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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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I. Einleitung<br />

1. 20 Jahre <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung als Schwerpunkt <strong>im</strong> öffentlichen Dienst<br />

Nordrhein-Westfalens<br />

Das Gesetz zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(Lan<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetz – LGG – NRW) vom 9. November 1999 wur<strong>de</strong> am 19.11.1999<br />

verkün<strong>de</strong>t <strong>und</strong> trat am 20.11.1999 in Kraft. Es markiert das En<strong>de</strong> einer 20-jährigen Entwicklung<br />

<strong>und</strong> ist gleichzeitig Ausgangspunkt für eine zukunftsweisen<strong>de</strong> Fort- <strong>und</strong> Weiterentwicklung <strong>de</strong>r<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>im</strong> öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens.<br />

Mit <strong>de</strong>r Institutionalisierung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>politik vor über 25 Jahren wur<strong>de</strong> die För<strong>de</strong>rung beruflicher<br />

Chancen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> ein Schwerpunkt <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spolitik. Das <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rungskonzept<br />

(FFK) <strong>von</strong> 1985 legte für alle Beschäftigten <strong>im</strong> öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s die wesentlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Maßnahmen zur Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie<br />

einheitlich fest. Damit wur<strong>de</strong>n F<strong>und</strong>amente gesetzt. Die Kabinettbeschlüsse zur dienstlichen<br />

Stellung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>und</strong> zur Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplänen aus <strong>de</strong>n<br />

Jahren 1993 <strong>und</strong> 1995 leisteten darüber hinaus einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beitrag zur Umsetzung <strong>de</strong>s<br />

<strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rkonzepts <strong>und</strong> erwiesen sich so als wichtige Basis für die <strong>Gleichstellung</strong>sarbeit vor<br />

Ort.<br />

Mit <strong>de</strong>m <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rungsgesetz (FFG) aus <strong>de</strong>m Jahr 1989 schrieb Nordrhein-Westfalen Rechtsgeschichte:<br />

Im Zentrum stand dabei <strong>de</strong>r Abbau struktureller Diskr<strong>im</strong>inierungen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> bei<br />

Einstellung <strong>und</strong> Beför<strong>de</strong>rung durch die sog. leistungsbezogene Quotierungsregelung. Danach<br />

waren <strong>Frauen</strong> bei gleicher Eignung, Leistung <strong>und</strong> Befähigung bei Einstellung <strong>und</strong> Beför<strong>de</strong>rungen<br />

bzw. Höhergruppierungen solange zu bevorzugen, bis in <strong>de</strong>n jeweiligen Bereichen ein <strong>Frauen</strong>anteil<br />

<strong>von</strong> 50 % erreicht war. Eine Ausnahme <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Regelbevorzugung <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong> war für<br />

<strong>de</strong>n Fall vorgesehen, dass in <strong>de</strong>r Person eines Mitbewerbers liegen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> überwiegen. Hier<br />

kam es in <strong>de</strong>r Folge zu Anträgen <strong>und</strong> Klagen männlicher Bewerber vor <strong>de</strong>n nordrheinwestfälischen<br />

Gerichten mit Vorlagen an das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht, das verbindlich klären<br />

sollte, ob die nordrhein-westfälische Regelung mit <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) vereinbar ist.<br />

Insoweit waren insbeson<strong>de</strong>re Artikel 3 Abs. 2 <strong>und</strong> Artikel 33 Abs. 2 GG <strong>von</strong> Be<strong>de</strong>utung. 1994<br />

setzte <strong>de</strong>r Verfassungsgesetzgeber die ihm <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Gemeinsamen Verfassungskommission <strong>von</strong><br />

B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat abgegebene Empfehlung, an Art. 3 Abs. 2 GG – Männer <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong><br />

sind gleichberechtigt – einen neuen Satz 2 anzufügen, um. Nach dieser Ergänzung för<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

Staat die tatsächliche Durchsetzung <strong>de</strong>r Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> <strong>und</strong> wirkt<br />

auf die Beseitigung bestehen<strong>de</strong>r Nachteile hin. Damit wur<strong>de</strong> zwar eine seit langem anhalten<strong>de</strong><br />

Diskussion über gesetzgeberische Maßnahmen zur Verstärkung <strong>de</strong>s Gleichberechtigungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

in Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG abgeschlossen. Ob speziell auch die Quotierung <strong>im</strong> öffentlichen<br />

Dienst durch das neue Staatsziel zulässig wur<strong>de</strong>, blieb weiterhin in <strong>de</strong>r Diskussion.<br />

Zu einer Entscheidung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts kam es in<strong>de</strong>s nicht. Den Schlusspunkt<br />

setzte vielmehr <strong>de</strong>r Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 11. November 1997<br />

– C-409/95 –. Danach ist die nordrhein-westfälische Regelung mit europäischem Recht, nämlich<br />

mit Artikel 2 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 4 <strong>de</strong>r Gleichbehandlungsrichtlinie <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft,<br />

genauer: „Richtlinie 76/207 EWG <strong>de</strong>s Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung <strong>de</strong>s<br />

Gr<strong>und</strong>satzes <strong>de</strong>r Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Männern</strong> <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>s Zugangs zur Beschäftigung,<br />

zur Berufsbildung <strong>und</strong> zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“<br />

vereinbar. Der EuGH begrün<strong>de</strong>te dies damit, dass die Einführung eines zusätzlichen<br />

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