Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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• Teilzeitbeschäftigung während einer familienpolitischen Beurlaubung<br />
Insgesamt übten 23,0 % (1.513) <strong>de</strong>r beurlaubten Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten während <strong>de</strong>r<br />
Beurlaubung eine Teilzeitbeschäftigung aus. Da<strong>von</strong> waren 97,4 % <strong>Frauen</strong>. Mehr als die<br />
Hälfte dieser Beschäftigten (50,6 %) übte eine Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 12<br />
St<strong>und</strong>en, aber weniger als 50 % <strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, aus. 6,9 %<br />
arbeiteten genau 12 St<strong>und</strong>en pro Woche <strong>und</strong> 42,5 % arbeiteten weniger als 12 St<strong>und</strong>en.<br />
5.3.3.4 Rückkehr aus <strong>de</strong>r Elternzeit bzw. <strong>de</strong>r familienpolitischen Beurlaubung<br />
„§ 14<br />
Beurlaubung<br />
(2) Nach Beendigung <strong>de</strong>r Beurlaubung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erziehungsurlaubes sollen die Beschäftigten<br />
in <strong>de</strong>r Regel wie<strong>de</strong>r am alten Dienstort o<strong>de</strong>r wohnortnah eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n.“<br />
Diese Regelung dient ebenfalls einer besseren Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie.<br />
Im Berichtszeitraum kehrten <strong>im</strong> Jahresdurchschnitt 2.304 Beschäftigte aus <strong>de</strong>r Elternzeit bzw.<br />
einer familienpolitischen Beurlaubung zurück.<br />
Der Einsatz erfolgte in<br />
• 83,4 % <strong>de</strong>r Fälle am alten Dienstort,<br />
• 14,8 % <strong>de</strong>r Fälle wohnortnah <strong>und</strong> nur in<br />
• 1,8 % <strong>de</strong>r Fälle an<strong>de</strong>rweitig.<br />
Der Einsatzort war in 95,8 % <strong>de</strong>r Fälle antragsgemäß, lediglich in 3,1 % <strong>de</strong>r Fälle konnte <strong>de</strong>m<br />
Antrag nicht entsprochen wer<strong>de</strong>n. Dies lag ganz überwiegend (88,7 %) daran, dass keine entsprechen<strong>de</strong><br />
Stelle zur Verfügung stand. Wird <strong>de</strong>r Schulbereich ausgeklammert, wur<strong>de</strong>n die Beschäftigten<br />
je nach Ressort sogar zu 90,1 % bis 100 % am alten Dienstort eingesetzt.<br />
Im Schulbereich erfolgte <strong>de</strong>r Einsatz nach Rückkehr aus <strong>de</strong>r Beurlaubung nur zu 47,1 % <strong>de</strong>r Fälle<br />
am alten Wohnort, jedoch zu 49 % wohnortnah. Auch hier ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Beschäftigten, die<br />
an einem sonstigen Dienstort eingesetzt wur<strong>de</strong>n, mit 3,9 % recht gering.<br />
Der Einsatzort entsprach in 91,6 % <strong>de</strong>r Fälle <strong>de</strong>m Antrag <strong>de</strong>r Beschäftigten. Sofern <strong>de</strong>m Antrag<br />
nicht stattgegeben wer<strong>de</strong>n konnte, lag dies zu 95,1 % daran, dass keine entsprechen<strong>de</strong> Stelle zur<br />
Verfügung stand.<br />
Die „Soll-Regelung“ <strong>de</strong>s § 14 LGG wur<strong>de</strong> somit umgesetzt. Nur in begrün<strong>de</strong>ten Einzelfällen<br />
wur<strong>de</strong> da<strong>von</strong> abgewichen.<br />
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