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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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1.2<br />

Die Ausschreibung hat über <strong>de</strong>n Geschäftsbereich hinaus lan<strong>de</strong>sweit, d.h. in allen Dienststellen<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, zu erfolgen. Im Benehmen mit <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten kann <strong>von</strong> einer<br />

dienststellenübergreifen<strong>de</strong>n Ausschreibung abgesehen wer<strong>de</strong>n. Eine Pflicht zur (dienststellen-)<br />

internen Stellenausschreibung bei Unterrepräsentanz <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> bleibt jedoch bestehen.<br />

2<br />

Zu Absatz 2<br />

Haushaltsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen, die einer öffentlichen Ausschreibung entgegenstehen, sind<br />

das Haushaltsgesetz, auf dieser Rechtsgr<strong>und</strong>lage erlassene Regelungen sowie Regelungen zu<br />

seiner Umsetzung, etwa zur Realisierung <strong>von</strong> kw-Vermerken.<br />

3<br />

Zu <strong>de</strong>n Absätzen 4 bis 6<br />

Teilzeitarbeit ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf allen Arbeitsplätzen in allen Dienststellen möglich; dies gilt<br />

auch für Stellen mit Vorgesetzten- <strong>und</strong> Leitungsaufgaben. Die beson<strong>de</strong>ren beamtenrechtlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen über die Voraussetzungen <strong>von</strong> Teilzeit bleiben unberührt. Stehen <strong>im</strong> konkreten<br />

Fall zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange entgegen, ist auf <strong>de</strong>n Hinweis in <strong>de</strong>r Ausschreibung zu verzichten.<br />

Die zwingen<strong>de</strong>n dienstlichen Belange sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen; eine allgemein gehaltene<br />

Feststellung, dass eine Arbeitsplatzteilung dienstlich nicht vertretbar sei, genügt nicht.<br />

4<br />

Zu Absatz 8<br />

4.1<br />

Soweit auch in <strong>de</strong>n in Absatz 8 aufgeführten Fällen Ausschreibungen erfolgen, sind <strong>de</strong>m Ausschreibungsinhalt<br />

die Maßstäbe <strong>de</strong>r Absätze 4 bis 6 zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

4.2<br />

Bei bloßen Umsetzungen innerhalb <strong>de</strong>r Dienststelle kann bei gleich bleiben<strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />

<strong>und</strong> ohne Übertragung höherwertiger Tätigkeiten <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Ausschreibung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1<br />

<strong>und</strong> 2 abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn es sich nicht um eine Umsetzung auf einen höherbewerteten<br />

Dienstposten han<strong>de</strong>lt. Ein Dienstposten ist dann höherbewertet, wenn seine Wahrnehmung eine<br />

höhere Eingruppierung nach sich zieht o<strong>de</strong>r wenn ihm eine höhere Besoldungsgruppe (einschl.<br />

Aufstieg) verbindlich zugeordnet ist. Soweit <strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>r Umsetzung eine nachträgliche<br />

Höherbewertung <strong>de</strong>s Dienstpostens bereits absehbar ist, ist <strong>im</strong> Interesse einer transparenten Personalentwicklung<br />

eine Ausschreibung angezeigt. Darüber hinaus bedarf es aus Rechtsgrün<strong>de</strong>n<br />

keiner Ausschreibung, wenn eine beurlaubte o<strong>de</strong>r abgeordnete Beschäftigte bzw. Beschäftigter<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r Befristung zurückkehrt <strong>und</strong> die freie Stelle durch diese bzw. diesen besetzt wer<strong>de</strong>n<br />

soll.<br />

Zu § 10<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s zu besetzen<strong>de</strong>n Arbeitsplatzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s zu vergeben<strong>de</strong>n Amtes sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong> Vorhinein, spätestens in <strong>de</strong>r ggf. erfolgen<strong>de</strong>n Ausschreibung festzulegen. Sie<br />

dürfen während <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens nicht durch zusätzliche o<strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong> Qualifikationserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

verän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

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