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Local Evaluation of Policies for Discounted Markov Decision Problems

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136<br />

Bürger zu hohlen befugt, bey Erstattung des Dupli aber, nichts abhauen müßen,<br />

wie den jedem von der Bürgerschafft, insonderheit bey Holtz-Consensen oder Verkauffen<br />

oder Wind Brüche hiemit bey Straffe der doppelten Erstattung des Werths<br />

am Holtze, ernstlich anbefohlen wird, ohne vorher geschehene Austheilung und<br />

Assignation oder Holtz Zettul kein Stück aus der Heyde hohlen zu laßen, oder abzuhauen,<br />

allermaßen der Heyde Läuffer hiedurch authorisiret wird, mit Pfänden der<br />

Holtz-Axt gegen den oder diejenigen welche hierwieder zuhandeln sich gelüsten<br />

solten, zu verfahren, und solches so <strong>for</strong>t bey dem Magistrat zu Vollziehung der vor<br />

angedeuteten Straffe unnachläßig anzugeben, wie nicht weniger bey arbitrairer<br />

Straffe die Bürgerschafft kein Holtz kauffen soll. Übrigens approbiren Sr. Königl.<br />

May. allergnädigst, daß wie bishero üblich gewesen, fernerhin aus dem Wind-<br />

Brüchen bevorab solche in Faden geschlagen, oder zu Raff- und Leseholtz angewiesen<br />

werden, die Heyde-Herrn daraus zum Behueff den publiquen Bauten das<br />

Nutz Holtz herausschlagen, oder Stab-Holtz zum besten Pr<strong>of</strong>it der Stadt-Casse daraus<br />

machen laßen, nur muß wirthschafftlich damit umgegangen, und nicht gestattet<br />

werden, daß jemand sich unerlaubte Accidentzien daraus machen könne, sondern<br />

alles wie vorgedacht richtig berechnet werde; Und was das Elsen Holtz betrifft<br />

bleibet es gleichfals bey der bisherigen Observantz, daß jährlich bey harten Winter<br />

proportionirliche Reviere vom alten Holtz in gewiße Hauigte oder Kaveln eingetheilet,<br />

niedergeschlagen und das Holtz unter die Bürgerschafft verkauffet, dagegen<br />

aber der junge Aufschlag gäntzlich geschonet, und zum Anwachs befördert<br />

werden, wobey gleichwohl denen Bürgern fernerhin, wie bishero nachgelaßen<br />

wird, daß sie zur Beschützung ihrer gefährlichen Elb-Teiche beym Eiß-Gange und<br />

hohen Waßer eine gewiße Quantitaet Teich-Schiethe aus diesem Elßholtze nach<br />

vorgängiger Repartition und Anweisung holen dürffen, solche aber auch bey arbitrairer<br />

Strafe zu obigen Behuff employren müßen.<br />

Tit. III: Von Bau-Holtz fällen und zu welcher Zeit es geschehen soll.<br />

§ 1: Nachdem die Erfahrung bezeuget, daß alles Holtz welches in den Sommer-<br />

Monahten, wenn der Safft in die Bäume getreten, gefället wird, von gar schlechter<br />

Dauer ist, und binnen wenig Jahren von denen Würmern verzehret wird, folglich in<br />

denen Gebäuden mehr schädlich als nützlich ist; Als befehlen Sr. Königl. May.<br />

dem Magistrat zu Lentzen hiedurch ernstlich, vor die publique und Bürger Gebäude<br />

welche entweder neu zu bauen oder zu repariren nöthig gefunden werden, alle<br />

Jahr nach Michaeli durch einen vereydeten Zimmermann den Überschlag von dem<br />

aufs künfftige Jahr nöthigen Bauholtz machen und solches alsdann in den Winter-<br />

Monathen bey abnehmender Lichte fällen zu laßen, außer dieser Zeit aber soll kein<br />

Bauholtz abgestammet werden, es wäre denn daß etwa eine Brücke oder sonst ein<br />

ander unentbehrliches Gebäude einfiele und die höchste Nothwendigkeit er<strong>for</strong>derte<br />

Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Prignitz 4(2004)

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