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Anträge<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

de Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft nicht genehmigt. Zu<br />

prüfen wäre, ob eine Informationspflicht des Zivilgerichts bei der<br />

Polizei oder Staatsanwaltschaft analog der Anhörung des Jugendamts<br />

möglich wäre. Der gesetzgeberische Aktionsradius erfasst<br />

diese Kritikpunkte nicht.<br />

Der im Staatenbericht hervorgehobene Schutz vor Stalking zeigt<br />

auf, wie viele verschiedene Delikte bei häuslicher Gewalt und<br />

Stalking verwirklicht werden können. (6. Staatenbericht, Kap. 5.8)<br />

Diese Dichte und Komplexität würde sich in der Einführung eines<br />

Gesamtstraftatbestandes „häusliche Gewalt“ besser abbilden und<br />

in der Strafverfolgung zu einer anderen Handhabung führen. (CE-<br />

DAW-Alternativbericht, S. 42)“<br />

1<br />

5<br />

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Antragsbereich F<br />

Antrag 6<br />

Landesverband Bayern<br />

Frauen und Mädchen mit<br />

Behinderungen vor Missbrauch schützen<br />

Bundestagsfraktion setzt sich für eine breit angelegte Kampagne<br />

des zuständigen Ministeriums für die Rechte von Frauen mit Behinderungen,<br />

insbesondere für Aufklärung und Hilfe bei sexuellem<br />

Missbrauch ein. Ferner muss für Frauen und Mädchen mit Behinderung<br />

Wahlfreiheit bestehen, ob sie von weiblichen oder männlichen<br />

Pflegenden betreut werden wollen.<br />

Antragsbereich F<br />

Antrag 7<br />

Landesverband Berlin<br />

Gewalt gegen Frauen<br />

Die <strong>SPD</strong>-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen,<br />

• einen Gesamtstraftatbestand „häusliche Gewalt“ einzuführen, in<br />

dem sich die Komplexität der Tathandlungen abbildet und die<br />

Erfahrungen mit den bisherigen Maßnahmen (z.B. Wegweisung)<br />

beachtetet werden;<br />

• ein umfassendes staatliches Handlungskonzept zum Schutz von<br />

Mädchen und Frauen – vor allem auch von Mädchen und Frauen<br />

mit Behinderungen – vor sexualisierter Gewalt vorzulegen und<br />

für dessen konsequente Umsetzung zu sorgen;<br />

• die polizeiliche oder zivilgerichtliche Wegweisung so auszugestalten,<br />

dass sie den Tatbestand eines Härtefalls nach § 31 Abs. 2<br />

AufenthG (Aufenthaltsgesetz) erfüllt;<br />

• die Umsetzung wenigstens durch Einführung einer Regelung in<br />

der Durchführungsverordnung zum Aufenthaltsgesetz, besser<br />

aber durch Einführung eines Regelbeispiels ins Gesetz durchzuführen;<br />

• sicherzustellen, dass ein koordiniertes und qualitativ abgestimmtes<br />

Vorgehen zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes unter<br />

Beteiligung aller relevanten Institutionen und Einrichtungen vor<br />

Ort sowie eine Finanzierung der dazu notwendigen Ressourcen<br />

gewährleistet sind;<br />

• für Sensibilisierung und Schulung aller relevanter Berufsgruppen<br />

(medizinisch-therapeutisches Personal, Polizei, Staatsanwaltschaft,<br />

Richter/innen, Lehrpersonal etc.) zur Lebenssituation<br />

behinderter Mädchen und Frauen sowie für die Schulung von<br />

Mitarbeiter/innen in Behinderteneinrichtungen zum Umgang mit<br />

(sexualisierter) Gewalt zu sorgen.<br />

F6<br />

Frauen und Mädchen mit<br />

Behinderungen vor Missbrauch schützen<br />

Überweisung an <strong>SPD</strong>-Bundestagsfraktion<br />

F7<br />

Gewalt gegen Frauen<br />

Überweisung an <strong>SPD</strong>-Bundestagsfraktion<br />

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