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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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nung <strong>von</strong> Erstattungsanträgen wur<strong>de</strong>n in erster Linie nicht erfüllte Voraussetzungen bzw. verspätete<br />

Antragstellung genannt.<br />

Weitere Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Fortbildung zur Unterstützung teilzeitbeschäftigter o<strong>de</strong>r<br />

beurlaubter Beschäftigter waren in <strong>de</strong>n Dienststellen nicht weit verbreitet. Lediglich in 22<br />

Dienststellen (ohne Schulen) gab es Angebote zur Kin<strong>de</strong>rbetreuung bei hausinternen Lehrgängen.<br />

17 Dienststellen boten hausinterne Lehrgänge als Halbtagsveranstaltungen an. Eine gezielte<br />

Ansprache <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen fand in nur 14 Dienststellen<br />

statt.<br />

Handlungsbedarf <strong>und</strong> Folgerungen<br />

In einigen Ausbildungsberufen <strong>de</strong>r dualen Ausbildung wie auch <strong>im</strong> Vorbereitungsdienst besteht<br />

noch Handlungsbedarf. Hier sind <strong>Frauen</strong> <strong>de</strong>utlich unterrepräsentiert. Es gilt daher künftig größere<br />

Anstrengungen zu unternehmen, <strong>de</strong>n <strong>Frauen</strong>anteil zu erhöhen <strong>und</strong> das Augenmerk auf Bewerbungen<br />

<strong>von</strong> jungen <strong>Frauen</strong> zu legen. § 8 Abs. 3 LGG mit seiner Verpflichtung, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

öffentlich auszuschreiben <strong>und</strong> bei einem <strong>Frauen</strong>anteil <strong>von</strong> weniger als 20 % zusätzlich öffentlich<br />

für eine Steigerung <strong>de</strong>s <strong>Frauen</strong>anteils zu werben, kommt hier beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

Im Berichtszeitraum bestan<strong>de</strong>n gravieren<strong>de</strong> Unterschie<strong>de</strong> zwischen weiblichen <strong>und</strong> männlichen<br />

Beschäftigten einzelner Beschäftigtengruppen <strong>im</strong> Hinblick auf ihre Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.<br />

Lediglich die Gruppe <strong>de</strong>r weiblichen Angestellten hat die 50 %-Grenze erreicht<br />

bzw. sogar überschritten, während Beamtinnen <strong>und</strong> Richterinnen zu weniger als einem Drittel<br />

<strong>von</strong> <strong>de</strong>m Fortbildungsangebot Gebrauch gemacht haben. Hier sind künftig weitere Anstrengungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, um <strong>Frauen</strong> verstärkt zur Teilnahme an Fortbildungen zu motivieren.<br />

Die geringen Bewerbungs- <strong>und</strong> Teilnahmezahlen beurlaubter Beschäftigter signalisieren ebenfalls<br />

Handlungsbedarf. Da Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung auch für beurlaubte Personen beson<strong>de</strong>rs<br />

wichtig ist, damit sie in dieser Phase nicht <strong>de</strong>n beruflichen Kontakt verlieren, empfiehlt sich, die<br />

Fortbildungsbedingungen für diese Zielgruppe in <strong>de</strong>n Dienststellen zu über<strong>de</strong>nken. Es lässt sich<br />

nur dann gezielt entgegensteuern, wenn die Ursachen für die mangeln<strong>de</strong> Beteiligung transparenter<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Das MGSFF wird <strong>de</strong>shalb eine qualitative Untersuchung zu <strong>de</strong>n Ursachen, warum vollzeitbeschäftigte,<br />

teilzeitbeschäftigte <strong>und</strong> beurlaubte <strong>Frauen</strong> in geringerem Umfang an Fortbildungen<br />

teilnehmen, vergeben.<br />

1.5 Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie<br />

Arbeitszeit<br />

Nach § 13 Abs. 1 LGG sind Beschäftigten, die Familienarbeit leisten, <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen,<br />

tarifvertraglichen <strong>und</strong> sonstigen Regelungen gr<strong>und</strong>sätzlich Arbeitszeiten zu ermöglichen,<br />

die eine Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf <strong>und</strong> Familie erleichtern. § 13 LGG verweist insofern insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Arbeitszeitverordnung (AZVO) <strong>de</strong>r Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten in Nordrhein-<br />

Westfalen, die für alle Beschäftigten gilt.<br />

Die AZVO eröffnet bereits vielfältige Möglichkeiten für eine flexible Arbeitszeitgestaltung<br />

(Gleitzeit, Möglichkeit zum Abweichen <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Kernzeit, ungleichmäßige Verteilung einer er-<br />

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