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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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• Beurteilungsrichtlinien, in <strong>de</strong>nen darauf hingewiesen wird, dass eine durch Teilzeit bedingte<br />

Verringerung <strong>de</strong>r Arbeitsmenge die Beurteilung nicht negativ beeinflussen darf<br />

<strong>und</strong> bei Beurteilungen <strong>von</strong> Vorgesetzten beurteilungsrelevant ist, ob diese <strong>de</strong>n <strong>Gleichstellung</strong>sauftrag<br />

<strong>und</strong> die Umsetzung <strong>de</strong>s LGG, z.B. die <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne, beachtet haben.<br />

• För<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Teilzeit für <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männer gleichermaßen. Flexible Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle,<br />

d.h., ein bedarfsgerechtes Angebot familienfre<strong>und</strong>licher, flexibler Arbeitszeiten<br />

zählt z.B. ebenso dazu wie die Möglichkeit zu alternieren<strong>de</strong>r Telehe<strong>im</strong>arbeit <strong>und</strong> Teilzeit<br />

in Führungspositionen.<br />

• geschlechtergerechte Gestaltung <strong>von</strong> Anfor<strong>de</strong>rungsprofilen in Stellenausschreibungen,<br />

z.B. durch Anfor<strong>de</strong>rungen an die soziale Kompetenz o<strong>de</strong>r die Sensibilität für <strong>Gleichstellung</strong>saspekte.<br />

2.3.2 <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne<br />

Die Notwendigkeit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplänen wird angesichts <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungsprozesse<br />

teilweise angezweifelt. Sie hätten angesichts <strong>de</strong>r allgemein angespannten Haushaltslage <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r Stellensituation nicht die beabsichtigte Wirkung. Insbeson<strong>de</strong>re Einstellungen <strong>und</strong> Beför<strong>de</strong>rungen<br />

seien durch Haushaltsrestriktionen kaum mehr möglich, d.h., Steigerungen <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils<br />

in <strong>de</strong>n bisher unterrepräsentierten Positionen seien selten zu realisieren.<br />

Der nach § 6 LGG erfor<strong>de</strong>rliche Inhalt eines <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans wird jedoch auch bei angespannter<br />

Haushaltslage keineswegs obsolet. Im Gegenteil: Bestandsaufnahme, Analyse <strong>de</strong>r Beschäftigtenstruktur<br />

<strong>und</strong> Prognose <strong>de</strong>r zu besetzen<strong>de</strong>n Stellen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r möglichen Beför<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> Höhergruppierungen<br />

(§ 6 Abs. 2 LGG) müssen sogar Bezug auf die konkrete Haushalts- <strong>und</strong> Stellensituation<br />

in <strong>de</strong>n jeweils folgen<strong>de</strong>n 3 Jahren nehmen. Sind Einstellungen <strong>und</strong> Beför<strong>de</strong>rungen<br />

nicht o<strong>de</strong>r nur begrenzt möglich, ist es erfor<strong>de</strong>rlich, die noch möglichen Maßnahmen für <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rungen<br />

herauszuarbeiten (z.B. durch organisatorische Maßnahmen, Personalentwicklungsmaßnahmen,<br />

Instrumente <strong>de</strong>r Binnenmo<strong>de</strong>rnisierung). Das LGG nennt hier beispielhaft eine<br />

Reihe <strong>von</strong> Gestaltungsfel<strong>de</strong>rn, die u.U. kostenneutral o<strong>de</strong>r sogar mit Rationalisierungseffekten<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n können (§ 6 Abs. 4 S. 3 LGG: bessere Vereinbarkeit <strong>von</strong> Familie <strong>und</strong> Beruf,<br />

Verbesserung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> Arbeitszeitgestaltung, Aufwertung <strong>von</strong> Tätigkeiten an<br />

überwiegend mit <strong>Frauen</strong> besetzten Arbeitsplätzen). Außer<strong>de</strong>m sieht das LGG vor, dass gera<strong>de</strong><br />

dann, wenn Stellen gesperrt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r entfallen sollen, <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan Maßnahmen aufzeigen<br />

soll, die geeignet sind, ein Absinken <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils zu verhin<strong>de</strong>rn. Es besteht somit<br />

durchaus ein Spielraum für personalwirtschaftliche Maßnahmen. Die Botschaft lautet somit: Keine<br />

Abschaffung <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne, son<strong>de</strong>rn inhaltliche Ausrichtung an <strong>de</strong>r gegebenen Haushaltssituation.<br />

Als Zielvereinbarungen <strong>und</strong> neue Steuerungsinstrumente sind <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rpläne<br />

Garanten für eine gleichstellungsorientierte <strong>und</strong> transparente Personalpolitik.<br />

2.3.3 <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

Zwar obliegt die Umsetzung <strong>von</strong> Artikel 3 GG als rechtliche Pflicht je<strong>de</strong>m Angehörigen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes <strong>und</strong> <strong>im</strong> Zuge <strong>de</strong>r Integration <strong>von</strong> Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming wird es darauf ankommen,<br />

in einem top-down-Prozess zunächst <strong>de</strong>n Führungskräften, dann aber auch allen Beschäftigten<br />

Wissen <strong>und</strong> Sensibilität für Geschlechterfragen zu vermitteln. Gleichwohl zeigt die<br />

Erfahrung, dass die Beauftragung einer einzelnen Person, die zu<strong>de</strong>m mit beson<strong>de</strong>ren Rechten<br />

<strong>und</strong> Ressourcen ausgestattet ist, einen Verän<strong>de</strong>rungsprozess maßgeblich voranbringen kann.<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte haben eine unverzichtbare Anregungs-, Unterstützungs-, Mitwir-

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