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Anträge<br />

Empfehlungen<br />

der Antragskommission<br />

14. Er wird ein Härtefallfonds aufgelegt, der Patientinnen und<br />

Patienten bei denen ein Behandlungsfehler vermutet wird<br />

und bei denen die Kriterien für einen Härtefall erfüllt sind,<br />

finanzielle Unterstützung gewährt.<br />

Der Fonds tritt zunächst für diejenigen Patientinnen und Patienten<br />

ein, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus<br />

einen Schaden erleiden. Nach Evaluation soll er zu<br />

einem späteren Zeitpunkt alle Patientinnen und Patienten unterstützten,<br />

unabhängig davon, in welchen Einrichtungen oder<br />

von welchen Gesundheitsberufen sie behandelt wurden. Dieser<br />

Härtefallfond ist kein Ersatz für Schadensersatzansprüche, die<br />

durchaus eingeklagt werden sollen.<br />

Bei Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ist bis zur<br />

Höhe der dabei erhaltenen Entschädigung die seitens des Härtefallfonds<br />

erbrachte Zahlung an diesen zurückzuzahlen. Bei eindeutiger<br />

Beweislage und problemlos erscheinender Durchsetzbarkeit<br />

des Schadensersatzanspruches tritt der Härtefallfond<br />

nicht ein. Die Kosten für einen Härtefallfonds sind durch ein<br />

Mischmodell von den Haftpflichtversicherern der Leistungserbringer,<br />

aus den bereits zu erbringenden Zuzahlungen der gesetzlich<br />

Versicherten zum Krankenhausaufenthalt, durch eine<br />

analoge Abgabe der PKV-Versicherten sowie aus Steuermitteln<br />

zu erbringen. In Anlehnung an den Wiener Härtefallfonds und<br />

nach Hochrechnung auf Deutsche Verhältnisse werden die Gesamtkosten<br />

auf höchstens 60 Mio. Euro im Jahr geschätzt.<br />

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob alternativ zum bestehenden<br />

Haftungsrecht, eine Überführbarkeit der Haftungsleistung in<br />

die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), mit dem Leistungsrahmen<br />

des SGB VII möglich ist.<br />

15. Es soll weitergehende Beweiserleichterungen für die Betroffenen<br />

von Behandlungsfehlern und fehlerhaften Medizinprodukten<br />

geben.<br />

Als Ergänzung zum geltenden Recht, wonach eine Beweislastumkehr<br />

nur bei schweren Behandlungsfehlern eintritt, sollen<br />

diese Regelung auch in anderen Fällen greifen, beispielsweise<br />

wenn die Qualitätsberichte eines Krankenhauses vergleichsweise<br />

hohe Komplikationsraten bei bestimmten Eingriffen belegen.<br />

Auch bei unterlassenen Meldungen bei Vorfällen mit Medizinprodukten<br />

durch einen Arzt oder ein Krankenhaus soll eine Beweislastumkehr<br />

zur Anwendung kommen, so dass Patientinnen<br />

und Patienten bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

bessergestellt werden. Bei fehlerhaften Serien von Medizinprodukten<br />

wird es den betroffenen Patientinnen und Patienten außerdem<br />

ermöglicht, auch vor Eintritt eines möglichen Schadens<br />

die Medizinprodukte der fehlerhaften Serie auf Kosten des Herstellers<br />

austauschen zu lassen.<br />

16. Die Bundesländer sollen eine gemeinsame Regelung treffen,<br />

mit der alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, in<br />

regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass sie über eine<br />

Haftpflichtversicherung verfügen, die den gesamten Umfang<br />

ihrer Tätigkeit umfasst und in ausreichendem Maße<br />

abdeckt.<br />

Verstöße gegen diese Pflicht werden sanktioniert. Wir brauchen<br />

mehr Qualitätstransparenz für den Patienten. Damit Patientinnen<br />

und Patienten ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können,<br />

müssen sie auch Zugang zu Qualitätsdaten in der ambulanten<br />

und stationären Versorgung einrichtungsbezogen erhalten.<br />

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