Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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6.1<br />
Den Beschäftigten ist eine Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten, wenn einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>,<br />
nicht vorhersehbare Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r persönlichen Verhältnisse eingetreten sind, z.B. Än<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisse.<br />
6.2<br />
In <strong>de</strong>n übrigen Fällen kann die Dienststelle die Teilzeitbeschäftigung auch vor Ablauf <strong>de</strong>r Befristung<br />
<strong>im</strong> Interesse <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigten än<strong>de</strong>rn, sofern die haushalts- <strong>und</strong> stellenplanmäßigen<br />
Voraussetzungen gegeben sind <strong>und</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Zu § 14<br />
1<br />
Zu Absatz 1<br />
Auf die Möglichkeit <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigung während <strong>de</strong>r Beurlaubung aus familiären Grün<strong>de</strong>n<br />
ist hinzuweisen. Im Übrigen gilt die VV zu § 13 Abs. 3 entsprechend.<br />
2<br />
Zu Absatz 3<br />
VV zu § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
3<br />
Zu Absatz 4<br />
Im Falle <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>von</strong> Erziehungsurlaub bzw. Beurlaubung aus familiären Grün<strong>de</strong>n<br />
sind vorrangig alle Möglichkeiten zur Wie<strong>de</strong>rbesetzung <strong>von</strong> Stellen auszuschöpfen. Soweit dies<br />
nicht möglich ist, muss ein Ausgleich wie bei <strong>de</strong>r familiär bedingten Teilzeitbeschäftigung durch<br />
organisatorische Maßnahmen erfolgen.<br />
4<br />
Zu Absatz 6<br />
Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r dienst- <strong>und</strong> tarifrechtlich vorgegebenen Antragsfrist <strong>von</strong> sechs Monaten <strong>im</strong> Hinblick<br />
auf eine Verlängerung <strong>de</strong>r Beurlaubung sind die Beratungsgespräche spätestens sieben<br />
Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r Beurlaubung zu führen. Es soll Teilzeitarbeit <strong>im</strong> Rahmen <strong>von</strong> § 13 Abs. 2<br />
LGG angeboten wer<strong>de</strong>n.<br />
5<br />
Zu Absatz 7<br />
Beurlaubte Beschäftigte sind über Fortbildungsangebote zu unterrichten, wenn <strong>und</strong> soweit sie<br />
das wünschen. Hierauf sind die Beschäftigten bei <strong>de</strong>r Beantragung <strong>de</strong>r Beurlaubung hinzuweisen.<br />
Die Erstattung <strong>de</strong>r Auslagen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen erfolgt unter<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r für die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen<br />
gelten<strong>de</strong>n reisekosten- <strong>und</strong> trennungsentschädigungsrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen. Die Fortbildungsmaßnahmen<br />
sind dienstliche Veranstaltungen <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Dienstunfallrechts. Die Teilnahme<br />
an einer Fortbildungsveranstaltung begrün<strong>de</strong>t dagegen keinen Anspruch auf Besoldung<br />
o<strong>de</strong>r Arbeitsentgelt. Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten wer<strong>de</strong>n nach § 11 Abs. 3 gewährt.<br />
6<br />
Zu Absatz 8<br />
VV zu § 13 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />
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