Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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Zu § 17<br />
1<br />
Zu Absatz 1<br />
1.1<br />
Zuständig für die Umsetzung <strong>de</strong>s Gesetzes sind die einzelnen Dienststellen <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r ihnen<br />
zugewiesenen Kompetenzen. Es obliegt in erster Linie <strong>de</strong>r Dienststelle selbst, für die Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften zur <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung zu sorgen. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte hat auf die Umsetzung<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes ergänzend hinzuwirken, die Dienststellenleitung zu beraten <strong>und</strong> ihr Anregungen<br />
zu geben. Daher ist die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bei allen Maßnahmen zur Ausführung<br />
<strong>von</strong> frauenför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Vorschriften sowie an allen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die<br />
<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann haben o<strong>de</strong>r haben können, zu beteiligen. Sie ist <strong>von</strong> Beginn<br />
an in <strong>de</strong>n Willensbildungsprozess einzubin<strong>de</strong>n. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
fachlichen Kompetenz für die Beurteilung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>srelevanz zuständig.<br />
1.2<br />
Personelle <strong>und</strong> soziale Maßnahmen sind alle Maßnahmen, die die berufliche Situation <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
betreffen. Auch wenn lediglich Männer durch eine Maßnahme betroffen sind, kann<br />
diese die Belange <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung berühren. Beurteilungsbesprechungen sind Treffen <strong>von</strong><br />
Personalverantwortlichen, in <strong>de</strong>nen die Leistungen bzw. geplanten Beurteilungen <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />
miteinan<strong>de</strong>r verglichen o<strong>de</strong>r einheitliche Bewertungsmaßstäbe erörtert wer<strong>de</strong>n. Dies sind<br />
insbeson<strong>de</strong>re solche Besprechungen, die Fragen <strong>de</strong>r Quotierung o<strong>de</strong>r einer einheitlichen Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Beurteilungskriterien in verschie<strong>de</strong>nen Organisationseinheiten zum Gegenstand haben.<br />
1.3<br />
Organisatorische Maßnahmen sind alle Maßnahmen, die die Ordnung <strong>und</strong> Gestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsplätze<br />
betreffen, wie z.B. strukturelle Verän<strong>de</strong>rungen, Organisationsuntersuchungen o<strong>de</strong>r<br />
Fragen <strong>de</strong>r Arbeitszeit.<br />
1.4<br />
Die Regelung zur Beteiligung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten garantiert ihr auch die Mitwirkung<br />
an <strong>de</strong>r fachlichen Aufgabenwahrnehmung. Sie ist unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten<br />
z.B. bei Gesetzesvorhaben, Richtlinien, Programmen sowie Gr<strong>und</strong>satz- <strong>und</strong> Einzelfragen<br />
bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>von</strong> Gesetzen zu beteiligen.<br />
1.5<br />
Über Form <strong>und</strong> Umfang <strong>de</strong>r Beteiligung können zwischen Dienststelle <strong>und</strong> <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter<br />
Absprachen getroffen wer<strong>de</strong>n. Die Beteiligung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten ist zu<br />
dokumentieren.<br />
Zu § 18<br />
1<br />
Zu Absatz 1<br />
Bei <strong>de</strong>r Einsichtnahme in Personalakten – ohne Einverständnis <strong>de</strong>r Betroffenen - han<strong>de</strong>lt die<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte als Beauftragte <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s § 102 Abs. 3 S. 2 LBG.<br />
2<br />
Zu Absatz 2<br />
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