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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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1.2<br />

Von einem Interessenwi<strong>de</strong>rstreit mit <strong>de</strong>n sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszugehen, wenn<br />

die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in ihrer an<strong>de</strong>ren dienstlichen Funktion mit Personalangelegenheiten<br />

befasst ist <strong>und</strong> dabei Entscheidungskompetenz <strong>im</strong> Hinblick auf Einstellungen, Beför<strong>de</strong>rungen,<br />

Höhergruppierungen, Entlassungen o<strong>de</strong>r sonstigen statusverän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Maßnahmen hat.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Personeni<strong>de</strong>ntität <strong>von</strong> <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter mit <strong>de</strong>r für die zu statusverän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

Entscheidungen Befugten wäre die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Kontrollfunktion <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

nicht mehr gewährleistet. Es verbliebe lediglich bei einer Selbstkontrolle.<br />

Mögliche Interessenkollisionen können durch organisatorische Maßnahmen <strong>de</strong>r Dienststellenleitung<br />

behoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Mitgliedschaft einer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten in <strong>de</strong>r Personalvertretung wür<strong>de</strong> Konflikte<br />

<strong>und</strong> Interessengegensätze aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Einbindung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten in die Personalverwaltung<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong>n Rechte <strong>und</strong> Pflichten regelmäßig aufwerfen.<br />

2<br />

Zu Absatz 2<br />

2.1<br />

Den <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten, Stellvertreterinnen <strong>und</strong> Ansprechpartnerinnen ist Gelegenheit<br />

zur Teilnahme an Schulungs- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen zu geben.<br />

2.2<br />

Die Entlastung <strong>von</strong> übrigen dienstlichen Aufgaben ist je<strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten zu gewähren.<br />

Maßgebend für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Entlastung ist die Beschäftigtenzahl <strong>und</strong> <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Dienststelle entstehen<strong>de</strong> Zeitaufwand für die <strong>Gleichstellung</strong>stätigkeit. Die Zahl <strong>de</strong>r weiblichen<br />

Beschäftigten, die Größe <strong>de</strong>s Geschäftsbereiches, dienststellenübergreifen<strong>de</strong> Zuständigkeiten<br />

o<strong>de</strong>r örtliche Son<strong>de</strong>rprobleme können Kriterien für die erfor<strong>de</strong>rliche Entlastung sein. Die Dienststelle<br />

hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehene<br />

<strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rliche Freistellung gewährt wird.<br />

2.3<br />

Bei <strong>de</strong>n gesetzlichen Regelungen han<strong>de</strong>lt es sich um Min<strong>de</strong>stregelungen, die nur <strong>im</strong> Ausnahmefall<br />

unterschritten wer<strong>de</strong>n dürfen. Im Einzelfall kann eine Entbindung <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren Aufgaben<br />

über die Min<strong>de</strong>stregelung hinaus auch bei einer geringeren Anzahl <strong>von</strong> Beschäftigten in <strong>de</strong>r<br />

Dienststelle o<strong>de</strong>r bei Zuständigkeiten für über die in <strong>de</strong>r Dienststelle Beschäftigten hinaus geboten<br />

sein. Dies ist insbeson<strong>de</strong>re dann <strong>de</strong>r Fall, wenn in einer übergeordneten Dienststelle Personalentscheidungen<br />

für nachgeordnete Dienststellen getroffen wer<strong>de</strong>n. Hier sind die Beschäftigten<br />

<strong>de</strong>r nachgeordneten Dienststellen bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Entlastung angemessen zu berücksichtigen.<br />

Demgegenüber kann in nachgeordneten Dienststellen, in <strong>de</strong>nen keine Personalletztentscheidungskompetenzen<br />

gegeben sind, eine geringere Entlastung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

gerechtfertigt sein. Bei Vorhan<strong>de</strong>nsein <strong>von</strong> Zuständigkeiten für über 500 Beschäftigte kann<br />

auch eine zusätzliche Entlastung <strong>de</strong>r Stellvertreterin geboten sein. Ebenso kann die Entlastung<br />

auf <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> Stellvertreterin aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

3<br />

Zu Absatz 3<br />

Da die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte auch in <strong>de</strong>r beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt wer<strong>de</strong>n<br />

darf, ist sie in Beför<strong>de</strong>rungsverfahren bzw. in Auswahlverfahren zur Übertragung höherwertiger<br />

Tätigkeiten einzubeziehen. Sie ist auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>r für die jeweilige Dienststelle gelten<strong>de</strong>n<br />

Beurteilungsregelungen <strong>im</strong> Hinblick auf die <strong>Gleichstellung</strong>stätigkeit durch die Dienststellenleitung<br />

zu beurteilen.<br />

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