Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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5.2 Teilzeitbeschäftigung<br />
94<br />
„§ 13<br />
Arbeitszeit <strong>und</strong> Teilzeit<br />
(3) Anträgen <strong>von</strong> Beschäftigten auf Ermäßigung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit bis<br />
auf die Hälfte zur tatsächlichen Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege min<strong>de</strong>stens eines Kin<strong>de</strong>s<br />
unter 18 Jahren o<strong>de</strong>r eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen,<br />
soweit zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung<br />
ist bis zur Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Verlängerung<br />
zu befristen.“<br />
§ 13 Abs. 3 S. 1 LGG fasst damit die bereits bestehen<strong>de</strong>n Regelungen für die Beschäftigten <strong>im</strong><br />
öffentlichen Dienst zusammen.<br />
Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten ist nach § 85 a Abs. 1 LBG für die Betreuung eines Kin<strong>de</strong>s unter 18<br />
Jahren o<strong>de</strong>r die Pflege eines sonstigen Angehörigen Teilzeitbeschäftigung in <strong>de</strong>r Weise zu bewilligen,<br />
dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn<br />
zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Entsprechen<strong>de</strong> Regelungen existieren für<br />
die tariflich Beschäftigten (Angestellte <strong>und</strong> Arbeiter/innen) in § 15 b Abs. 1 BAT bzw. § 15 Abs.<br />
1 MTArb. Danach soll eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
ein min<strong>de</strong>rjähriges Kind betreut o<strong>de</strong>r ein Angehöriger gepflegt wird <strong>und</strong> dringen<strong>de</strong> dienstliche<br />
bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Neben <strong>de</strong>r Teilzeit aus familienpolitischen Grün<strong>de</strong>n gibt es <strong>im</strong> Beamtenbereich die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r voraussetzungslosen Teilzeit (§ 78 Abs. 1 LBG), <strong>de</strong>r Altersteilzeit (§ 78 d LBG) sowie <strong>de</strong>s<br />
Sabbatjahrs (§ 78 b Abs. 4 LBG). Auch für die tariflich Beschäftigten gibt es die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
voraussetzungslosen Teilzeit (§ 15 b Abs. 2 BAT bzw. § 15 b Abs. 2 MTArb sowie § 8 Teilzeit-<br />
<strong>und</strong> Befristungsgesetz) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Altersteilzeit.<br />
Von <strong>de</strong>n 367.961 Beschäftigten <strong>im</strong> Lan<strong>de</strong>sdienst übten zwischen 2000 <strong>und</strong> 2003 insgesamt<br />
94.792 (25,8 %) eine Teilzeitbeschäftigung aus (ohne Teilzeitbeschäftigte während <strong>de</strong>r Elternzeit<br />
<strong>und</strong> Beurlaubung). Unter <strong>de</strong>n Teilzeitbeschäftigten waren <strong>Frauen</strong> mit 82,2 % (77.945) vertreten.<br />
Damit setzte sich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n früheren Berichtszeiträumen bestehen<strong>de</strong> Trend einer Zunahme <strong>de</strong>r<br />
Teilzeitbeschäftigung auch <strong>im</strong> Berichtszeitraum 2000 - 2003 fort. Der Anteil <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigten<br />
stieg <strong>von</strong> 17,8 % <strong>im</strong> Jahr 1991 über 22,7 % <strong>im</strong> Jahr 1999 auf nunmehr 25,8 % in 2003.<br />
Der <strong>Frauen</strong>anteil fiel dabei <strong>von</strong> 86,1 % <strong>im</strong> Jahr 1999 auf 82,2 %, während <strong>de</strong>r Männeranteil entsprechend<br />
<strong>von</strong> 13,9 % auf 17,8 % stieg.<br />
Dennoch war <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r in Teilzeit arbeiten<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong> unter <strong>de</strong>n beschäftigten <strong>Frauen</strong> seit<br />
Jahren kontinuierlich gestiegen. Diese Ten<strong>de</strong>nz setzte sich <strong>im</strong> Berichtszeitraum fort. Die Quote<br />
<strong>de</strong>r weiblichen Teilzeitbeschäftigten an <strong>de</strong>n beschäftigten <strong>Frauen</strong> betrug 40,9 % (1999: 40,4 %).<br />
Der <strong>de</strong>utliche Anstieg <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung <strong>im</strong> Berichtszeitraum <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Männeranteils an<br />
<strong>de</strong>n Teilzeitbeschäftigten ist in erster Linie auf die vermehrte Inanspruchnahme <strong>von</strong> Altersteilzeit<br />
zurückzuführen. Während En<strong>de</strong> 1999 nur 810 Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch genommen<br />
hatten, waren es am 31.12.2003 11.340 (12 % aller Teilzeitbeschäftigten). Der Anteil <strong>de</strong>r Männer,<br />
die in Altersteilzeit beschäftigt waren, war dabei mit 54,6 % überdurchschnittlich hoch (s.<br />
auch III.5.2.2.2). Insgesamt betrachtet ist Teilzeitbeschäftigung jedoch nach wie vor eine <strong>Frauen</strong>domäne.