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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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Abschnitt I<br />

Allgemeine Best<strong>im</strong>mungen<br />

§ 1<br />

Ziel <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

(1) Dieses Gesetz dient <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>rechts <strong>de</strong>r Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Männern</strong>. Nach Maßgabe dieses Gesetzes <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer Vorschriften zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong> geför<strong>de</strong>rt, um bestehen<strong>de</strong> Benachteiligungen abzubauen.<br />

Ziel <strong>de</strong>s Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie für <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männer zu<br />

verbessern.<br />

(2) <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskr<strong>im</strong>iniert wer<strong>de</strong>n. Eine Diskr<strong>im</strong>inierung<br />

liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung o<strong>de</strong>r<br />

Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig o<strong>de</strong>r seltener vorteilhaft<br />

auswirkt <strong>und</strong> dies nicht durch zwingen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> objektiv gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> mit <strong>de</strong>m Ziel, tatsächlich bestehen<strong>de</strong> Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) Die Erfüllung <strong>de</strong>s Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> die Umsetzung<br />

dieses Gesetzes sind beson<strong>de</strong>re Aufgaben <strong>de</strong>r Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts an<strong>de</strong>res best<strong>im</strong>mt, für die Verwaltungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> <strong>und</strong> <strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n<br />

Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe <strong>und</strong><br />

Krankenhäuser <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> sowie für die Gerichte <strong>und</strong><br />

Hochschulen, <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srechnungshof, die Lan<strong>de</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sbeauftragten für<br />

<strong>de</strong>n Datenschutz, die Verwaltung <strong>de</strong>s Landtages <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n West<strong>de</strong>utschen R<strong>und</strong>funk Köln.<br />

Dieses Gesetz gilt nicht für die Provinzial-Versicherungsanstalten <strong>de</strong>r Rheinprovinz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />

Verband öffentlicher Versicherer.<br />

(2) Auf die Sparkassen, die West<strong>de</strong>utsche Lan<strong>de</strong>sbank Girozentrale, die Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten<br />

<strong>und</strong> die Lippische Lan<strong>de</strong>s-Brandversicherungsanstalt fin<strong>de</strong>n die §§ 1<br />

bis 4, § 5 a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7, die §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 sowie § 17 Anwendung.<br />

Die in Satz 1 genannten Stellen haben <strong>im</strong> Übrigen durch eigene ihren Aufgaben Rechnung tragen<strong>de</strong><br />

Regelungen zu gewährleisten, dass das Ziel <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann in<br />

gleicher o<strong>de</strong>r besserer Weise verwirklicht wird. Auf <strong>de</strong>n West<strong>de</strong>utschen R<strong>und</strong>funk Köln fin<strong>de</strong>t<br />

Satz 1 Anwendung.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen <strong>de</strong>s Privatrechts durch das Land,<br />

eine Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einen Gemein<strong>de</strong>verband soll die Anwendung dieses Gesetzes <strong>im</strong> Gesellschaftsvertrag<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Gehört <strong>de</strong>m Land, einer Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einem Gemein<strong>de</strong>verband<br />

allein o<strong>de</strong>r gemeinsam mit an<strong>de</strong>ren Gebietskörperschaften die Mehrheit <strong>de</strong>r Anteile eines<br />

Unternehmens in einer Rechtsform <strong>de</strong>s privaten Rechts, wirken die Vertreterinnen <strong>und</strong> Vertreter<br />

darauf hin, dass in <strong>de</strong>m Unternehmen die Ziele dieses Gesetzes beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

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