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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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solches repariren zu laßen, da ihnen denn nachgegeben werden soll, die Nothdurfft<br />

am Holtze außer der rechten und vorbenanten Zeit hauen zu laßen.<br />

§ 2: Muß auch bei dem Holtz-Fällen, durch die Zimmer Leuthe oder andrer sehr<br />

behutsame verfahren und solches so nahe auf der Erde an den Wurtzeln als nur<br />

immer möglich, abgehauen werden, damit der Stamm kaum einen halben Fuß über<br />

der Erde zu sehen sey und sollen die Zimmer Leute, wann sie darwieder handeln,<br />

das sonst veraccordirte Stämmer- und Beschlager Lohn, vor jeden zu hoch gelaßenen<br />

Stamm verlustig gehen oder aber nach Proportion entweder am Gelde oder am<br />

Leibe bestraffet werden.<br />

§ 3: Da auch das Bau-Holtz zu Zeiten über Jahr und Tag in den Heyden oder auf<br />

der Baustelle lieget, und wohl gar verfaulet, bevor es zu dem destinirten Bau angewendet<br />

wird, so soll Magistratus einem jeden welcher einiges Holtz angewiesen<br />

bekommt, nachdrücklich bekannt machen, daß er solches bey Straffe der doppelten<br />

Erstattung längstens binnen 3 Monath aus der Heyde wegschaffe, und im folgenden<br />

Früh-Jahr zum Bau würcklich anwende.<br />

§ 4: Nachdem auch die Heyden mit Ausgrabung der Stämme à l’ ordinair übel zugerichtet,<br />

wann die Löcher nicht behörig wieder zugeworffen werden so daß mit<br />

dem Fuhr Werck darinnen nicht <strong>for</strong>tzukommen stehet, noch weniger an denen<br />

Orthen, wo die Kuten <strong>of</strong>fen gelaßen einiges Graß aufwachsen kan, folglich an der<br />

Hütung mercklicher Schaden geschiehet; So laßen Sr. Königl. May. nach der bisherigen<br />

Observantz zwar geschehen, daß die Stämme ausgerahdet werden und sich<br />

die Bürger dieses Stamm Holtzes zu Nutze machen, jedoch befehlen allerhöchst<br />

dieselbe Sie mit allen und jeden, welche in der Stadt Heyde Stämme ausgraben,<br />

daß ein jeder nicht prolubita und so viel wie er will, sondern auf vorher genommenen<br />

Holtz Zettuln, sich ein bis 2 Fuder jährlich ausrahden laßen könne, dabey aber<br />

sollen sie die ausgeworffene Gruben und Löcher ehe sie noch davon weggehen,<br />

wieder zufüllen, und der Erde gleich machen, gestalt denn diejenige, so darwieder<br />

handeln vor jede <strong>of</strong>fen gelaßene Grube 1 rthl Straffe unweigerlich erlegen sollen.<br />

Tit. IV: Von Holtz Verkauff und es damit gehalten werden soll.<br />

§ 1: Gleichwie Sr. Königl. Maj. schon hierdurch dero ergangene Special-Verordnung<br />

bey nahmhaffter Straffe verbothen haben, daß ohne dero allergnädigsten<br />

Consens kein Kauffmann Guth an Eichen und Kiehnen desgleichen Bau Holtz aus<br />

der Stadt-Heyde hat dürffen verkauffet werden, also laßen Sie es ferner damit bewenden<br />

wie allerhöchst dieselben<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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