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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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㤠18<br />

Rechte <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

(2) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu<br />

unterrichten <strong>und</strong> anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in <strong>de</strong>r<br />

Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

Bei fristlosen Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen beträgt die<br />

Frist drei Arbeitstage; die Personalvertretung kann in diesen Fällen zeitgleich mit<br />

<strong>de</strong>r Unterrichtung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten beteiligt wer<strong>de</strong>n. Soweit die<br />

Maßnahme einer an<strong>de</strong>ren Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme beifügen; bei fristlosen<br />

Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen ist die Angelegenheit unbescha<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r Stellungnahme unverzüglich <strong>de</strong>r zuständigen Dienststelle<br />

vorzulegen.“<br />

Nach VV Nr. 2.1 zu § 18 Abs. 2 LGG ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bei allen Maßnahmen<br />

bereits <strong>im</strong> Planungsstadium zu beteiligen. Eine frühzeitige Beteiligung ist nicht gegeben, wenn<br />

entwe<strong>de</strong>r bereits eine Entscheidung getroffen o<strong>de</strong>r durch Vorentscheidungen in <strong>de</strong>r Weise vollen<strong>de</strong>te<br />

Tatsachen geschaffen wor<strong>de</strong>n sind, dass die Maßnahme für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

nicht mehr mitgestaltungsfähig ist. Außer<strong>de</strong>m macht VV Nr. 2.3 zu § 18 Abs. 2 LGG nochmals<br />

<strong>de</strong>utlich, dass die Abst<strong>im</strong>mung zwischen <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter <strong>und</strong> Dienststellenleitung<br />

Element <strong>de</strong>r Willensbildung <strong>de</strong>r Dienststelle ist <strong>und</strong> das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme<br />

<strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten zeitlich vor das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren<br />

(mit Ausnahme <strong>von</strong> fristlosen Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen) tritt.<br />

Nach Auskunft <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten hatten 58,9 % Stellungnahmen gemäß § 18 Abs.<br />

2 LGG <strong>im</strong> Vorfeld <strong>von</strong> Entscheidungen abgegeben. Je größer die Dienststelle, <strong>de</strong>sto häufiger war<br />

dies <strong>de</strong>r Fall. So betrug <strong>de</strong>r Prozentsatz in Dienststellen mit weniger als 20 Beschäftigten lediglich<br />

45,5 %, in Dienststellen mit 20 bis 200 Beschäftigten 56,3 %, in Dienststellen mit 201 bis<br />

500 Beschäftigten 63,5 % <strong>und</strong> in Dienststellen mit 501 <strong>und</strong> mehr Beschäftigten <strong>im</strong>merhin 78,7<br />

%.<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Ressorts machten die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten recht unterschiedlich <strong>von</strong> <strong>de</strong>m<br />

Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch. Am niedrigsten lag <strong>de</strong>r Anteil bei MVEL mit<br />

25 % <strong>und</strong> MSWKS mit 40 %, während er bei LTV <strong>und</strong> MP/StK mit 100 %, LRH mit 85,7 %,<br />

MWF mit 78,4 % <strong>und</strong> MGSFF mit 75 % <strong>de</strong>utlich über <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sdurchschnitt <strong>von</strong> 58,9 % lag.<br />

Unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>n <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten wur<strong>de</strong>n auch die Dienststellen dazu befragt,<br />

wann ihre <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bei unterschiedlichen personellen, sozialen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Maßnahmen (sofern sie <strong>im</strong> Berichtszeitraum durchgeführt wur<strong>de</strong>n) erstmals beteiligt<br />

wur<strong>de</strong>. Hier zeigte sich <strong>de</strong>utlich, dass bei <strong>de</strong>r Einbeziehung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten noch<br />

Handlungsbedarf besteht. Beispielsweise wur<strong>de</strong> nur gut die Hälfte <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

bei Beurteilungsbesprechungen beteiligt, in 27,5 % erfolgte keine Beteiligung. Bezogen auf<br />

alle Maßnahmen erfolgte in einer nicht unerheblichen Zahl <strong>de</strong>r Fälle die Beteiligung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

gleichzeitig mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrates. Diese Praxis wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>r oben<br />

dargestellten Regelung <strong>de</strong>r VV Nr. 2.3 zu § 18 Abs. 2 LGG.<br />

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