Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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2.2<br />
Der Antrag auf Verlängerung <strong>de</strong>r genehmigten Teilzeitbeschäftigung ist nach <strong>de</strong>n einschlägigen<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung <strong>von</strong> § 13 Abs. 3 Satz 1 LGG zu beschei<strong>de</strong>n.<br />
3<br />
Zu Absatz 4<br />
3.1<br />
Teilzeitbeschäftigte dürfen insbeson<strong>de</strong>re <strong>im</strong> Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, die Möglichkeiten<br />
zur Teilnahme an Dienstbesprechungen <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen sowie Beför<strong>de</strong>rungen<br />
o<strong>de</strong>r Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten nicht benachteiligt wer<strong>de</strong>n.<br />
3.2<br />
Eine Entscheidung über eine Beför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten darf<br />
nicht aus <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong> zu Ungunsten einer o<strong>de</strong>r eines Teilzeitbeschäftigten getroffen wer<strong>de</strong>n, weil<br />
sie o<strong>de</strong>r er in einem geringeren zeitlichen Umfang zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgabe beiträgt. Eine<br />
durch Teilzeit bedingte Verringerung <strong>de</strong>r Arbeitsmenge darf eine Beurteilung nicht negativ beeinflussen.<br />
Auch auf die Beför<strong>de</strong>rungsreihenfolge darf eine Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluss<br />
haben.<br />
3.3<br />
Die mangeln<strong>de</strong> Bereitschaft einer Bewerberin o<strong>de</strong>r eines Bewerbers, zur Vollzeitbeschäftigung<br />
zurückzukehren, kann nur dann einen sachlichen Gr<strong>und</strong> für die Nichtbeför<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nichtübertragung<br />
höherwertiger Tätigkeiten bil<strong>de</strong>n, wenn mit Bezug auf <strong>de</strong>n jeweiligen Dienstposten<br />
zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.<br />
4<br />
Zu Absatz 5<br />
Wesentliche Folgen <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigung sind insbeson<strong>de</strong>re:<br />
- anteilige Ermäßigung <strong>de</strong>r Besoldung, Vergütung, <strong>de</strong>s Lohns<br />
- mögliche Kürzung <strong>de</strong>r Zuwendung, <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s <strong>und</strong> <strong>de</strong>r vermögenswirksamen Leistung<br />
- mögliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beihilferegelungen<br />
- Einbußen bei <strong>de</strong>r ruhegehaltfähigen Dienstzeit, <strong>de</strong>r Rente.<br />
Eine <strong>de</strong>taillierte Berechnung <strong>de</strong>r späteren Versorgung durch die dafür zuständige Stelle ist nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, soweit diese mit einem unverhältnismäßig hohem Arbeits- o<strong>de</strong>r Zeitaufwand einhergehen<br />
wür<strong>de</strong>.<br />
5<br />
Zu Absatz 6<br />
Bei einer Verringerung <strong>de</strong>r St<strong>und</strong>enzahl hat die Dienststelle die Aufgaben an diesem Arbeitsplatz<br />
entsprechend <strong>de</strong>m Anteil <strong>de</strong>r Arbeitszeitreduzierung zu verringern. Der durch Teilzeitbeschäftigung<br />
freigewor<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stellenanteil ist zu besetzen, wenn keine haushaltsrechtlichen Regelungen<br />
entgegenstehen <strong>und</strong> dies stellenplanmäßig möglich ist. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte,<br />
Schulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter gelten die entsprechen<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rregelungen <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Schule, Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung.<br />
6<br />
Zu Absatz 7<br />
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