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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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§ 4: Solte auch jemand Pfand-Kehrung thun, so muss der Heyde Knecht solches<br />

dem Magistrat gehörig anzeigen, damit ein solcher nicht allein zur gefänglichen<br />

Haft gebracht, sondern Magistratus auch davon zur fernerer Verfügung an die<br />

Krieges und Domainen Cammer berichten könne.<br />

§ 5: Über dergleichen Verbrecher soll Secretarius eine ordentlich Protocoll halten,<br />

und von der Geld-Straffe dem Denuncianten der 3te Teil gereichet das übrige aber<br />

bey der Stadt-Casse berechnet werden.<br />

Tit. VIII: Von der Mast und wie solche gehalten werden soll.<br />

§ 1: Nachdem die Bürgerschafft zu Lentzen die Mast Nutzungen als die eintzige<br />

Hülffe zur Bestreitung der zum Unterhalt ihrer so sehr gefährlichen vielen Elb-<br />

Teiche er<strong>for</strong>derlichen grossen Lasten vor undencklichen Jahren her privative und<br />

ungekränckt gehabt; So laßen es Ihro Königl. May. hiebey fernerhin allergnädigst<br />

bewenden, jedoch daß dabey allenthalben gute Ordnung observiret, und alle Unterschleiffe<br />

vermieden werden, des Endes denn wenn der Hälfte die Stadt mit Eichel-<br />

oder Buch-Mast vorhanden, so bald die Mast zu fallen anfängt mit der Hütung<br />

von Pferden Rind-Vieh Schaffen und Schweinen geschonet und das Holtz<br />

wann es sich thun laßen will bericket, zugleich auch die Mast vom Magistrat und<br />

Stadtverordneten auch denen verständigten alten Bürgern, als denen die Beschaffenheit<br />

der Mast und die größe der Heyden aus langer Erfahrung am besten bekandt<br />

genau untersuchet taxirt und feste gesetzet werden soll, wie viel Schweine<br />

überhaupt fett gemachet werden können, da denn diese Anzahl unter sämtl. Bürgern,<br />

so eigene Häuser haben egalement nebst den Frey-Schweinen, nach bisheriger<br />

Observantz vertheilet und ein jeder seine Anzahl Schweine in natura einjaget,<br />

vorhero aber das repartirte Angeld zur Bestreitung des Hüther-Lohns erleget, und<br />

seine Schweine von den Stadt-Dienern in Beysein der Stadt Verordneten ordentlich<br />

und gehörig einbrennen läßet, über welchen allen ein ordentlich Fehm- und Brenn-<br />

Register von dem Stadt-Secretario geführet, und den Magistrat und Stadt Verordneten<br />

vorgeleget und justificiret wird.<br />

§ 2: Und damit bey Ein- und Ausfehmung der Schweine keine Unordnungen entstehen<br />

oder Unterschleiffe vorgehen mögen, so werden die vorherbeschriebenermaßen<br />

repartirte und eingebrannten Schweine denen Mast-Hirten bey der Einfehmung<br />

zugezählet, welcher hiernechst darnach Achtung geben muß, daß nichts davon<br />

wegkomme, wiedrigenfals er die fehlende, w<strong>of</strong>ern er kein Zeichen auf zuweisen<br />

hat, daß sie gestorben sind von seinen Lohn dem Eigenthümer bezahlen muß,<br />

und wenn die Schweine 9 bis 10 Wochen in die Mast gegangen und die Zeit heran<br />

nahet, daß selbige wieder ausgefehmet werden sollen, müssen selbige des Morgens<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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