Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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S. 303), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 134) wird wie folgt<br />
gefasst:<br />
"§ 17 a<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
(1) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte hat die Belange <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>, die Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Angehörige<br />
<strong>de</strong>r Fachhochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte<br />
bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Fachhochschule hin. Sie kann hierzu an <strong>de</strong>n Sitzungen<br />
<strong>de</strong>s Senats, <strong>de</strong>s Rektorats, <strong>de</strong>r Fachbereichsräte, <strong>de</strong>r Berufungskommissionen <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer Gremien<br />
mit Antrags- <strong>und</strong> Re<strong>de</strong>recht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu la<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu informieren.<br />
Die Gr<strong>und</strong>ordnung regelt insbeson<strong>de</strong>re Wahl, Bestellung <strong>und</strong> Amtszeit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
<strong>und</strong> ihrer Stellvertretung.<br />
(2) Zur Beratung <strong>und</strong> Unterstützung <strong>de</strong>r Fachhochschule <strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
soll an <strong>de</strong>r Fachhochschule eine <strong>Gleichstellung</strong>skommission gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die insbeson<strong>de</strong>re<br />
Aufstellung <strong>und</strong> Einhaltung <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne überwacht <strong>und</strong> an <strong>de</strong>r internen Mittelvergabe<br />
mitwirkt.<br />
(3) Im Übrigen fin<strong>de</strong>n die Vorschriften <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes vom 9. November<br />
1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung."<br />
Artikel 7<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
Die Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 15.<br />
Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
§ 5 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
1. In Absatz 2 wird das Wort "gr<strong>und</strong>sätzlich" gestrichen.<br />
2. Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.<br />
3. Dem Absatz 3 wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Absätze 4 bis 6 angefügt:<br />
"(4) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an<br />
<strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsvorstands, <strong>de</strong>s Rates <strong>und</strong> seiner Ausschüsse teilnehmen.<br />
Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten<br />
ihres Aufgabenbereichs unterrichten.<br />
(5) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich<br />
berühren, <strong>de</strong>n Beschlussvorlagen <strong>de</strong>s Bürgermeisters wi<strong>de</strong>rsprechen; in diesem Fall hat<br />
<strong>de</strong>r Bürgermeister <strong>de</strong>n Rat zu Beginn <strong>de</strong>r Beratung auf <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>und</strong> seine wesentlichen<br />
Grün<strong>de</strong> hinzuweisen.<br />
(6) Das Nähere zu <strong>de</strong>n Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung."<br />
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