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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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angesie<strong>de</strong>lte Personalagentur anzubieten, sollte intensiviert wer<strong>de</strong>n. Dies wür<strong>de</strong> nicht nur zu einer<br />

gerechteren Gr<strong>und</strong>lage be<strong>im</strong> Auswahlverfahren führen, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r Bewerberinnen<br />

<strong>und</strong> Bewerber <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r „Bestenauslese“ vergrößern.<br />

Darüber hinaus haben die aufsichtsführen<strong>de</strong>n Dienststellen in geeigneter Form sicherzustellen,<br />

dass auf die nach § 8 Abs. 2 LGG gefor<strong>de</strong>rte öffentliche Ausschreibung – sofern nach <strong>de</strong>r ersten<br />

Ausschreibung keine Bewerbungen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> vorliegen, die die gefor<strong>de</strong>rte Qualifikation erfüllen<br />

– lediglich aus <strong>de</strong>n <strong>im</strong> Gesetz geregelten Ausnahmegrün<strong>de</strong>n verzichtet wird.<br />

Darüber hinaus müssen die Ausschreibungen in Teilzeit erfolgen, sofern zwingen<strong>de</strong> dienstliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. Künftig muss vermehrt <strong>de</strong>n VV Nr. 3 zu § 8 LGG Rechnung getragen<br />

wer<strong>de</strong>n, wonach bei Verzicht auf eine Ausschreibung in Teilzeitform die zwingen<strong>de</strong>n<br />

dienstlichen Belange aktenk<strong>und</strong>ig zu machen sind. Eine allgemein gehaltene Feststellung, dass<br />

eine Arbeitsplatzteilung dienstlich nicht vertretbar ist, genügt diesen Anfor<strong>de</strong>rungen nicht. Erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind vielmehr nachvollziehbare <strong>und</strong> schwerwiegen<strong>de</strong> Nachteile für die Funktionsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung, die auch durch organisatorische Maßnahmen nicht behoben wer<strong>de</strong>n<br />

können.<br />

Ebenso kommt <strong>de</strong>r Zusammensetzung <strong>de</strong>r Auswahlkommissionen eine große Be<strong>de</strong>utung zu. Von<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Vorgabe kann nur bei Vorliegen eines beson<strong>de</strong>ren, <strong>von</strong> <strong>de</strong>r personalverwalten<strong>de</strong>n<br />

Stelle aktenk<strong>und</strong>ig zu machen<strong>de</strong>n zwingen<strong>de</strong>n Gr<strong>und</strong>es abgewichen wer<strong>de</strong>n. Die Dienststellen<br />

müssen intensiver in je<strong>de</strong>m Einzelfall prüfen, ob bei funktionsbedingten Besetzungen die<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r Funktion auch durch eine Frau, die die notwendige Sachnähe hat, erfolgen<br />

kann.<br />

Ein beson<strong>de</strong>res Augenmerk ist darauf zu richten, die gesetzlichen Möglichkeiten gezielt zur Beseitigung<br />

<strong>de</strong>r in manchen Bereichen <strong>im</strong>mer noch bestehen<strong>de</strong>n Unterrepräsentanz <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>im</strong> höheren Dienst auszuschöpfen. Hier gilt es in beson<strong>de</strong>rem Maße, die Chancengleichheit<br />

<strong>im</strong> Auswahlverfahren zu verbessern <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong> in <strong>de</strong>n Vorstellungsgesprächen<br />

zu erhöhen. Neben <strong>de</strong>n bereits genannten Möglichkeiten, insbeson<strong>de</strong>re auch Führungs-<br />

<strong>und</strong> Leitungsstellen in Teilzeit anzubieten, ist <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Vorauswahl gemäß § 9 LGG bei<br />

Unterrepräsentanz darauf zu achten, dass unter Zugr<strong>und</strong>elegung <strong>de</strong>s Prinzips <strong>de</strong>r Bestenauslese<br />

<strong>Frauen</strong> min<strong>de</strong>stens entsprechend ihrem Anteil an <strong>de</strong>n Bewerbungen o<strong>de</strong>r alle Bewerberinnen<br />

zum Vorstellungsgespräch einzula<strong>de</strong>n sind, wenn sie die gefor<strong>de</strong>rte Qualifikation für die Besetzung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsplatzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s zu übertragen<strong>de</strong>n Amtes erfüllen. Dies ist eine Min<strong>de</strong>stvorgabe.<br />

Angesichts <strong>de</strong>s Zieles, die Unterrepräsentanz <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> abzubauen, ist die Einladung aller qualifizierten<br />

Bewerberinnen insbeson<strong>de</strong>re bei einem „Nachholbedarf“ geboten. Die Dienststellen<br />

sind aufgefor<strong>de</strong>rt, ihre Vorauswahl vor Vorstellungsgesprächen an <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 LGG verstärkt auszurichten.<br />

3.4 Son<strong>de</strong>rbereich Einstellungen <strong>von</strong> Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern in <strong>de</strong>n Schuldienst<br />

In Nordrhein-Westfalen wer<strong>de</strong>n jährlich mehrere Tausend Lehrkräfte in <strong>de</strong>n Schuldienst <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s eingestellt. Die Auswahlentscheidung für die Einstellung <strong>von</strong> Lehrkräften <strong>im</strong> Dauerbeschäftigungsverhältnis<br />

an <strong>de</strong>n Schulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen wird auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>de</strong>s Ausschreibungsverfahrens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Listenverfahrens getroffen.<br />

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