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Die private Überschuldung im internationalen Vergleich

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INTERNATIONALER VERGLEICH E | I | 1<br />

<strong>Die</strong> in den Skandinavischen Ländern vorherrschenden Schuldenregulierungsverfahren sind von<br />

einem Wohlfahrtsgedanken geprägt. Nicht die Marktregulierung steht <strong>im</strong> Vordergrund, sondern<br />

der Schutz des Individuums vor unverschuldeten sozialen und ökonomischen Risiken. <strong>Die</strong> für die<br />

Schuldenregulierung zuständige Institution 210 hat daher vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens<br />

die Gründe der Verschuldung einzelfallbezogen zu analysieren. Vorrangiges Ziel des eröffneten<br />

Verfahrens ist die Rehabilitation des Schuldners, nicht die Gläubigerbefriedigung. Trotz des<br />

Einflusses von Prinzipien des sozialen Vertragsrechts haftet den Skandinavischen Verfahrensordnungen<br />

ein „moral flavour“ 211 an. <strong>Die</strong> vor Verfahrenseröffnung vorzunehmende Überprüfung der<br />

Verschuldungsgründe hat sich in der Praxis zu einer moralischen Zugangssperre entwickelt, indem<br />

Schuldnern voreilig verantwortungslose Kreditaufnahme unterstellt wird. Hinter diesem moralischen<br />

Konservativismus verbirgt sich allerdings weniger die Abneigung, überschuldeten Privatpersonen die<br />

Schuldensanierung zu ermöglichen, als vielmehr die Absicht, die allgemeine Zahlungsmoral aufrecht<br />

zu erhalten. 212<br />

Das Französische Schuldensanierungsverfahren kannte bis zu der Gesetzesreform 1998 213 keinen<br />

Restschuldenerlass. 214 Es wollte verschuldeten, aber sanierungsfähigen Privathaushalten lediglich<br />

Hilfestellungen offerieren, ihre Verbindlichkeiten weitgehend vollständig zu tilgen. 215 So beschränkte<br />

sich die Kompetenz der für die außergerichtliche Sanierung zuständigen Gütekommissionen 216 und<br />

der Gerichte darauf, Zahlungen zu stunden 217 , Zahlungsmodalitäten anzupassen und Zinsen zu reduzieren<br />

oder aufzuheben 218 ; die Hauptforderung blieb hingegen der Höhe nach unangetastet. <strong>Die</strong>se<br />

Form der Schuldenregulierung kann als Schuldenverwaltung charakterisiert werden. Allerdings<br />

sieht das Französische Recht eine Überprüfung des Kreditvergabeverhaltens der Banken vor. Hatte<br />

die Bank vor Abschluss des Kreditvertrages Kenntnis von einer Verschuldung des Kreditnehmers,<br />

muss der Sanierungsvorschlag die Forderung der Bank nicht in voller Höhe berücksichtigen. Damit<br />

folgt das Französische Modell der Idee, dass das Insolvenzrecht eine Form des Vertragsrechts bleibt.<br />

Mit Inkrafttreten der Gesetzesreform 1998 219 hatten erstmals mittellose Schuldner 220 die Aussicht,<br />

nach Ablauf eines max<strong>im</strong>al drei Jahre 221 währenden Moratoriums ganz oder teilweise 222 von ihren<br />

restlichen Schulden befreit zu werden. 223 <strong>Die</strong> am 2.8.2003 in Kraft getretene Gesetzesreform 224 hat<br />

mit dem „retablissement personnel“ einen neuen gerichtlichen Verfahrensabschnitt für „hoffnungslos<br />

und dauerhaft Überschuldete“ eingeführt. <strong>Die</strong> Gütekommissionen können diese Fälle direkt dem<br />

Gericht zuführen. Ein vom Gericht eingesetzter Liquidator verwertet das vorhandene<br />

Schuldnervermögen. Danach hebt das Gericht das Verfahren auf, womit der Schuldner von seinen<br />

restlichen Schulden befreit ist. Der vollständige Restschuldenerlass bleibt somit den „Ärmsten der<br />

Armen“ vorbehalten. 225 Das französische Modell bleibt damit auch weiterhin dem pr<strong>im</strong>ären Ziel einer<br />

möglichst vollständigen Schuldentilgung verhaftet, nähert sich mit der ausnahmsweisen Zulassung<br />

des Schuldenerlasses gleichwohl schrittweise den übrigen Europäischen Insolvenzmodellen an.<br />

Das Modell der Schuldnererziehung prägt das Österreichische Verbraucherkonkursverfahren. 226<br />

Es sieht in der <strong>Überschuldung</strong> ein normabweichendes Verhalten, das zu sanktionieren ist. Dem<br />

Verfahren liegt ein Leitbild des Schuldners zugrunde, der versuchen könnte, das Verfahren zu Lasten<br />

seiner Gläubiger zu verschleppen und sich seinen Zahlungspflichten mutwillig zu entziehen, indem<br />

er es unterlässt, ein ausreichendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Um dieses Risiko zu begrenzen,<br />

werden den Schuldnern Verhaltenspflichten auferlegt und den Gläubigern Kontrollbefugnisse<br />

eingeräumt. Im Gegensatz zum Wohlfahrtsmodell und dem Modell der Schuldenverwaltung bleibt<br />

die Kreditvergabepraxis künstlich ausgeblendet.<br />

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