3022248 SPD Antragsbuch Inhalt.indd
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Anträge<br />
Empfehlungen<br />
der Antragskommission<br />
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15<br />
20<br />
25<br />
30<br />
35<br />
40<br />
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Antragsbereich Ar<br />
Antrag 6<br />
Ortsverein Ostheide (Bezirk Hannover)<br />
Regeln zur Leiharbeit<br />
Eigentlich müsste Leiharbeit wieder völlig verboten werden. Inzwischen<br />
ist diese Beschäftigungsform jedoch so weit verbreitet,<br />
dass dies nicht mehr ohne weiteres möglich zu sein scheint. Deshalb<br />
wenden wir uns den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
zu und wollen deren Lage verbessern. Das könnte<br />
auch dazu führen, dass das Interesse der Arbeitgeber an Leiharbeit<br />
als Mittel zur Senkung der Personalkosten und zum Unterlaufen<br />
von Arbeitnehmerschutzrechten sinkt. Um dies zu erreichen fordern<br />
wir:<br />
1. Die Beschäftigung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern in<br />
tarifgebundenen Betrieben ist nur dann zulässig, wenn die für<br />
diesen Betrieb geltenden Tarifregelungen auch für sie angewandt<br />
werden. Bei deren Eingruppierung sind Ausbildung und<br />
einschlägige Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen. In<br />
nicht-tarifgebundenen Betrieben ist für die Leiharbeiterinnen<br />
und Leiharbeiter ein gesetzlicher Mindestlohn von 10,00 Euro<br />
festzulegen.<br />
2. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze<br />
des Bundes und der Länder sind so zu ändern, dass Betriebsräte<br />
und Personalräte ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht<br />
bei der Entscheidung haben, ob und unter welchen<br />
Bedingungen Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter im Betrieb<br />
oder der Dienststelle beschäftigt werden.<br />
3. Die Übernahme von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern darf<br />
nicht mit finanziellen Belastungen für die übernehmenden Betriebe<br />
verbunden sein. Leiharbeitsfirmen haben Leih-arbeiterinnen<br />
und Leiharbeiter zu dem vom übernehmenden Betrieb gewünschten<br />
Termin aus dem Leiharbeitsverhältnis frei zu geben.<br />
Nach sechs Monaten Beschäftigung beim Entleiher ist die Übernahme<br />
umzusetzen.<br />
4. Der Bundesagentur für Arbeit wird untersagt Arbeitsvermittler<br />
einzuschalten, die gleichzei¬tig Leiharbeitsfirmen sind oder im<br />
engen Verbund mit Leiharbeitsfirmen stehen oder auch auf andere<br />
Art finanziell oder durch Personen mit Leiharbeitsfirmen<br />
verbunden sind. Der Bundesagentur für Arbeit wird untersagt,<br />
arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Leiharbeitsfirmen<br />
zu vermitteln oder zu zwingen, sich bei Leiharbeitsfirmen<br />
zu bewerben. Der Bundesagentur für Arbeit wird untersagt, Anfragen<br />
von Arbeitgebern an Leiharbeitsfirmen weiterzureichen.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit darf nicht in Leiharbeitsverhältnisse<br />
vermitteln.<br />
5. In der amtlichen Statistik wird Leiharbeit nicht mehr als eigenständige<br />
Branche bezeichnet. In den regionalen Statistiken muss<br />
der Anteil an Leiharbeitsverhältnissen deutlich werden.<br />
Ar6<br />
Regeln zur Leiharbeit<br />
Erledigt durch Regierungsprogramm<br />
55<br />
60<br />
65<br />
Antragsbereich Ar<br />
Antrag 7<br />
Bezirksverband Unterfranken (Landesverband Bayern)<br />
Schrittweiser Abbau der Leiharbeit<br />
Wir fordern, die Leiharbeit innerhalb von Betrieben, Einrichtungen<br />
und Firmen schrittweise abzubauen und Leiharbeiter bis zum<br />
vollständigen Abbau konsequent sowohl in der Bezahlung als auch<br />
bei den übrigen Arbeitsbedingungen wie regulär Beschäftigte zu<br />
behandeln.<br />
Ar7<br />
Schrittweiser Abbau der Leiharbeit<br />
Erledigt durch Regierungsprogramm<br />
10