23.12.2012 Aufrufe

Die private Überschuldung im internationalen Vergleich

Die private Überschuldung im internationalen Vergleich

Die private Überschuldung im internationalen Vergleich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

INTERNATIONALER VERGLEICH | ANMERKUNGEN<br />

gerichtlichen Verfahrens und seine negativen Auswirkungen auf die außergerichtliche <strong>Vergleich</strong>sbereitschaft in Auftrag<br />

gegeben hat; vgl. Jungmann; Niemeijer; Voert (2001)<br />

241 Durchschnittswert einer Stichprobenuntersuchung; Reifner; Springeneer (19.06.2001)<br />

242 Bundesministerium der Justiz (April 2003), S.15; die Durchschnittsquote bezieht Beratungsstellen ein, die Zugriff auf<br />

Fonds haben, aus denen den Gläubigern attraktive Einmalzahlungen angeboten werden können. In diesen Beratungsstellen<br />

liegen die außergerichtlichen Einigungsquoten bis zu 80%.<br />

243 Der Zeitraum ist abgeleitet aus der Dauer des Prüfungsverfahrens der Gütekommission, ob der Fall direkt dem Gericht<br />

zugeführt wird, und der Dauer des Liquidationsverfahrens.<br />

244 Eine Verkürzung auf fünf Jahre gemäß Art. 107 EGInsO ist in Verfahren, die ab dem 1.7.2003 eröffnet worden sind,<br />

nicht mehr möglich; BGH, Beschluss vom 21.5.2004 – IX ZB 274/03.<br />

245 Sie sind <strong>im</strong> Verfahren sogar vorrangig zu befriedigen, Title 11 U.S.C. §507(a)(8).<br />

246 Es sei denn, die Ausnahme von der Restschuldbefreiung würde eine unzumutbare Härte darstellen.<br />

247 <strong>Die</strong> Ausnahme bedarf eines entsprechenden Gläubigerantrages.<br />

248 Title 11 U.S.C. §523(a)<br />

249 Auch hier gilt, dass Ausbildungsdarlehen nicht ausgenommen sind, wenn ansonsten eine unzumutbare Härte vorläge.<br />

250 Title 11 U.S.C. §1328(a)<br />

251 Jurisch (2002), S.191 f.<br />

252 „Ja“ bedeutet, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist.<br />

253 „Aber privilegiert“ bedeutet, dass der Schuldner die Forderungen vorrangig zu erfüllen hat, um Restschuldbefreiung<br />

zu erhalten.<br />

254 Der Umfang der Ausnahmetatbestände in dem erst ab September 2004 eingeführten Verfahren konnte nicht gesichert<br />

recherchiert werden.<br />

255 So hat beispielsweise der Belgische Cour d’Arbitrage in seinem Urteil vom 30.1.2003 die grundsätzliche Zurückhaltung<br />

des Belgischen Schuldensanierungsverfahrens bei Restschuldbefreiungen für dauerhaft insolvente Schuldner aufge<br />

weicht und festgestellt, dass ein Gericht den Antrag eines dauerhaft insolventen Schuldners auf Schuldensanierung<br />

nicht wegen des Grundes zurückweisen darf, dass dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinerlei Zahlungen leisten<br />

kann.<br />

256 So z.B. die Untersuchung des Centre de Recherche sur l’Épargne (CREP) 1994/95 <strong>im</strong> Auftrag des Conseil National du<br />

Crédit und die Untersuchung von Hyest; Loridant (1997-1998).<br />

257 Zuständig für die 2003-Reform des Verbrauchersanierungsverfahrens war dann auch das Französische Ministerium für<br />

Stadtentwicklung und urbane Erneuerung.<br />

258 Kritisch zur Sozialbetreuung Köhler (2003a)<br />

259 Department of Trade and Industry : DTI; Department of Work and Pensions : DWP (2004), S.6<br />

260 Ab 1.1.2005 Sozialgesetzbuch XII<br />

261 Sie verzeichneten 1998 insgesamt 1,4 Mio. Anfragen zur Schuldenreorganisation. <strong>Die</strong> vergleichsweise geringe Zahl<br />

hängt damit zusammen, dass CCCS nur Regulierungspläne für Schuldner erstellt, die noch verfügbares Einkommen<br />

haben und damit Raen leisten können. Braucher (1999), S.166 (Fn.48), 167<br />

262 Der Vorschlag, der Teil eines umfassenden Gesetzgebungspaketes zur Änderung der Privatkonkursverfahren ist (siehe<br />

hierzu Springeneer (2001)), steht <strong>im</strong> aktuellen (108.) U.S. Kongress zur Debatte an.<br />

263 http://www.nyls.edu/pages/103.asp<br />

264 Sie unterscheidet sich von der Schuldenberatung dadurch, dass diese die akute finanzielle Krise eines Ratsuchenden<br />

zu bewältigen versucht. Damit setzt der Beratungsprozess erst unmittelbar vor dem Entschuldungs- oder Insolvenzverfahren<br />

ein. Ziel der Finanziellen Allgemeinbildung ist hingegen kein fallbezogenes Krisenmanagement<br />

265 „Financial literacy is a category of money knowledge and skills. Financial literacy involves the ability to understand<br />

financial terms and concepts and to translate that knowledge skilfully into behaviour (…) Financial literacy embodies<br />

the min<strong>im</strong>um knowledge necessary to participate gainfully in the economy; it is the essential set of tools that will<br />

define how daily money choices are made (…) Without it, there will be no money to invest or comparison shop.<br />

Jacob; Hudson; Bush (2000), S.8 f.<br />

266 Weitere Angebote finden sich bei Reifner (2003), S.213 ff.<br />

267 Ebenda<br />

268 Department of Trade and Industry : DTI; Department of Work and Pensions : DWP (2004), S.28 f.<br />

269 U.S. Department of Labor : Bureau of Labor Statistics (29.08.2000)<br />

211

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!