3022248 SPD Antragsbuch Inhalt.indd
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Anträge<br />
Empfehlungen<br />
der Antragskommission<br />
14. Er wird ein Härtefallfonds aufgelegt, der Patientinnen und<br />
Patienten bei denen ein Behandlungsfehler vermutet wird<br />
und bei denen die Kriterien für einen Härtefall erfüllt sind,<br />
finanzielle Unterstützung gewährt.<br />
Der Fonds tritt zunächst für diejenigen Patientinnen und Patienten<br />
ein, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus<br />
einen Schaden erleiden. Nach Evaluation soll er zu<br />
einem späteren Zeitpunkt alle Patientinnen und Patienten unterstützten,<br />
unabhängig davon, in welchen Einrichtungen oder<br />
von welchen Gesundheitsberufen sie behandelt wurden. Dieser<br />
Härtefallfond ist kein Ersatz für Schadensersatzansprüche, die<br />
durchaus eingeklagt werden sollen.<br />
Bei Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ist bis zur<br />
Höhe der dabei erhaltenen Entschädigung die seitens des Härtefallfonds<br />
erbrachte Zahlung an diesen zurückzuzahlen. Bei eindeutiger<br />
Beweislage und problemlos erscheinender Durchsetzbarkeit<br />
des Schadensersatzanspruches tritt der Härtefallfond<br />
nicht ein. Die Kosten für einen Härtefallfonds sind durch ein<br />
Mischmodell von den Haftpflichtversicherern der Leistungserbringer,<br />
aus den bereits zu erbringenden Zuzahlungen der gesetzlich<br />
Versicherten zum Krankenhausaufenthalt, durch eine<br />
analoge Abgabe der PKV-Versicherten sowie aus Steuermitteln<br />
zu erbringen. In Anlehnung an den Wiener Härtefallfonds und<br />
nach Hochrechnung auf Deutsche Verhältnisse werden die Gesamtkosten<br />
auf höchstens 60 Mio. Euro im Jahr geschätzt.<br />
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob alternativ zum bestehenden<br />
Haftungsrecht, eine Überführbarkeit der Haftungsleistung in<br />
die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), mit dem Leistungsrahmen<br />
des SGB VII möglich ist.<br />
15. Es soll weitergehende Beweiserleichterungen für die Betroffenen<br />
von Behandlungsfehlern und fehlerhaften Medizinprodukten<br />
geben.<br />
Als Ergänzung zum geltenden Recht, wonach eine Beweislastumkehr<br />
nur bei schweren Behandlungsfehlern eintritt, sollen<br />
diese Regelung auch in anderen Fällen greifen, beispielsweise<br />
wenn die Qualitätsberichte eines Krankenhauses vergleichsweise<br />
hohe Komplikationsraten bei bestimmten Eingriffen belegen.<br />
Auch bei unterlassenen Meldungen bei Vorfällen mit Medizinprodukten<br />
durch einen Arzt oder ein Krankenhaus soll eine Beweislastumkehr<br />
zur Anwendung kommen, so dass Patientinnen<br />
und Patienten bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />
bessergestellt werden. Bei fehlerhaften Serien von Medizinprodukten<br />
wird es den betroffenen Patientinnen und Patienten außerdem<br />
ermöglicht, auch vor Eintritt eines möglichen Schadens<br />
die Medizinprodukte der fehlerhaften Serie auf Kosten des Herstellers<br />
austauschen zu lassen.<br />
16. Die Bundesländer sollen eine gemeinsame Regelung treffen,<br />
mit der alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, in<br />
regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass sie über eine<br />
Haftpflichtversicherung verfügen, die den gesamten Umfang<br />
ihrer Tätigkeit umfasst und in ausreichendem Maße<br />
abdeckt.<br />
Verstöße gegen diese Pflicht werden sanktioniert. Wir brauchen<br />
mehr Qualitätstransparenz für den Patienten. Damit Patientinnen<br />
und Patienten ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können,<br />
müssen sie auch Zugang zu Qualitätsdaten in der ambulanten<br />
und stationären Versorgung einrichtungsbezogen erhalten.<br />
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