Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de
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nung <strong>von</strong> Erstattungsanträgen wur<strong>de</strong>n in erster Linie nicht erfüllte Voraussetzungen bzw. verspätete<br />
Antragstellung genannt.<br />
Weitere Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Fortbildung zur Unterstützung teilzeitbeschäftigter o<strong>de</strong>r<br />
beurlaubter Beschäftigter waren in <strong>de</strong>n Dienststellen nicht weit verbreitet. Lediglich in 22<br />
Dienststellen (ohne Schulen) gab es Angebote zur Kin<strong>de</strong>rbetreuung bei hausinternen Lehrgängen.<br />
17 Dienststellen boten hausinterne Lehrgänge als Halbtagsveranstaltungen an. Eine gezielte<br />
Ansprache <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen fand in nur 14 Dienststellen<br />
statt.<br />
Handlungsbedarf <strong>und</strong> Folgerungen<br />
In einigen Ausbildungsberufen <strong>de</strong>r dualen Ausbildung wie auch <strong>im</strong> Vorbereitungsdienst besteht<br />
noch Handlungsbedarf. Hier sind <strong>Frauen</strong> <strong>de</strong>utlich unterrepräsentiert. Es gilt daher künftig größere<br />
Anstrengungen zu unternehmen, <strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>anteil zu erhöhen <strong>und</strong> das Augenmerk auf Bewerbungen<br />
<strong>von</strong> jungen <strong>Frauen</strong> zu legen. § 8 Abs. 3 LGG mit seiner Verpflichtung, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
öffentlich auszuschreiben <strong>und</strong> bei einem <strong>Frauen</strong>anteil <strong>von</strong> weniger als 20 % zusätzlich öffentlich<br />
für eine Steigerung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils zu werben, kommt hier beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
Im Berichtszeitraum bestan<strong>de</strong>n gravieren<strong>de</strong> Unterschie<strong>de</strong> zwischen weiblichen <strong>und</strong> männlichen<br />
Beschäftigten einzelner Beschäftigtengruppen <strong>im</strong> Hinblick auf ihre Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.<br />
Lediglich die Gruppe <strong>de</strong>r weiblichen Angestellten hat die 50 %-Grenze erreicht<br />
bzw. sogar überschritten, während Beamtinnen <strong>und</strong> Richterinnen zu weniger als einem Drittel<br />
<strong>von</strong> <strong>de</strong>m Fortbildungsangebot Gebrauch gemacht haben. Hier sind künftig weitere Anstrengungen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, um <strong>Frauen</strong> verstärkt zur Teilnahme an Fortbildungen zu motivieren.<br />
Die geringen Bewerbungs- <strong>und</strong> Teilnahmezahlen beurlaubter Beschäftigter signalisieren ebenfalls<br />
Handlungsbedarf. Da Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung auch für beurlaubte Personen beson<strong>de</strong>rs<br />
wichtig ist, damit sie in dieser Phase nicht <strong>de</strong>n beruflichen Kontakt verlieren, empfiehlt sich, die<br />
Fortbildungsbedingungen für diese Zielgruppe in <strong>de</strong>n Dienststellen zu über<strong>de</strong>nken. Es lässt sich<br />
nur dann gezielt entgegensteuern, wenn die Ursachen für die mangeln<strong>de</strong> Beteiligung transparenter<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Das MGSFF wird <strong>de</strong>shalb eine qualitative Untersuchung zu <strong>de</strong>n Ursachen, warum vollzeitbeschäftigte,<br />
teilzeitbeschäftigte <strong>und</strong> beurlaubte <strong>Frauen</strong> in geringerem Umfang an Fortbildungen<br />
teilnehmen, vergeben.<br />
1.5 Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie<br />
Arbeitszeit<br />
Nach § 13 Abs. 1 LGG sind Beschäftigten, die Familienarbeit leisten, <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen,<br />
tarifvertraglichen <strong>und</strong> sonstigen Regelungen gr<strong>und</strong>sätzlich Arbeitszeiten zu ermöglichen,<br />
die eine Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie erleichtern. § 13 LGG verweist insofern insbeson<strong>de</strong>re<br />
auf die Arbeitszeitverordnung (AZVO) <strong>de</strong>r Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten in Nordrhein-<br />
Westfalen, die für alle Beschäftigten gilt.<br />
Die AZVO eröffnet bereits vielfältige Möglichkeiten für eine flexible Arbeitszeitgestaltung<br />
(Gleitzeit, Möglichkeit zum Abweichen <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Kernzeit, ungleichmäßige Verteilung einer er-<br />
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