3022248 SPD Antragsbuch Inhalt.indd
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Anträge<br />
Empfehlungen<br />
der Antragskommission<br />
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage durch gesetzlichen<br />
Mindestlohn<br />
Da sich die individuelle Einkommensposition im Erwerbsleben in<br />
der späteren Rente widerspiegelt, kommt einem gesetzlichen Mindestlohn<br />
eine Schlüsselrolle bei der Vermeidung von Altersarmut<br />
zu. Denn ein gesetzlicher Mindestlohn zöge für alle Vollzeitbeschäftigten<br />
einen nicht unterschreitbaren Sockel für beitragsfinanzierte<br />
Rentenanwartschaften ein. Um einen Rentenanspruch mindestens<br />
in Höhe des Grundsicherungsbedarfs zu erwerben, wären<br />
derzeit ca. 27,5 Entgeltpunkte erforderlich. Diesen entspräche gegenwärtig<br />
ein Mindestlohn von ca. 8,70 Euro in den alten Ländern<br />
bzw. 8,20 Euro in den neuen Ländern. Mit der damit bewirkten Sockelung<br />
der Rentenanwartschaften würde ein nachhaltiger Beitrag<br />
zur Reduzierung des Armutsrisikos im Alter geleistet, weil bereits<br />
eine der Ursachen im vorgelagerten System der Erwerbsarbeit entschärft<br />
würde. Dies gilt umso mehr, als der gesetzliche Mindestlohn<br />
durch entsprechende Regelungen dynamisiert wird.<br />
Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“<br />
Bereits seit der Rentenreform 1972 existiert im geltenden Rentenrecht<br />
eine Norm (§262 SGB VI), die eine höhere Bewertung von<br />
Zeiten der Niedriglohntätigkeit vorsieht (sog. „Rente nach Mindesteinkommen“),<br />
falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Damit sollen regional- und branchenbedingte Lohngefälle partiell<br />
ausgeglichen werden. Die Regelung greift für langjährig Versicherte,<br />
die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten aufweisen.<br />
Hierzu zählen sämtliche Beitrags-, Ausfall- und Ersatzzeiten sowie<br />
alle Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, damit<br />
insbesondere auch Frauen von der Regelung profitieren können.<br />
Bei Erfüllung dieser Voraussetzung werden alle Beitragszeiten mit<br />
Niedriglöhnen um 50 Prozent aufgewertet, maximal bis zu einer<br />
Höhe von 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes (ein Monatsverdienst<br />
von 1000 Euro wird also in der Rentenberechnung fiktiv<br />
so behandelt, als sei ein Entgelt von 1500 Euro erzielt worden).<br />
Allerdings ist die Regelung begrenzt auf Beitragszeiten, die bis<br />
31.12.1991 zurückgelegt wurden. Damit werden die problematischen<br />
Entwicklungen der letzten Jahrzehnte nicht mehr von der Regelung<br />
erfasst. Wir schlagen deshalb vor, die Regelung der Rente<br />
nach Mindesteinkommen zunächst auf alle Beitragszeiten bis zum<br />
31.12.2010 auszuweiten. Nach tatsächlicher Einführung eines gesetzlichen<br />
Mindestlohnes, der auch zu einer entsprechenden Steigerung<br />
der Rentenanwartschaften führt, kann über einen endgültigen<br />
Zeitpunkt entschieden werden.<br />
Bessere Bewertung von Zeiten der Langzeitarbeitslosigkeit<br />
Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 sowie<br />
der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 01.01.2005 sollen<br />
künftig wieder als beitragsgeminderte Zeiten in der Rentenberechnung<br />
Berücksichtigung finden. Sie werden damit in der Rentenberechnung<br />
mit dem Wert berücksichtigt, der dem durchschnittlichen<br />
Wert der Beitragszeiten des jeweiligen Versicherten entspricht.<br />
Damit spiegelt sich die jeweilige Lebensleistung der Versicherten<br />
angemessen in der Bewertung dieser Zeiten wieder. Um eine<br />
Schlechterstellung von Beziehern des regulären Arbeitslosengeldes<br />
I zu verhindern, soll maximal ein Wert von 0,5 Entgeltpunkten für<br />
jedes Bezugsjahr gewährt werden (entspricht einem halben Durchschnittsverdienst).<br />
Die jährliche Rentenanwartschaft erhöht sich<br />
damit von etwa 2,19 Euro (geltende Regelung) auf bis zu 13,60<br />
Euro (halber Durchschnittsverdienst). Damit eine Subventionierung<br />
hoher Arbeitseinkommen unterbleibt, soll die Regelung nur<br />
für Versicherte greifen, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht<br />
mehr als 35 Entgeltpunkte aufweisen.<br />
Reform der Renten wegen Erwerbsminderung<br />
Die gesetzliche Rentenversicherung sichert seit jeher nicht nur das<br />
Altersrisiko ab, sondern dient ebenso zur Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit.<br />
Bei voller Erwerbsminderung nimmt die Erwerbsminderungsrente<br />
daher eine Lohnersatzfunktion ein. Doch mit der Ein-<br />
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