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Anträge<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage durch gesetzlichen<br />

Mindestlohn<br />

Da sich die individuelle Einkommensposition im Erwerbsleben in<br />

der späteren Rente widerspiegelt, kommt einem gesetzlichen Mindestlohn<br />

eine Schlüsselrolle bei der Vermeidung von Altersarmut<br />

zu. Denn ein gesetzlicher Mindestlohn zöge für alle Vollzeitbeschäftigten<br />

einen nicht unterschreitbaren Sockel für beitragsfinanzierte<br />

Rentenanwartschaften ein. Um einen Rentenanspruch mindestens<br />

in Höhe des Grundsicherungsbedarfs zu erwerben, wären<br />

derzeit ca. 27,5 Entgeltpunkte erforderlich. Diesen entspräche gegenwärtig<br />

ein Mindestlohn von ca. 8,70 Euro in den alten Ländern<br />

bzw. 8,20 Euro in den neuen Ländern. Mit der damit bewirkten Sockelung<br />

der Rentenanwartschaften würde ein nachhaltiger Beitrag<br />

zur Reduzierung des Armutsrisikos im Alter geleistet, weil bereits<br />

eine der Ursachen im vorgelagerten System der Erwerbsarbeit entschärft<br />

würde. Dies gilt umso mehr, als der gesetzliche Mindestlohn<br />

durch entsprechende Regelungen dynamisiert wird.<br />

Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“<br />

Bereits seit der Rentenreform 1972 existiert im geltenden Rentenrecht<br />

eine Norm (§262 SGB VI), die eine höhere Bewertung von<br />

Zeiten der Niedriglohntätigkeit vorsieht (sog. „Rente nach Mindesteinkommen“),<br />

falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Damit sollen regional- und branchenbedingte Lohngefälle partiell<br />

ausgeglichen werden. Die Regelung greift für langjährig Versicherte,<br />

die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten aufweisen.<br />

Hierzu zählen sämtliche Beitrags-, Ausfall- und Ersatzzeiten sowie<br />

alle Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, damit<br />

insbesondere auch Frauen von der Regelung profitieren können.<br />

Bei Erfüllung dieser Voraussetzung werden alle Beitragszeiten mit<br />

Niedriglöhnen um 50 Prozent aufgewertet, maximal bis zu einer<br />

Höhe von 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes (ein Monatsverdienst<br />

von 1000 Euro wird also in der Rentenberechnung fiktiv<br />

so behandelt, als sei ein Entgelt von 1500 Euro erzielt worden).<br />

Allerdings ist die Regelung begrenzt auf Beitragszeiten, die bis<br />

31.12.1991 zurückgelegt wurden. Damit werden die problematischen<br />

Entwicklungen der letzten Jahrzehnte nicht mehr von der Regelung<br />

erfasst. Wir schlagen deshalb vor, die Regelung der Rente<br />

nach Mindesteinkommen zunächst auf alle Beitragszeiten bis zum<br />

31.12.2010 auszuweiten. Nach tatsächlicher Einführung eines gesetzlichen<br />

Mindestlohnes, der auch zu einer entsprechenden Steigerung<br />

der Rentenanwartschaften führt, kann über einen endgültigen<br />

Zeitpunkt entschieden werden.<br />

Bessere Bewertung von Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit<br />

Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 sowie<br />

der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 01.01.2005 sollen<br />

künftig wieder als beitragsgeminderte Zeiten in der Rentenberechnung<br />

Berücksichtigung finden. Sie werden damit in der Rentenberechnung<br />

mit dem Wert berücksichtigt, der dem durchschnittlichen<br />

Wert der Beitragszeiten des jeweiligen Versicherten entspricht.<br />

Damit spiegelt sich die jeweilige Lebensleistung der Versicherten<br />

angemessen in der Bewertung dieser Zeiten wieder. Um eine<br />

Schlechterstellung von Beziehern des regulären Arbeitslosengeldes<br />

I zu verhindern, soll maximal ein Wert von 0,5 Entgeltpunkten für<br />

jedes Bezugsjahr gewährt werden (entspricht einem halben Durchschnittsverdienst).<br />

Die jährliche Rentenanwartschaft erhöht sich<br />

damit von etwa 2,19 Euro (geltende Regelung) auf bis zu 13,60<br />

Euro (halber Durchschnittsverdienst). Damit eine Subventionierung<br />

hoher Arbeitseinkommen unterbleibt, soll die Regelung nur<br />

für Versicherte greifen, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht<br />

mehr als 35 Entgeltpunkte aufweisen.<br />

Reform der Renten wegen Erwerbsminderung<br />

Die gesetzliche Rentenversicherung sichert seit jeher nicht nur das<br />

Altersrisiko ab, sondern dient ebenso zur Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit.<br />

Bei voller Erwerbsminderung nimmt die Erwerbsminderungsrente<br />

daher eine Lohnersatzfunktion ein. Doch mit der Ein-<br />

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