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Anträge<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

1<br />

5<br />

10<br />

15<br />

20<br />

25<br />

30<br />

35<br />

40<br />

45<br />

50<br />

Antragsbereich Ar<br />

Antrag 6<br />

Ortsverein Ostheide (Bezirk Hannover)<br />

Regeln zur Leiharbeit<br />

Eigentlich müsste Leiharbeit wieder völlig verboten werden. Inzwischen<br />

ist diese Beschäftigungsform jedoch so weit verbreitet,<br />

dass dies nicht mehr ohne weiteres möglich zu sein scheint. Deshalb<br />

wenden wir uns den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />

zu und wollen deren Lage verbessern. Das könnte<br />

auch dazu führen, dass das Interesse der Arbeitgeber an Leiharbeit<br />

als Mittel zur Senkung der Personalkosten und zum Unterlaufen<br />

von Arbeitnehmerschutzrechten sinkt. Um dies zu erreichen fordern<br />

wir:<br />

1. Die Beschäftigung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern in<br />

tarifgebundenen Betrieben ist nur dann zulässig, wenn die für<br />

diesen Betrieb geltenden Tarifregelungen auch für sie angewandt<br />

werden. Bei deren Eingruppierung sind Ausbildung und<br />

einschlägige Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. In<br />

nicht-tarifgebundenen Betrieben ist für die Leiharbeiterinnen<br />

und Leiharbeiter ein gesetzlicher Mindestlohn von 10,00 Euro<br />

festzulegen.<br />

2. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze<br />

des Bundes und der Länder sind so zu ändern, dass Betriebsräte<br />

und Personalräte ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht<br />

bei der Entscheidung haben, ob und unter welchen<br />

Bedingungen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter im Betrieb<br />

oder der Dienststelle beschäftigt werden.<br />

3. Die Übernahme von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern darf<br />

nicht mit finanziellen Belastungen für die übernehmenden Betriebe<br />

verbunden sein. Leiharbeitsfirmen haben Leih-arbeiterinnen<br />

und Leiharbeiter zu dem vom übernehmenden Betrieb gewünschten<br />

Termin aus dem Leiharbeitsverhältnis frei zu geben.<br />

Nach sechs Monaten Beschäftigung beim Entleiher ist die Übernahme<br />

umzusetzen.<br />

4. Der Bundesagentur für Arbeit wird untersagt Arbeitsvermittler<br />

einzuschalten, die gleichzei¬tig Leiharbeitsfirmen sind oder im<br />

engen Verbund mit Leiharbeitsfirmen stehen oder auch auf andere<br />

Art finanziell oder durch Personen mit Leiharbeitsfirmen<br />

verbunden sind. Der Bundesagentur für Arbeit wird untersagt,<br />

arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Leiharbeitsfirmen<br />

zu vermitteln oder zu zwingen, sich bei Leiharbeitsfirmen<br />

zu bewerben. Der Bundesagentur für Arbeit wird untersagt, Anfragen<br />

von Arbeitgebern an Leiharbeitsfirmen weiterzureichen.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit darf nicht in Leiharbeitsverhältnisse<br />

vermitteln.<br />

5. In der amtlichen Statistik wird Leiharbeit nicht mehr als eigenständige<br />

Branche bezeichnet. In den regionalen Statistiken muss<br />

der Anteil an Leiharbeitsverhältnissen deutlich werden.<br />

Ar6<br />

Regeln zur Leiharbeit<br />

Erledigt durch Regierungsprogramm<br />

55<br />

60<br />

65<br />

Antragsbereich Ar<br />

Antrag 7<br />

Bezirksverband Unterfranken (Landesverband Bayern)<br />

Schrittweiser Abbau der Leiharbeit<br />

Wir fordern, die Leiharbeit innerhalb von Betrieben, Einrichtungen<br />

und Firmen schrittweise abzubauen und Leiharbeiter bis zum<br />

vollständigen Abbau konsequent sowohl in der Bezahlung als auch<br />

bei den übrigen Arbeitsbedingungen wie regulär Beschäftigte zu<br />

behandeln.<br />

Ar7<br />

Schrittweiser Abbau der Leiharbeit<br />

Erledigt durch Regierungsprogramm<br />

10

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