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Anträge<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

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schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig<br />

auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten<br />

mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit<br />

des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein<br />

Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen<br />

zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu<br />

erwarten sind.<br />

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei<br />

Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach<br />

der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten<br />

besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung<br />

ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch<br />

die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.<br />

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs<br />

Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die<br />

Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.<br />

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet in aller Regel<br />

die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, wenn die Tat aus rassistischen<br />

Motiven oder gezielt aus Verachtung gegen eine<br />

bestimmte Bevölkerungsgruppe begangen wurde oder sich<br />

gezielt gegen die freiheitlich, demokratischen Grundordnung<br />

richtete oder dazu dienen sollte, die Bevölkerung einzuschüchtern<br />

und ihr Vertrauen in die Durchsetzbarkeit staatlichen<br />

Rechts zu erschüttern. Entgegen Satz 2 kann eine Strafaussetzung<br />

zur Bewährung dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen<br />

des §46 b Abs. 1, Nr.1 oder Nr.2 mit der Maßgabe,<br />

dass es sich nicht um Straftat im Sinne des § 100 a Abs. 2 der<br />

Strafprozessordnung zu handeln braucht, in Verbindung mit §<br />

46 b Abs. 2 und Abs. 3 in entsprechender Anwendung gegeben<br />

sind.<br />

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt<br />

werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft<br />

oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

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Antragsbereich I<br />

Antrag 44<br />

Ortsverein Winsen (Bezirk Hannover)<br />

Schaffung einer neuer Verfahrensart<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht zur<br />

Überprüfung von Rechtsakten der EU<br />

1. Als neue Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht wird<br />

ein Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 d. Grundgesetz eingefügt, damit das<br />

Bundesverfassungsgericht entscheidet: „bei Meinungsverschiedenheiten<br />

oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit<br />

von Rechtsakten der Europäischen Union mit diesem<br />

Grundgesetze, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der übertragenen<br />

Hoheitsrechte und der Wahrung der Verfassungsidentität,<br />

auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder<br />

eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;“<br />

2. Nähere Verfahrensbestimmungen werden in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz<br />

aufgenommen. Das Verfahren wird als Verfahren<br />

der objektiven Rechtskontrolle ausgestaltet, vergleichbar<br />

mit der abstrakten Normenkontrolle. Eine Klagefrist wird nicht<br />

vorgesehen. Klagegegenstand soll jeder Rechtsakt der Europäischen<br />

Union und ihrer Organe sein können, unabhängig davon,<br />

welchen Mitgliedstaat er konkret betrifft.<br />

3. Für den Fall, dass derartige Regelungen geschaffen sind, werden<br />

die <strong>SPD</strong>-Bundestagsabgeordneten und die Landesregierungen<br />

mit <strong>SPD</strong>-Beteiligung aufgefordert, gegen das Urteil des EuGH in<br />

der Rechtssache C-617/10 ein Verfahren anzustrengen, um eine<br />

I44<br />

Schaffung einer neuer Verfahrensart<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht zur<br />

Überprüfung von Rechtsakten der EU<br />

Überweisung an <strong>SPD</strong>-Bundestagsfraktion<br />

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