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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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150<br />

§ 3<br />

Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

(1) Dienststellen <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind die Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Einrichtungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>und</strong><br />

die in § 2 genannten Stellen. Dienststellen für die <strong>im</strong> Lan<strong>de</strong>sdienst beschäftigten Lehrkräfte sind<br />

die Bezirksregierungen <strong>und</strong> die Schulämter.<br />

(2) Beschäftigte <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Gesetzes sind Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, Richterinnen <strong>und</strong> Richter,<br />

Angestellte, Arbeiterinnen <strong>und</strong> Arbeiter sowie Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>. Kommunale Wahlbeamtinnen<br />

<strong>und</strong> Wahlbeamte sowie Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die nach § 38 <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes in<br />

<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />

Gesetz vom 20. April 1999 ( GV. NRW. S. 148) je<strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können, sind keine Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes.<br />

(3) Stellen <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind Planstellen <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Stellen <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> § 17 <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>shaushaltsordnung (LHO) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 26. April 1999<br />

(GV.NRW. S. 158).<br />

§ 4<br />

Sprache<br />

Gesetze <strong>und</strong> an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften sollen sprachlich <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Männern</strong> Rechnung tragen. Im dienstlichen Schriftverkehr ist auf die sprachliche Gleichbehandlung<br />

<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> zu achten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen<br />

zu verwen<strong>de</strong>n. Sofern diese nicht gef<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n können, sind die weibliche <strong>und</strong><br />

die männliche Sprachform zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Abschnitt II<br />

Maßnahmen zur <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung<br />

§ 5<br />

Leistungsorientierte Mittelvergabe<br />

Bei <strong>de</strong>r leistungsorientierten Mittelvergabe an Hochschulen <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren medizinische Einrichtungen<br />

sind auch Fortschritte bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s <strong>Gleichstellung</strong>sauftrages aus Artikel 3 Abs. 2<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Umsetzung dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Fortschritte sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

zu messen am Umfang <strong>de</strong>r Teilhabe <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> an innovativen Entwicklungen <strong>und</strong> Projekten,<br />

am Anteil <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> bei <strong>de</strong>n wissenschaftlich Beschäftigten <strong>und</strong> Professuren <strong>und</strong> am Abbau<br />

<strong>de</strong>r Unterrepräsentanz <strong>von</strong> Stu<strong>de</strong>ntinnen vor allem in natur-, ingenieurwissenschaftlichen<br />

<strong>und</strong> medizinischen Studiengängen.<br />

§ 5 a<br />

Erstellung <strong>und</strong> Fortschreibung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplänen<br />

(1) Je<strong>de</strong> Dienststelle mit min<strong>de</strong>stens 20 Beschäftigten erstellt <strong>im</strong> Rahmen ihrer Zuständigkeit für<br />

Personalangelegenheiten jeweils für <strong>de</strong>n Zeitraum <strong>von</strong> drei Jahren einen <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan; in<br />

an<strong>de</strong>ren Dienststellen kann ein <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan aufgestellt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Hochschule besteht<br />

<strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan aus einem Rahmenplan für die gesamte Hochschule <strong>und</strong> aus <strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>-

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