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Registrierungsformular - Vontobel Zertifikate

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Spiegelbildlich hat die <strong>Vontobel</strong> Holding AG ein Gastrecht im Verwaltungsrat der Raiffeisen<br />

Schweiz. Ansonsten enthält der Beteiligungsvertrag keinerlei Stimmbindungen zwischen den<br />

Poolmitgliedern und Raiffeisen Schweiz oder Veto-Rechte zugunsten von Raiffeisen Schweiz.<br />

Namentlich sind die Poolmitglieder in der Ausübung der Stimmrechte aus ihren Aktien gemäß<br />

den Bestimmungen des unter ihnen geltenden Poolvertrages (siehe oben) frei, und es<br />

bestehen keinerlei Vereinbarungen in Bezug auf die Entscheidungsfindung oder<br />

Beschlussfassung im Verwaltungsrat der <strong>Vontobel</strong> Holding AG.<br />

Der Beteiligungsvertrag endet im Wesentlichen mit dem vertragskonformen Verkauf aller durch<br />

den Pool erfassten Aktien an Raiffeisen Schweiz (bei Ausübung des Vorkaufsrechts) oder an<br />

Dritte bzw. mit dem vertragskonformen Verkauf der Aktien der Raiffeisen Schweiz an die<br />

berechtigten Poolmitglieder (bei Ausübung des Vorkaufsrechts) oder an Dritte, spätestens<br />

jedoch, nachdem die Beteiligung der Raiffeisen Schweiz infolge Beendigung der Kooperation<br />

auf die <strong>Vontobel</strong> Holding AG bzw. die Poolmitglieder zurück übertragen wurde.<br />

Mit Datum vom 4. Juni 2004 hat die Übernahmekommission in einer Empfehlung festgestellt,<br />

dass die Beteiligungsnahme durch Raiffeisen Schweiz und die Einräumung der oben<br />

beschriebenen Rechte die Angebotspflicht nicht auslöst. Die Raiffeisen Schweiz und die<br />

Poolmitglieder bilden demzufolge keine angebotspflichtige Gruppe.<br />

Kreuzbeteiligungen<br />

Es bestehen keine Kreuzbeteiligungen zwischen der <strong>Vontobel</strong> Holding AG und deren<br />

Tochtergesellschaften mit anderen Aktiengesellschaften, die 5% des Kapitals oder der<br />

Stimmrechte überschreiten.<br />

9. Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren<br />

Mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen Verfahren bestanden in den letzten 12 Monaten<br />

keine staatlichen Interventionen, Gerichts- oder Schiedsverfahren (und derartige Verfahren<br />

wurden in den letzten 12 Monaten auch nicht abgeschlossen), die sich erheblich auf die<br />

Finanzlage oder die Rentabilität des Garanten oder der <strong>Vontobel</strong>-Gruppe auswirken<br />

beziehungsweise in der jüngsten Zeit ausgewirkt haben. Derartige Verfahren sind auch nach<br />

Kenntnis des Garanten weder anhängig noch angedroht.<br />

Nach entsprechenden Ermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im<br />

Herbst 2008 Anklage wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundendelikten<br />

gegen Dr. Jörg Fischer und Hans-Peter Bachmann, beide ehemalige Manager der <strong>Vontobel</strong>-<br />

Gruppe und Organe der Private Equity Holding AG (PEH), wegen deren Tätigkeit bei der<br />

Kapitalerhöhung der PEH im März 2000 erhoben. Angeklagt waren neben Fischer und<br />

Bachmann auch zwei Mitarbeiter der Revisionsstelle der PEH wegen Urkundendelikten.<br />

Gegenstand der Anklage bildeten die getätigte Kapitalerhöhung der PEH sowie der Verkauf der<br />

neuen Aktien an Anleger und die PEH; weiter ging es um Rechnungsabschlüsse der PEH und<br />

eine Investition, welche die PEH im Mai 2000 vornahm. Im Zuge dieses Verfahrens wurde von<br />

der Staatsanwaltschaft die Einziehung eines Betrages von CHF 131,4 Mio. von der Bank<br />

<strong>Vontobel</strong> gefordert. Die Gerichtsverhandlung hat im Dezember 2009 stattgefunden. Da nach<br />

eingehender Prüfung für die <strong>Vontobel</strong>-Gruppe keine rechtlichen Grundlagen für die Einziehung<br />

von Vermögenswerten oder für eine Schadenersatzforderung der PEH erkennbar waren, hat die<br />

<strong>Vontobel</strong>-Gruppe keine Rückstellungen für diese Forderungen vorgenommen. Das Bezirksgericht<br />

Zürich hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 die in der Anklage gegen die ehemaligen<br />

Mitarbeiter der Bank <strong>Vontobel</strong> AG sowie die Mitarbeiter der Revisionsstelle der PEH im<br />

Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der PEH erhobenen Vorwürfe abgewiesen und die<br />

Angeklagten in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Ebenso wurde der von der<br />

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Bank <strong>Vontobel</strong> AG gestellte<br />

Einziehungsantrag abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich hat die<br />

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 1. Februar 2010 Berufung angemeldet. Am 31.<br />

Mai 2010 teilte das Bezirksgericht Zürich mit, dass die Gerichtsakten zur weiteren Behandlung<br />

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