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Anträge<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

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führung von sog. „versicherungsmathematischen Abschlägen“ von<br />

bis zu 10,8 Prozent bei einem Bezug der Erwerbsminderungsrente<br />

vor Vollendung des 63. Lebensjahres wurde die Lohnersatzfunktion<br />

dieser Rente massiv beeinträchtigt. Trotz verlängerter Zurechnungszeit<br />

liegt der durchschnittliche Zahlbetrag einer vollen Erwerbsminderungsrente<br />

spürbar unter dem der Altersrenten. Die im<br />

Jahr 2000 eingeführten Abschläge bei einer eintretenden Erwerbsminderung<br />

sind systematisch jedoch nicht zu rechtfertigen, da die<br />

Erwerbsgeminderten über keine individuelle Wahlmöglichkeit<br />

hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der daran<br />

anknüpfenden Rente verfügen. Weil sich jedoch viele Erwerbsgeminderte<br />

eine Erwerbsminderungsrente auf dem heutigen Niveau<br />

buchstäblich nicht leisten können, wird oftmals – trotz eindeutiger<br />

Diagnosen - auf Kosten der eigenen Gesundheit weitergearbeitet.<br />

Um diese problematischen Entwicklungen einzudämmen, sind<br />

Renten wegen voller Erwerbsminderung künftig in jedem Falle<br />

wieder ohne Abschläge zu gewähren (entspricht zur Finanzierung<br />

einem zusätzlichen Beitragsvolumen von ca. 0,4 Prozentpunkten<br />

im Jahr 2030 nach internen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund).<br />

Zurechnungszeiten müssen bis zum 62. Lebensjahr angehoben<br />

werden. Arbeitslose ab 60 Jahre mit Leistungsminderung, aber<br />

ohne Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, sollen einen<br />

Anspruch auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung<br />

bekommen. Das Erwerbsminderungsrisiko ist auch in der zweiten<br />

und dritten Säule der Alterssicherung zu einheitlichen Konditionen<br />

für die Versicherten abzusichern.<br />

Lebensarbeitszeit mit sozialem Augenmaß und flexibel gestaltbar<br />

Angesichts des sich verschiebenden Altersaufbaus der bundesdeutschen<br />

Bevölkerung sowie verlängerter Rentenlaufzeiten ist es<br />

grundsätzlich richtig, den Menschen eine längere Erwerbsphase<br />

zu ermöglichen. Kein Beschäftigter kann und soll daran gehindert<br />

werden, freiwillig auch über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten.<br />

Das ist schon jetzt neben einem Rentenbezug oder mit Zuschlägen<br />

von 0,5% pro Monat möglich. Das deutsche Rentenrecht ist damit<br />

bereits jetzt flexibler als in der öffentlichen Debatte oft behauptet<br />

wird.<br />

Weitreichende Veränderungen der Lebensarbeitszeit können jedoch<br />

nicht vorgenommen werden, ohne die Wirkungen auf Gesundheit<br />

und Arbeitsfähigkeit sowie auf die realen Beschäftigungschancen<br />

der Menschen im Alter zu berücksichtigen. So bestätigen die vorliegenden<br />

Daten der Bundesregierung die schmerzhafte Alltagserfahrung<br />

der älteren Beschäftigten: nur etwa 10 Prozent der 64jährigen<br />

Arbeitnehmer befinden sich in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

Nur sozialversicherte Arbeitsplätze dürfen in die Bewertung einbezogen<br />

werden, denn mit ungeschützten Arbeitsverhältnissen können<br />

keine oder nur sehr geringe Rentenanwartschaften erworben<br />

werden. Damit ist klar: Für eine Mehrheit der über 65-Jährigen<br />

entpuppen sich die regierungsamtlich unterstellten Beschäftigungschancen<br />

als bloßes Trugbild. Die Behauptungen der Bundesregierung<br />

gehen an der Realität des Arbeitsmarktes vorbei. Dies gilt insbesondere<br />

auch vor dem Hintergrund eines permanent steigenden<br />

Leistungs- und Arbeitsdrucks in den Unternehmen.<br />

Mit der „Rente mit 67“ soll der Beitragssatzanstieg begrenzt werden.<br />

Die langfristige Stabilisierung der Beitragssätze ist beschäftigungspolitisch<br />

sinnvoll. Der Beitragssatzeffekt der Altersgrenzenanhebung<br />

auf das 67. Lebensjahr ist allerdings selbst in der<br />

langfristigen Perspektive höchst begrenzt. Der Beitragssatz der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung wird nur um etwa 0,3 bis 0,5<br />

Punkte niedriger ausfallen als ohne Anhebung der Altersgrenzen.<br />

Die Auswirkungen auf die persönlich-individuelle Lebensplanung<br />

von Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie<br />

auf das Versorgungsniveau jener Menschen, die nicht bis zum 67.<br />

Lebensjahr arbeiten können, sind dagegen nicht akzeptabel. Gerade<br />

gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer, die formal dem<br />

Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen, verfügen wegen ihrer<br />

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