Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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Zu § 4<br />
Im dienstlichen Schriftverkehr <strong>und</strong> in Vordrucken ist auf eine sprachliche Gleichbehandlung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> zu achten <strong>und</strong> sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwen<strong>de</strong>n;<br />
auf <strong>de</strong>n Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>und</strong> aller Lan<strong>de</strong>sministerien<br />
v. 24.3.1993 „<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann in <strong>de</strong>r Rechts- <strong>und</strong> Amtssprache“<br />
(MBl. NRW. S. 780/SMBl. NRW 20020) wird verwiesen. Gesetze, Verordnungen, Satzungen<br />
usw. sollen spätestens dann sprachlich überarbeitet wer<strong>de</strong>n, wenn sie neu erlassen o<strong>de</strong>r in weiten<br />
Teilen novelliert wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu § 5<br />
Die Fortschritte bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s <strong>Gleichstellung</strong>sauftrages (Artikel 3 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Umsetzung <strong>de</strong>s Gesetzes sind sowohl bei <strong>de</strong>r leistungsorientierten Mittelvergabe vom Staat an<br />
die Hochschulen <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Medizinische Einrichtungen als auch bei <strong>de</strong>r internen Mittelvergabe<br />
<strong>von</strong> <strong>de</strong>n Hochschulen an die Fachbereiche, die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die<br />
zentralen Betriebseinheiten <strong>und</strong> die medizinischen Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Aufzählung<br />
möglicher Kriterien in Satz 2 ist beispielhaft <strong>und</strong> nicht abschließend.<br />
Zu § 5 a<br />
1<br />
Zu Absatz 1<br />
1.1<br />
Ein <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan ist unabhängig da<strong>von</strong> zu erstellen, ob <strong>de</strong>r Dienststelle in Personalangelegenheiten<br />
die Letztentscheidungskompetenz zukommt o<strong>de</strong>r ob <strong>Frauen</strong> in <strong>de</strong>r Dienststelle unterrepräsentiert<br />
sind.<br />
1.2<br />
Bei dienststellenübergreifen<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplänen können sowohl alle Stellen als auch best<strong>im</strong>mte<br />
Stellen, z.B. die <strong>de</strong>s höheren Dienstes, mehrerer Dienststellen zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die <strong>von</strong> ihr best<strong>im</strong>mte Behör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t über eine solche Zusammenfassung<br />
<strong>und</strong> darüber, welche Dienststelle <strong>de</strong>n dienststellenübergreifen<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan<br />
erstellt.<br />
1.3<br />
Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass am Tage nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r dreijährigen Laufzeit<br />
eines <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans jeweils <strong>de</strong>r neue <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan in Kraft tritt. Erhebungsstichtag ist<br />
<strong>de</strong>r 31.12. <strong>de</strong>s letzten Jahres <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans.<br />
2<br />
Zu Absatz 2<br />
Bei einem Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten einer nachgeordneten Behör<strong>de</strong> hat <strong>im</strong><br />
Zust<strong>im</strong>mungsverfahren (Satz 3) die für die unmittelbare allgemeine Dienstaufsicht zuständige<br />
Dienststelle die Beteiligung ihrer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten sicherzustellen.<br />
3<br />
Zu Absatz 8<br />
Die Bekanntmachung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans, <strong>de</strong>s Berichtes einschl. <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Gremienregelung<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r durchgeführten Maßnahmen erfolgen jeweils durch Hausverfügung bzw.<br />
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