Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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• Stellenbesetzungsverfahren<br />
Nach § 8 Abs. 6 LGG sind Stellen, einschließlich <strong>de</strong>r Funktionen mit Vorgesetzten- <strong>und</strong><br />
Leitungsaufgaben, zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingen<strong>de</strong><br />
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Näheres hierzu siehe III.3.1.1.<br />
• Fortbildung<br />
Nach § 11 Abs. 3 LGG sollen Fortbildungsmaßnahmen so durchgeführt wer<strong>de</strong>n, dass Beschäftigten,<br />
die Kin<strong>de</strong>r betreuen o<strong>de</strong>r pflegebedürftige Angehörige versorgen, sowie Teilzeitbeschäftigten<br />
die Teilnahme möglich ist.<br />
Näheres hierzu siehe III.4.2.<br />
Der gesetzliche Auftrag <strong>de</strong>s § 13 Abs. 2 LGG, wonach auch Beschäftigten mit Vorgesetzten-<br />
<strong>und</strong> Leitungsaufgaben <strong>de</strong>m Bedarf entsprechend Teilzeitarbeitsplätze anzubieten sind, ist vor<br />
<strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> zu sehen, dass ein erheblicher Anteil <strong>de</strong>r weiblichen Beschäftigten aus familiären<br />
Grün<strong>de</strong>n eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch n<strong>im</strong>mt. Wenn ein Auswahlkriterium für die<br />
Übernahme höherwertiger Aufgaben o<strong>de</strong>r einer Leitungsposition die Vollzeitbeschäftigung, d.h.<br />
eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz ist, wird <strong>de</strong>n Teilzeitbeschäftigten eine berufliche<br />
Weiterentwicklung verwehrt. Für die berufliche Entwicklung <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigten ist es daher<br />
unerlässlich, dass die Dienststellen Konzepte zur Teilung <strong>von</strong> Arbeitsplätzen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch für Führungspositionen, erstellen. Hierfür ist insbeson<strong>de</strong>re die Entwicklung objektiver Kriterien<br />
zur Bewertung <strong>de</strong>r Teilzeiteignung einzelner Führungspositionen notwendig. Dabei ist das<br />
Augenmerk darauf zu richten, dass Teilzeit nicht nur die „klassische Halbtagsstelle“ be<strong>de</strong>utet,<br />
son<strong>de</strong>rn in unterschiedlichen Formen <strong>und</strong> auch mit nur geringen Einschränkungen <strong>de</strong>s Zeitbudgets<br />
möglich ist.<br />
Auch muss weiterhin darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass Teilzeitbeschäftigten aufgr<strong>und</strong> ihrer verringerten<br />
Arbeitszeit keine beruflichen Nachteile z.B. bei Beför<strong>de</strong>rungen/Höhergruppierungen erwachsen.<br />
5.3 Beurlaubung aus familienpolitischen Grün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Elternzeit<br />
5.3.1 Beurlaubung aus familienpolitischen Grün<strong>de</strong>n (rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen)<br />
„§ 14<br />
Beurlaubung<br />
(1) Anträgen <strong>von</strong> Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung o<strong>de</strong>r<br />
Pflege min<strong>de</strong>stens eines Kin<strong>de</strong>s unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r eines pflegebedürftigen sonstigen<br />
Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen. Die Beurlaubung ist bis zur Dauer <strong>von</strong> drei Jahren mit <strong>de</strong>r Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Verlängerung zu befristen.“<br />
§ 14 Abs. 1 LGG fasst die bestehen<strong>de</strong>n Regelungen für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten (§ 85 a<br />
LBG) sowie die tariflich Beschäftigten (Angestellte § 50 BAT, Arbeiterinnen <strong>und</strong> Arbeiter § 55<br />
MTArb) zusammen. Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten kann nach § 85 a Abs. 3 LBG während einer Beurlaubung<br />
aus familienpolitischen Grün<strong>de</strong>n eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als <strong>de</strong>r Hälfte<br />
<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Im Tarifbereich ist es ohnehin möglich, <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages<br />
eine unterhälftige Arbeitszeit zu vereinbaren.<br />
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