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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetzes (LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148).<br />

(5) Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte kann Sprechst<strong>und</strong>en für die Beschäftigten durchführen <strong>und</strong><br />

einmal <strong>im</strong> Jahr eine Versammlung <strong>de</strong>r weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie kann sich ohne<br />

Einhaltung <strong>de</strong>s Dienstweges an an<strong>de</strong>re <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> an die für die <strong>Gleichstellung</strong><br />

<strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann zuständige oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n.<br />

§ 19<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsrecht<br />

(1) Hält die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, an<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften zur <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan, kann<br />

sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung <strong>de</strong>r Maßnahme wi<strong>de</strong>rsprechen; bei außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Kündigungen <strong>und</strong> fristlosen Entlassungen ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch spätestens innerhalb<br />

<strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen einzulegen. Die Dienststellenleitung entschei<strong>de</strong>t erneut über die Maßnahme.<br />

Bis zur erneuten Entscheidung ist <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Maßnahme auszusetzen. § 18 Abs. 3<br />

Satz 3 <strong>und</strong> 4 gelten entsprechend.<br />

(2) Wird <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten einer nachgeordneten Dienststelle<br />

nicht abgeholfen, kann sie innerhalb einer Woche nach <strong>de</strong>r erneuten Entscheidung <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

nach Absatz 1 Satz 2 nach rechtzeitiger Unterrichtung <strong>de</strong>r Dienststellenleitung eine Stellungnahme<br />

<strong>de</strong>r übergeordneten Dienststelle einholen. Bei fristlosen Entlassungen <strong>und</strong> außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Kündigungen ist die Stellungnahme innerhalb <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen einzuholen; in<br />

diesen Fällen gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn nicht innerhalb <strong>von</strong> drei Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />

eine Stellungnahme <strong>de</strong>r übergeordneten Dienststelle vorliegt. Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 4<br />

gelten entsprechend. Zum Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten an einer Hochschule<br />

n<strong>im</strong>mt die <strong>Gleichstellung</strong>skommission, ansonsten <strong>de</strong>r Senat Stellung.<br />

§ 20<br />

Anrufungsrecht <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die für sie zuständige <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte,<br />

darüber hinaus an die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>de</strong>r übergeordneten Dienststellen o<strong>de</strong>r an die<br />

für <strong>Gleichstellung</strong>sfragen zuständige oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n.<br />

§ 21<br />

Vorschriften für <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong><br />

Von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Abschnittes IV fin<strong>de</strong>n für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2, Abs. 3 <strong>und</strong> 4, 17,<br />

§ 18, § 19 Abs. 1 <strong>und</strong> § 20 1. <strong>und</strong> 3. Alternative Anwendung.<br />

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