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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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durch Deputation des Magistrats und Stadt Verordneten auch Heyde-Bedienten aus<br />

der Buchte gezählet, und nach dem Einfehme Register einem jeden seine Schweine,<br />

wenn zu<strong>for</strong>derst das Hirten-Lohn und das Mast-Geld vor die Schweine nebst<br />

dem Angeld vor die übrige bezahlt ist, wieder verabfolget werden wobey sehr<br />

nöthig ist, das Magistratus, so lange die Schweine in der Mast gehen, selbige etliche<br />

mahl in den Buchten durch die Holtz Verordneten nachzählen läßet, um alle<br />

Unterschleiffe zu verhüten, daß der Masthirte nicht heimlich Schweine dazu nehme,<br />

um selbige fett gehen zu laßen.<br />

§ 3: Solten aber wieder Vermuthen bey der Ausfehmung mehr Schweine in der<br />

Hute als eingefehmet worden, sich befinden, und keiner von der Bürgerschafft sich<br />

dazu bekennen wollen, auf was Arth sie unter die Mast Huthe gekommen wären,<br />

selbige müßen sogleich an den Meistbiethenden verkaufft und das Geld der Stadt-<br />

Casse berechnet werden.<br />

§ 4: Sollen der Bürger Hasel-Schweine und andere huthen, so lange als Mast in der<br />

Heyde vorhanden auf den Feldern gehütet, und der Mast dadurch kein Schade zugefüget<br />

werden, wie den der Hirthe wenn er diesen Verboth zu wieder handeln,<br />

und mit den Hasel Schweinen und übrigen Huthen in der Mast hüten solte, vor so<br />

<strong>of</strong>fte als solches geschehen, mit 1 rthlr. zu bestraffen ist.<br />

§ 5: Übrigens ist der Holtz-Verordnete Heyde Läuffer verpflichtet, bey Mast-<br />

Zeiten <strong>of</strong>ft und fleißig Acht zugeben, daß der Mast weder durch Hütung noch Raffung<br />

der Eicheln kein Abbruch geschehen, und wann sich dergleichen finden solte,<br />

hat er das zur Ungebühr herein getriebene Vieh so <strong>for</strong>t [zu] pfänden, w<strong>of</strong>ür ihm pro<br />

Stück 1 gr. Pfand-Geld gereichet, und noch überdem 8 gr. Straffe nach bisheriger<br />

Observantz zur Stadt-Casse erleget werden sollen; Und wenn sich einige Eichel-<br />

Raffer betretten lassen, müßen ihnen die Eicheln so <strong>for</strong>t abgenommen und auf das<br />

Rathhauß gelieffert werden, da dann Magistratus selbige mit Gefängniß, und mit<br />

Arbeiten an Graben und Holtz-Hauen abzustraffen hat, die zur Ungebühr aufgeraffte<br />

Eicheln können in die Eichel-Kämpe ausgesäet werden. Es sollen auch zu<br />

mehrerer Verhütung solcher Unterschleiffe der Commissarius loci den Visitatoribus<br />

bey Straffe der Cassation anbefehlen, daß sie dergleichen Leute, wenn sie die<br />

Eicheln nach der Stadt schleppen, durch die Wache nebst denen bey sich führenden<br />

Eicheln angehalten, und dem regierenden Bürgermeister so <strong>for</strong>t davon Nachricht<br />

geben laßen, welcher denn obige Straffen an ihnen vollziehen laßen muß.<br />

Tit. IX: Von Bestellung der Holtz Verordneten und deren Verrichtung.<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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