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Registrierungsformular - Vontobel Zertifikate

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Informationen zur Corporate Governance<br />

Funktion des Gruppenleitungsmitglieds berücksichtigt. Mit diesen individuellen<br />

Leistungszielen soll auch gewährleistet werden, dass die Gruppenleitung und<br />

einzelne Mitglieder keine unangemessenen Risiken eingehen und die vom Verwaltungsrat<br />

genehmigte Risikopolitik adäquat umgesetzt wird. In einem durch starke<br />

Markt- und regulatorische Veränderungen geprägten Umfeld wird der Erreichungsgrad<br />

der Leistungsziele der Mitglieder der Gruppenleitung im NCC eingehend diskutiert<br />

und das NCC legt die individuellen Boni im Rahmen dieser Ziele und deren Erreichungsgrad<br />

nach eigenem und sorgfältig ausgewogenem Ermessen fest. Die<br />

<strong>Vontobel</strong>-Gruppe gibt die detaillierten Ziele für die Festlegung der variablen Vergütung<br />

der einzelnen Gruppenleitungsmitglieder nicht bekannt. Eine Offenlegung<br />

würde auf Aktivitäten und auf Pläne von strategischer Bedeutung (z.B. Akquisitionsziele)<br />

hinweisen, was <strong>Vontobel</strong> Wettbewerbsnachteile verschaffen könnte. Es<br />

wäre davon auszugehen, dass Konkurrenzunternehmen die Informationen über die<br />

Ambitionen in den einzelnen Märkten zum Schaden der <strong>Vontobel</strong>-Gruppe nutzen<br />

würden, z.B. auch für Kunden- und Mitarbeiterabwerbung.<br />

Grundsätzlich sind die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden (d.h. auch der Gruppenleitungsmitglieder<br />

der <strong>Vontobel</strong>-Gruppe) auf maximal sechs Monate kündbar. Die<br />

Verträge der Verwaltungsräte und der Mitglieder der Gruppenleitung enthalten keine<br />

Abgangsentschädigungsklauseln.<br />

Die Angaben über Entschädigungen, Aktienbesitz und Darlehen finden sich im Anhang<br />

der Konzernrechnung (Anmerkungen 28–30).<br />

6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretung<br />

Die Übertragung der Namenaktien bedarf gemäss Art. 4 der Statuten der Zustimmung<br />

des Verwaltungsrates oder eines vom Verwaltungsrat bezeichneten Ausschusses.<br />

Werden die Namenaktien über die Börse erworben, so geht das Eigentum<br />

an den Aktien mit der Übertragung auf den Erwerber über; werden sie ausserbörslich<br />

erworben, so geht das Eigentum auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft<br />

ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat. In jedem Falle kann<br />

der Erwerber aber bis zu seiner Anerkennung durch die Gesellschaft weder das mit<br />

den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende<br />

Rechte ausüben. In der Ausübung aller übrigen Aktionärsrechte ist der Erwerber<br />

nicht eingeschränkt.<br />

Der Verwaltungsrat kann einen Erwerber von Namenaktien als Vollaktionär ablehnen,<br />

wenn<br />

(a) die Anzahl der von ihm gehaltenen Namenaktien 10% der Gesamtzahl der im<br />

Handelsregister eingetragenen Namenaktien überschreitet. Diese Stimmrechtsbeschränkung<br />

dient der Sicherstellung klarer Kontrollverhältnisse. Die Generalversammlung<br />

kann sie jederzeit aufheben. Natürliche oder juristische Personen,<br />

die im Hinblick auf eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung koordiniert<br />

vorgehen, gelten in Bezug auf diese Bestimmung als ein Erwerber. Die wohlerworbenen<br />

Rechte von Aktionären oder Aktionärsgruppierungen, welche bereits<br />

bei der öffentlichen Ankündigung der Einführung dieser Vinkulierungsbestim-<br />

58 <strong>Vontobel</strong>-Gruppe, Geschäftsberichte 2010

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