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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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Gera<strong>de</strong> <strong>im</strong> Hinblick auf die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Arbeitszeiterhöhung für die Beamtinnen<br />

<strong>und</strong> Beamten in Nordrhein-Westfalen sollten in <strong>de</strong>n Dienststellen alle Möglichkeiten <strong>de</strong>r<br />

flexiblen Arbeitszeitgestaltung ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n.<br />

1.6 Gremienbesetzung<br />

Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs- <strong>und</strong> Aufsichtsräte sowie sonstige Gremien sollen gemäß §<br />

12 LGG geschlechtsparitätisch besetzt wer<strong>de</strong>n. Zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berichtszeitraums hatten 230<br />

Dienststellen angegeben, dass bei ihnen min<strong>de</strong>stens ein Gremium gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n war. Insgesamt<br />

gab es 1.080 Gremien (ohne schulinterne Gremien); da<strong>von</strong> waren allein 312 in <strong>de</strong>n Hochschulen<br />

angesie<strong>de</strong>lt. 27,9 % <strong>de</strong>r Gremien waren Kommissionen, Beiräte o<strong>de</strong>r Verwaltungs- <strong>und</strong><br />

Aufsichtsräte, <strong>de</strong>r größere Teil mit 72,1 % waren sonstige Gremien. Nur 26,7 % <strong>de</strong>r Gremien<br />

waren geschlechtsparitätisch o<strong>de</strong>r mit mehr <strong>Frauen</strong> besetzt. <strong>Frauen</strong> waren damit in 792 Gremien<br />

unterrepräsentiert.<br />

Die Gremien wur<strong>de</strong>n zu mehr als zwei Dritteln aus <strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>r eigenen Dienststelle,<br />

zu 17,6 % aus an<strong>de</strong>ren Beschäftigten <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung <strong>und</strong> zu 11,6 % aus Dienststellen,<br />

Institutionen usw. außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereiches <strong>de</strong>s LGG gebil<strong>de</strong>t. Insgesamt waren die<br />

Gremien zu 30,5 % (4.195) mit <strong>Frauen</strong> besetzt. Während <strong>de</strong>r Anteil <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> in <strong>de</strong>n sonstigen<br />

Gremien etwas höher lag, betrug er in <strong>de</strong>n Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- <strong>und</strong> Aufsichtsräten<br />

lediglich 26,5 %. Bemerkenswert war, dass die Dienststellen, die sich <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>s LGG befan<strong>de</strong>n (dazu gehören beispielsweise auch die Kommunen), <strong>de</strong>n höchsten <strong>Frauen</strong>anteil<br />

mit 34,8 % bei <strong>de</strong>r Besetzung beitrugen. Aus <strong>de</strong>n eigenen Dienststellen beteiligten sich<br />

31 % <strong>Frauen</strong>; aus <strong>de</strong>n Stellen außerhalb <strong>de</strong>s LGG wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r geringste Anteil mit 20,6 % <strong>Frauen</strong><br />

entsandt.<br />

Soweit Entsendungsrechte bestan<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong>n in Gremien <strong>im</strong> Geltungsbereich <strong>de</strong>s LGG insgesamt<br />

2.028 Beschäftigte entsandt, darunter waren nur 24,0 % <strong>Frauen</strong>. Auch hier lag <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>anteil<br />

an <strong>de</strong>n Entsendungen in Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- <strong>und</strong> Aufsichtsräten mit<br />

14,9 % <strong>de</strong>utlich unter <strong>de</strong>m Durchschnitt.<br />

Handlungsbedarf <strong>und</strong> Folgerungen<br />

Eine ausgewogene Besetzung <strong>von</strong> Gremien ist noch längst nicht erreicht. Grün<strong>de</strong> hierfür sind<br />

zum einen, dass <strong>de</strong>ren Besetzung häufig funktionsbezogen erfolgt. Eine nachhaltige Erhöhung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils in Gremien dürfte somit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils in Führungspositionen<br />

abhängig sein. Zum an<strong>de</strong>ren liegt die Annahme nahe, dass die gesetzliche Regelung zu<br />

wenig bewusst ist bzw. zu selten angewandt wird. Die Soll-Vorschrift gewährleistet, dass <strong>von</strong><br />

<strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz nur in Ausnahmefällen – z.B. bei einem auf <strong>de</strong>r Repräsentationsstruktur <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Gremiums beruhen<strong>de</strong>n funktionsbedingten Proporz – abgewichen wer<strong>de</strong>n kann. Wenn<br />

keine <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Dienststelle darzulegen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> vorliegen, die eine geschlechterparitätische<br />

Gremienbesetzung aus rechtlichen o<strong>de</strong>r tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n ausschließen, be<strong>de</strong>utet das „Soll“<br />

ein „Muss“. Die Anfor<strong>de</strong>rungen, die an eine Ausnahme <strong>von</strong> <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r geschlechterparitätischen<br />

Besetzung zu stellen sind, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriften durch die Benennung<br />

<strong>von</strong> Beispielen zum Ausdruck gebracht. Danach ist die Beachtung <strong>de</strong>s Gebots <strong>de</strong>r gleichberechtigten<br />

Gremienteilhabe aus rechtlichen o<strong>de</strong>r tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re ausgeschlossen,<br />

wenn die Gremienmitgliedschaft best<strong>im</strong>mter Funktionsträgerinnen o<strong>de</strong>r Funktionsträger<br />

auf rechtlichen Vorgaben beruht o<strong>de</strong>r in einem Kreis <strong>von</strong> Funktionsträgerinnen o<strong>de</strong>r Funktionsträgern<br />

keine o<strong>de</strong>r nicht genügend <strong>Frauen</strong> zur Verfügung stehen. Sofern diese Ausnahme<br />

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