Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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höhung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils auf 50 vom H<strong>und</strong>ert zu berücksichtigen. Die Festlegung <strong>de</strong>r Zielvorgaben<br />
muss geeignet sein, <strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>anteil schrittweise zu erhöhen (Anlage 2.11 <strong>und</strong> 2.12).<br />
3.2<br />
Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Bereiche, in <strong>de</strong>nen <strong>Frauen</strong> unterrepräsentiert sind, sind die Gr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>de</strong>s § 7 maßgebend.<br />
4<br />
Zu Absatz 4<br />
Konkrete Maßnahmen sind auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r Analyse <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> für die Unterrepräsentanz<br />
<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> in <strong>de</strong>n jeweiligen Berufs- <strong>und</strong> Funktionsbereichen zu ergreifen. In Betracht kommen<br />
insbeson<strong>de</strong>re:<br />
- Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Personalauswahlverfahrens unter Beachtung <strong>de</strong>r Vorgaben <strong>de</strong>s § 7 LGG<br />
- systematische Nachwuchsentwicklung<br />
- Benennung <strong>und</strong> Besetzung so genannter „Startpositionen“<br />
- Vergabe weiterqualifizieren<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raufträge<br />
- Beteiligung an Ausbildungs- <strong>und</strong> Lehrtätigkeiten<br />
- Vorgaben für Fortbildungsmaßnahmen<br />
- Angebote an Fortbildungsmaßnahmen zur Erleichterung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>reinstiegs in <strong>de</strong>n Beruf<br />
nach Beurlaubungen<br />
- familienfre<strong>und</strong>liche Arbeitszeiten <strong>und</strong> Teilzeitarbeit, (alternieren<strong>de</strong>) (Tele-)He<strong>im</strong>arbeit<br />
- Besetzung <strong>von</strong> Gremien<br />
- Beteiligung an Projektgruppen<br />
- Verbesserung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Aufgabenzuschnittes sowie Aufwertung <strong>von</strong><br />
Tätigkeiten an überwiegend mit <strong>Frauen</strong> besetzten Arbeitsplätzen, um beispielsweise die Übernahme<br />
<strong>von</strong> Teamassistenzen insbeson<strong>de</strong>re durch Schreibkräfte zu ermöglichen<br />
- Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte, <strong>de</strong>ren Arbeitsplätze aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r technischen<br />
Entwicklung o<strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Organisationsentscheidungen abgebaut wer<strong>de</strong>n<br />
- Maßnahmen, die geeignet sind, überwiegend mit <strong>Männern</strong> besetzte Arbeitsplätze so umzugestalten,<br />
dass sie auch mit <strong>Frauen</strong> besetzt wer<strong>de</strong>n können, z.B. durch bauliche Maßnahmen.<br />
5<br />
Zu Absatz 5<br />
Auch innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans muss die Dienststelle überprüfen, ob<br />
die Zielvorgaben durch die personellen, organisatorischen <strong>und</strong> fortbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Maßnahmen auch<br />
tatsächlich erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />
6<br />
Zu Absatz 6<br />
Von <strong>de</strong>r Begründungspflicht <strong>de</strong>s Absatzes 6 sind Höhergruppierungen aus Anlass <strong>von</strong> Bewährungsaufstiegen<br />
nach § 23 a BAT <strong>und</strong> Fallgruppenaufstiegen nach § 23 b BAT ausgenommen.<br />
Dies gilt entsprechend für die Einreihung <strong>von</strong> Arbeiterinnen <strong>und</strong> Arbeitern in eine höhere Lohngruppe.<br />
Einbezogen sind jedoch <strong>im</strong> Angestelltenbereich die Übertragung <strong>von</strong> höherwertigen Tätigkeiten<br />
o<strong>de</strong>r eine Umsetzung, die eine spätere Höhergruppierung zur Folge hat; dies gilt entsprechend<br />
für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Arbeiterinnen <strong>und</strong> Arbeiter.<br />
Zu § 7<br />
1<br />
Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3<br />
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