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Gleichstellung von Frauen und Männern im ... - frauennrw.de

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Zu § 15<br />

1<br />

Zu Absatz 1<br />

1.1<br />

Die Verpflichtung zur Bestellung einer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten <strong>und</strong> einer Stellvertreterin in<br />

einer Dienststelle ist eine Min<strong>de</strong>stfor<strong>de</strong>rung. In einer größeren Dienststelle können auch eine<br />

o<strong>de</strong>r mehrere <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte <strong>und</strong> eine o<strong>de</strong>r mehrere Stellvertreterinnen bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies kann insbeson<strong>de</strong>re für Vertretungsfälle <strong>und</strong> bei <strong>de</strong>r Zusammenlegung <strong>von</strong> Dienststellen<br />

geboten sein. Die Dienststelle muss bei <strong>de</strong>r Bestellung mehrerer <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragter<br />

<strong>im</strong> Benehmen mit ihnen zeitgleich Aufgaben <strong>und</strong> Kompetenzen regeln.<br />

1.2<br />

Die Bestellung <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten – als organisatorischer Akt - erfolgt nach vorheriger<br />

Ausschreibung durch die Dienststelle. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Wahl <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

in <strong>de</strong>n Hochschulen ist dort eine Ausschreibung entbehrlich.<br />

2<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die fachliche Qualifikation <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten bemessen sich<br />

nach <strong>de</strong>n <strong>im</strong> Geschäftsbereich <strong>de</strong>r jeweiligen Dienststelle zu erfüllen<strong>de</strong>n Aufgaben.<br />

Das Aufgabenspektrum in Personal- <strong>und</strong> Organisationsentscheidungsprozessen sowie in <strong>de</strong>n<br />

spezifischen fachlichen Tätigkeitsbereichen erfor<strong>de</strong>rt weit reichen<strong>de</strong> Fachkenntnisse <strong>de</strong>r einschlägigen<br />

rechtlichen Regelungen z.B. <strong>de</strong>s LBG, <strong>de</strong>r AZVO, <strong>de</strong>s BAT. Ebenso erfor<strong>de</strong>rlich sind<br />

Interesse an allgemeinen frauenspezifischen Themen, die Fähigkeit zur Problemanalyse <strong>und</strong><br />

konzeptionellem Arbeiten, zur Entwicklung konstruktiver Maßnahmen <strong>und</strong> effizienter Vernetzungen.<br />

Durchsetzungs- <strong>und</strong> Konfliktfähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft sind wesentliche<br />

persönliche Voraussetzungen für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Funktion, um <strong>de</strong>n Willensbildungsprozess<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Dienststelle <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r <strong>Frauen</strong>för<strong>de</strong>rung beeinflussen zu können. Bei<br />

Nichtvorliegen <strong>de</strong>r Fachkenntnisse muss die Bewerberin die Fähigkeit besitzen <strong>und</strong> die Bereitschaft<br />

zeigen, sich diese anzueignen.<br />

Zu § 16<br />

1<br />

Zu Absatz 1<br />

1.1<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Tatsache, dass die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte bei gleichstellungsrelevanten<br />

Sachverhalten eine Unterstützungs- <strong>und</strong> Mitwirkungspflicht <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> § 17 hat, steht ihr aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer fachlichen Weisungsfreiheit die Entscheidung darüber zu, wie sie ihre Aufgabe fachlich-inhaltlich<br />

wahrn<strong>im</strong>mt, d.h. welcher Sache sie sich schwerpunktmäßig ann<strong>im</strong>mt <strong>und</strong> wie sie<br />

diese bearbeitet. Eine gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>r <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten erfolgen<strong>de</strong> Zuweisung<br />

<strong>von</strong> Aufgaben innerhalb <strong>de</strong>s Bereichs <strong>Gleichstellung</strong> wäre ebenso wenig wie eine Weisung hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Aufgabenerledigung mit <strong>de</strong>r fachlichen Weisungsfreiheit vereinbar.<br />

Dies schließt Anregungen <strong>und</strong> Impulse an die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte nicht aus. Im Übrigen<br />

lässt die fachliche Weisungsfreiheit die Dienstaufsicht unberührt.<br />

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