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Die private Überschuldung im internationalen Vergleich

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SCHULDEN-KOMPASS | TEILANALYSE C | 1.1<br />

1.1 Operationalisierung der Definition relativer <strong>Überschuldung</strong> <strong>private</strong>r Haushalte<br />

Bevor nach der oben genannten Definition relative <strong>Überschuldung</strong> gemessen werden kann, muss<br />

sie noch einer Operationalisierung zugeführt werden. Das heißt, es sind die Lebenshaltungskosten<br />

zu definieren, die dem Haushalt nach Reduzierung des Lebensstiles in Abhängigkeit von der<br />

Haushaltszusammensetzung zugestanden werden. In diesem Zusammenhang bietet sich an, die<br />

notwendigen Lebenshaltungskosten nach dem bedarfsgewichteten Sozialhilferichtsatz (entsprechend<br />

den geltenden Best<strong>im</strong>mungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt gem. BSHG) bzw.<br />

nach den Pfändungsfreigrenzen (Pfändungstabellen gem. § 850 ZPO) festzulegen.<br />

<strong>Die</strong> Operationalisierung erfolgt also nach dem Subsistenzkonzept, und folglich werden die notwendigen<br />

Lebenshaltungskosten des Haushaltes als Existenzmin<strong>im</strong>um nach den (bedarfsgewichteten)<br />

Sozialhilferichtsätzen bzw. nach den Pfändungsfreigrenzen definiert. Da die Pfändungsfreigrenzen<br />

<strong>im</strong> Gegensatz zur Sozialhilfe (hier: laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) personenspezifisch<br />

definiert sind (pfändungsfreier Anteil des bereinigten Nettolohnes des Kreditnehmers), wurde die<br />

Pfändungsfreigrenze für einen allein Stehenden auf den entsprechenden Bedarf aller Haushaltsmitglieder<br />

erweitert und weiterhin wurden auch bestehende Unterhaltspflichten gegenüber<br />

Personen außerhalb des Haushaltes berücksichtigt.<br />

Relative <strong>Überschuldung</strong> eines Haushaltes besteht also genau dann, wenn trotz Reduzierung des<br />

Lebensstiles auf das Existenzmin<strong>im</strong>um nach Sozialhilferichtsätzen (bedarfsgewichtete laufende Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt) 5 bzw. nach Pfändungsfreigrenzen (Pfändungstabellen vom 1.1.2002 gem.<br />

§ 850 ZPO) der verbleibende Einkommensrest nicht zur fristgerechten Schuldentilgung ausreicht.<br />

Aufgrund der bundeseinheitlichen Neufestlegung der Pfändungsfreigrenzen mit 1.1.2002 ist das<br />

Existenzmin<strong>im</strong>um für einen Haushalt in der Regel höher als das entsprechende Existenzmin<strong>im</strong>um auf<br />

der Basis der bedarfsgewichteten Sozialhilferichtsätze (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) nach<br />

dem BSHG (siehe Tab. 1.1.1). In der Folge erhalten wir eine geringere Anzahl an überschuldeten<br />

Haushalten, wenn das Existenzmin<strong>im</strong>um auf den bedarfsgewichteten Sozialhilferichtsätzen basiert,<br />

als wenn das Existenzmin<strong>im</strong>um mittels der Pfändungsfreigrenzen festgelegt wird. Wir erhalten somit<br />

eine Ober- und Untergrenze des Anteils relativ überschuldeter Privathaushalte an allen verschuldeten<br />

Privathaushalten.<br />

Aus der Konzeptualisierung von <strong>Überschuldung</strong> nach absoluten und relativen Kriterien folgt<br />

originär, dass es nicht die Anzahl überschuldeter Haushalte gibt, sondern <strong>im</strong> Falle relativer <strong>Überschuldung</strong><br />

die Anzahl abhängig ist vom festzulegenden Existenzmin<strong>im</strong>um für die Lebenshaltungskosten<br />

des Haushaltes. <strong>Die</strong> Notwendigkeit der Berechnung relativer <strong>Überschuldung</strong> nach<br />

beiden Existenzmin<strong>im</strong>a ergibt sich unter anderem auch daraus, dass Haushalte freiwillig ihre<br />

Lebenshaltungskosten unter das Niveau der Pfändungsfreigrenze auf das bedarfsgewichtete<br />

Sozialhilfeniveau reduzieren können, um eine gewünschte Anschaffung tätigen zu können.<br />

5 <strong>Die</strong> Berechnung des Existenzmin<strong>im</strong>ums für einen Haushalt nach Sozialhilferichtsätzen wurde unter Beibehaltung der<br />

bestehenden Wohnkosten (Miete etc.) vorgenommen.<br />

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