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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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164<br />

Artikel 8<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 17. Dezember 1997<br />

(GV. NRW. S. 458), wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

§ 3 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1. Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />

2. Dem Absatz 2 wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Absätze 3 bis 5 angefügt:<br />

"(3) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an<br />

<strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Kreisausschusses, <strong>de</strong>s Kreistages <strong>und</strong> seiner Ausschüsse teilnehmen.<br />

Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten<br />

ihres Aufgabenbereichs unterrichten.<br />

(4) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich<br />

berühren, <strong>de</strong>n Beschlussvorlagen <strong>de</strong>s Landrates wi<strong>de</strong>rsprechen; in diesem Fall hat <strong>de</strong>r<br />

Landrat <strong>de</strong>n Kreistag zu Beginn <strong>de</strong>r Beratung auf <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>und</strong> seine wesentlichen<br />

Grün<strong>de</strong> hinzuweisen.<br />

(5) Das Nähere zu <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 regelt die Hauptsatzung."<br />

Artikel 9<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>de</strong>n Kommunalverband Ruhrgebiet<br />

Das Gesetz über <strong>de</strong>n Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 640), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 17. Dezember<br />

1997 (GV. NRW. S. 458), wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

§ 4 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1. Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.<br />

2. Dem Absatz 2 wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Absätze 3 bis 5 angefügt:<br />

"(3) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an<br />

<strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verbandsausschusses, <strong>de</strong>r Verbandsversammlung <strong>und</strong> ihrer Ausschüsse<br />

teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über<br />

Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.<br />

(4) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich<br />

berühren, <strong>de</strong>n Beschlussvorlagen <strong>de</strong>s Verbandsdirektors wi<strong>de</strong>rsprechen; in diesem Fall<br />

hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verbandsversammlung diese auf <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>und</strong> seine wesentlichen<br />

Grün<strong>de</strong> hinzuweisen.<br />

(5) Das Nähere zu <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 4 regelt die Satzung."

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