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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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Zu § 4<br />

Im dienstlichen Schriftverkehr <strong>und</strong> in Vordrucken ist auf eine sprachliche Gleichbehandlung <strong>von</strong><br />

<strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> <strong>Männern</strong> zu achten <strong>und</strong> sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwen<strong>de</strong>n;<br />

auf <strong>de</strong>n Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>und</strong> aller Lan<strong>de</strong>sministerien<br />

v. 24.3.1993 „<strong>Gleichstellung</strong> <strong>von</strong> Frau <strong>und</strong> Mann in <strong>de</strong>r Rechts- <strong>und</strong> Amtssprache“<br />

(MBl. NRW. S. 780/SMBl. NRW 20020) wird verwiesen. Gesetze, Verordnungen, Satzungen<br />

usw. sollen spätestens dann sprachlich überarbeitet wer<strong>de</strong>n, wenn sie neu erlassen o<strong>de</strong>r in weiten<br />

Teilen novelliert wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu § 5<br />

Die Fortschritte bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s <strong>Gleichstellung</strong>sauftrages (Artikel 3 Abs. 2 GG) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Umsetzung <strong>de</strong>s Gesetzes sind sowohl bei <strong>de</strong>r leistungsorientierten Mittelvergabe vom Staat an<br />

die Hochschulen <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Medizinische Einrichtungen als auch bei <strong>de</strong>r internen Mittelvergabe<br />

<strong>von</strong> <strong>de</strong>n Hochschulen an die Fachbereiche, die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die<br />

zentralen Betriebseinheiten <strong>und</strong> die medizinischen Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Aufzählung<br />

möglicher Kriterien in Satz 2 ist beispielhaft <strong>und</strong> nicht abschließend.<br />

Zu § 5 a<br />

1<br />

Zu Absatz 1<br />

1.1<br />

Ein <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan ist unabhängig da<strong>von</strong> zu erstellen, ob <strong>de</strong>r Dienststelle in Personalangelegenheiten<br />

die Letztentscheidungskompetenz zukommt o<strong>de</strong>r ob <strong>Frauen</strong> in <strong>de</strong>r Dienststelle unterrepräsentiert<br />

sind.<br />

1.2<br />

Bei dienststellenübergreifen<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplänen können sowohl alle Stellen als auch best<strong>im</strong>mte<br />

Stellen, z.B. die <strong>de</strong>s höheren Dienstes, mehrerer Dienststellen zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die <strong>von</strong> ihr best<strong>im</strong>mte Behör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t über eine solche Zusammenfassung<br />

<strong>und</strong> darüber, welche Dienststelle <strong>de</strong>n dienststellenübergreifen<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan<br />

erstellt.<br />

1.3<br />

Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass am Tage nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r dreijährigen Laufzeit<br />

eines <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans jeweils <strong>de</strong>r neue <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplan in Kraft tritt. Erhebungsstichtag ist<br />

<strong>de</strong>r 31.12. <strong>de</strong>s letzten Jahres <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans.<br />

2<br />

Zu Absatz 2<br />

Bei einem Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten einer nachgeordneten Behör<strong>de</strong> hat <strong>im</strong><br />

Zust<strong>im</strong>mungsverfahren (Satz 3) die für die unmittelbare allgemeine Dienstaufsicht zuständige<br />

Dienststelle die Beteiligung ihrer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten sicherzustellen.<br />

3<br />

Zu Absatz 8<br />

Die Bekanntmachung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rplans, <strong>de</strong>s Berichtes einschl. <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Gremienregelung<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r durchgeführten Maßnahmen erfolgen jeweils durch Hausverfügung bzw.<br />

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