Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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Die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten bekamen regelmäßig Einladungen zu<br />
Besprechungen. Die größten Anteile <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter fan<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r LTV (100<br />
%), bei MP/StK (100 %) sowie FM (80,4 %). Im MSWKS hingegen war <strong>de</strong>r kleinste Anteil<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter (20 %), die regelmäßig zu Besprechungen eingela<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>n. Im<br />
Schulbereich erklärten die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten zu 29,7%, regelmäßig Einladungen zu<br />
bekommen, 8,7 % erhielten teilweise Einladungen <strong>und</strong> 61,6 % wur<strong>de</strong>n gar nicht eingela<strong>de</strong>n.<br />
Für <strong>de</strong>n Fall, dass die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nicht an <strong>de</strong>n Besprechungen teilnahmen, erhielten<br />
31,7 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten regelmäßig ein Protokoll. Mit 59,5 % bzw. 53,8<br />
% war <strong>de</strong>r Anteil <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s MWF <strong>und</strong> <strong>de</strong>s FM am höchsten, während er <strong>im</strong> Schulbereich<br />
mit 12,1 % am niedrigsten war. 27,5 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten erhielten teilweise ein<br />
Protokoll. 40,9 % erhielten kein Protokoll. Im MSJK (77,3 %), MVEL (62,5 %) <strong>und</strong> JM (51,4<br />
%) lag <strong>de</strong>r Anteil überdurchschnittlich hoch, während er <strong>im</strong> MWF (5,4 %) <strong>und</strong> MWA (5,6 %)<br />
überdurchschnittlich niedrig war.<br />
Bei Auswertung <strong>de</strong>r Antworten <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nach Beschäftigtengröße ihrer<br />
Dienststelle ist festzustellen, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, die regelmäßig ein<br />
Protokoll <strong>im</strong> Falle <strong>de</strong>r Nichtteilnahme an einer Besprechung erhielten, mit zunehmen<strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl<br />
stieg (<strong>von</strong> 22,7 % auf 45,1 %), während <strong>de</strong>r Anteil, die kein Protokoll erhielten,<br />
ten<strong>de</strong>nziell abnahm (<strong>von</strong> 45,5 % auf 25,3 %).<br />
Knapp die Hälfte <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten (49,6 %) nahm regelmäßig an <strong>de</strong>n Besprechungen<br />
<strong>de</strong>r Dienststellenleitung mit <strong>de</strong>m Personalrat teil. In Dienststellen mit 201 bis 500 Beschäftigten<br />
waren dies 65,1 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, in Dienststellen mit weniger als<br />
20 Beschäftigten nur 27,3 %.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>r einzelnen Ressorts machten die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten recht unterschiedlich<br />
<strong>von</strong> <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Teilnahme an solchen Besprechungen Gebrauch. Während die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
in <strong>de</strong>n Geschäftsbereichen <strong>de</strong>s MP/StK (100 %), FM (89,9 %), LRH (85,7<br />
%) <strong>und</strong> MUNLV (68,2 %) überdurchschnittlich häufig an <strong>de</strong>n Vierteljahresgesprächen teilnahmen,<br />
taten sie dies in <strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>s MWF (35,1 %), MVEL (25 %) <strong>und</strong> MSJK (22,1 %)<br />
überdurchschnittlich wenig.<br />
8.5.3 Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />
„§ 19<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />
(1) Hält die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem<br />
Gesetz, an<strong>de</strong>ren Vorschriften zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann o<strong>de</strong>r mit<br />
<strong>de</strong>m <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan, kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme wi<strong>de</strong>rsprechen; bei außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigungen <strong>und</strong> fristlosen<br />
Entlassungen ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch spätestens innerhalb <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />
einzulegen. Die Dienststellenleitung entschei<strong>de</strong>t erneut über die Maßnahme. Bis<br />
zur erneuten Entscheidung ist <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Maßnahme auszusetzen. § 18 Abs. 3<br />
Satz 3 <strong>und</strong> 4 gelten entsprechend.“<br />
Im Berichtszeitraum hatten 16,1 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten das Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht gemäß<br />
§ 19 Abs. 1 LGG ausgeübt. Mit <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Beschäftigten stieg <strong>de</strong>r Anteil: In Dienststellen<br />
mit 20 bis 200 Beschäftigten legten nur 7,7 % <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten Wi<strong>de</strong>rspruch ein,<br />
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