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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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(3) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht<br />

benachteiligt o<strong>de</strong>r begünstigt wer<strong>de</strong>n; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.<br />

(4) Sie haben auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die persönlichen<br />

Verhältnisse <strong>von</strong> Beschäftigten <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re vertrauliche Angelegenheiten zu wahren.<br />

158<br />

§ 17<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

(1) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte unterstützt die Dienststelle <strong>und</strong> wirkt mit bei <strong>de</strong>r Ausführung<br />

dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften <strong>und</strong> Maßnahmen, die Auswirkungen auf die <strong>Gleichstellung</strong><br />

<strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann haben o<strong>de</strong>r haben können; dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für<br />

1. soziale, organisatorische <strong>und</strong> personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen,<br />

Auswahlverfahren <strong>und</strong> Vorstellungsgespräche; die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist<br />

gleichberechtigtes Mitglied <strong>von</strong> Beurteilungsbesprechungen;<br />

2. die Aufstellung <strong>und</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans sowie die Erstellung <strong>de</strong>s Berichts<br />

über die Umsetzung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans.<br />

(2) Zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten gehören auch die Beratung <strong>und</strong> Unterstützung<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten in Fragen <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>.<br />

§ 18<br />

Rechte <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

(1) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an<br />

<strong>de</strong>nen sie zu beteiligen ist. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r <strong>von</strong> Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, sowie für Personalakten nach Maßgabe <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>sätze <strong>de</strong>s § 102 Abs. 3 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes.<br />

(2) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten<br />

<strong>und</strong> anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in <strong>de</strong>r Regel eine Woche nicht<br />

unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen <strong>und</strong><br />

außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage; die Personalvertretung kann<br />

zeitgleich mit <strong>de</strong>r Unterrichtung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten beteiligt wer<strong>de</strong>n. Soweit die<br />

Maßnahme einer an<strong>de</strong>ren Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

eine schriftliche Stellungnahme beifügen; bei fristlosen Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Kündigungen ist die Angelegenheit unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Vorliegens <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />

unverzüglich <strong>de</strong>r zuständigen Dienststelle vorzulegen.<br />

(3) Wird die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die<br />

Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche auszusetzen <strong>und</strong> die Beteiligung nachzuholen.<br />

Bei außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen <strong>und</strong> fristlosen Entlassungen beträgt die Frist drei Arbeitstage.<br />

Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache nach keinen Aufschub<br />

dul<strong>de</strong>n, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat <strong>de</strong>r<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten die vorläufige Regelung mitzuteilen <strong>und</strong> zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei <strong>de</strong>r Dienststellenleitung.<br />

Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die<br />

Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen. Dies gilt auch für Besprechungen nach § 63

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