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Anhang zur Konzernrechnung<br />

Bankengesetzliche Vorschriften<br />

Die wichtigsten Unterschiede zwischen den International Financial Reporting Standards<br />

(IFRS), nach denen die Gruppe ihre konsolidierte Jahresrechnung erstellt, und<br />

den Rechnungslegungsvorschriften für Banken gemäss schweizerischem Recht sind<br />

folgende:<br />

Zur Veräusserung verfügbare Finanzanlagen («Available-for-Sale»)<br />

Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden unter IFRS zum<br />

Fair Value bilanziert. Veränderungen des Fair Value werden im sonstigen Ergebnis erfasst,<br />

bis die Finanzanlage verkauft oder als wertgemindert beurteilt wird. Liegt eine<br />

Wertminderung vor, wird der bis anhin im sonstigen Ergebnis erfasste Verlust in die<br />

Erfolgsrechnung transferiert. Nach schweizerischem Recht werden solche Finanzanlagen<br />

zum Anschaffungswert oder zum tieferen Marktwert erfasst. Herabsetzungen<br />

auf den Marktwert, allfällige Wiederaufholungen sowie Gewinne und Verluste aus<br />

Veräusserungen werden im übrigen ordentlichen Erfolg ausgewiesen.<br />

Andere finanzielle Vermögenswerte und Verpflichtungen mit erfolgswirksamer Fair-<br />

Value-Bewertung<br />

Gemäss IFRS können Finanzinstrumente unter gewissen Bedingungen in die Kategorie<br />

andere finanzielle Vermögenswerte bzw. Verpflichtungen mit erfolgswirksamer<br />

Fair-Value-Bewertung zugeteilt werden. Diese Finanzinstrumente werden zum Fair<br />

Value bilanziert und der Erfolg wird laufend über die Erfolgsrechnung verbucht. Diese<br />

Bilanzposition kann auch Finanzinstrumente beinhalten, welche nach schweizerischem<br />

Recht entweder gemäss Niederstwertprinzip (Anschaffungswert oder tieferer<br />

Marktwert) oder zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden. Herabsetzungen<br />

auf den Marktwert, allfällige Wiederaufholungen sowie Gewinne und<br />

Verluste aus Veräusserungen werden im übrigen ordentlichen Erfolg ausgewiesen.<br />

Ausserordentlicher Erfolg<br />

Gemäss IFRS sind alle Erträge und Aufwendungen der ordentlichen Geschäftstätigkeit<br />

zuzuordnen. Nach schweizerischem Recht werden Erträge und Aufwendungen als<br />

ausserordentlich klassiert, wenn sie nicht wiederkehrend oder betriebsfremd sind.<br />

Abschreibungen auf Goodwill<br />

Gemäss IFRS darf Goodwill seit Anfang 2005 nicht mehr abgeschrieben werden, sondern<br />

muss mindestens einmal jährlich einer Prüfung auf Wertminderung unterzogen<br />

werden. Nach schweizerischem Recht wird Goodwill weiterhin linear über die geschätzte<br />

Nutzungsdauer abgeschrieben, jedoch nicht über mehr als 20 Jahre.<br />

F-146 <strong>Vontobel</strong>-Gruppe, Geschäftsberichte 2009

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