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Informationen zur Corporate Governance<br />

Die Gesellschaft anerkennt als Aktionär und Nutzniesser von Namenaktien nur, wer<br />

im Aktienbuch eingetragen ist. Von der Gesellschaft noch nicht anerkannte Erwerber<br />

sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen;<br />

die entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten.<br />

Bezüglich der Voraussetzung zur Aufhebung der statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen<br />

vergleiche 6.2 Statutarische Quoren.<br />

Im Aktienbuch werden keine Nominee-Eintragungen vorgenommen.<br />

6.2 Statutarische Quoren<br />

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten<br />

Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend<br />

etwas anderes bestimmt. Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens<br />

zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte<br />

auf sich vereinigt, ist gemäss Art. 17 der Statuten erforderlich für:<br />

(a) Änderung des Gesellschaftszweckes<br />

(b) Einführung von Stimmrechtsaktien<br />

(c) Abänderung oder Abschaffung der Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien<br />

(Vinkulierung)<br />

(d) Genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung<br />

(e) Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme<br />

und Gewährung von besonderen Vorteilen<br />

(f) Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes<br />

(g) Verlegung des Sitzes der Gesellschaft<br />

(h) Abberufung von mehr als einem Mitglied des Verwaltungsrates im gleichen<br />

Geschäftsjahr<br />

(i) Auflösung der Gesellschaft (mit oder ohne Liquidation)<br />

(j) Ausschüttung einer Naturaldividende<br />

(k) Erhöhung des Aktienkapitals (in allen Fällen)<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung<br />

Bezüglich der Einberufung der Generalversammlung gelten die gesetzlichen Regelungen.<br />

Die schriftliche Einladung an die Generalversammlung erfolgt, zusammen<br />

mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen, mindestens zwanzig Tage<br />

vor dem Versammlungsdatum. Über nicht traktandierte Verhandlungsgegenstände<br />

können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung<br />

einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer<br />

Sonderprüfung. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann<br />

von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals<br />

vertreten, verlangt werden. Die anbegehrte Generalversammlung ist spätestens<br />

zwei Monate nach Eingang eines solchen Begehrens durchzuführen.<br />

6.4 Traktandierung<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 0.5% des Aktienkapitals vertreten,<br />

können schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der<br />

Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Gemäss<br />

<strong>Vontobel</strong>-Gruppe, Geschäftsberichte 2009 F-55

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