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FORSCHUNGSBERICHT 2004 - am Fachbereich ...

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WiSo-Forschungsbericht <strong>2004</strong> - Lehrstuhl für Privat- und Wirtschaftsrecht 190<br />

Vermittler stets Mindestangaben zum Informationsniveau des VN einholen und diese<br />

in Relation zur Kompliziertheit des Versicherungsprodukts setzen muss. Ergibt sich<br />

ein Missverhältnis, so ist darauf hinzuweisen .<br />

Darin liegt keine Verletzung des Leitbildes mündiger Verbraucher, da die entgegen-<br />

gesetzte Ansicht der h.M. zum geltenden Recht unhaltbar erscheint. Als Pflichten-<br />

schuldner kommt neben dem Versicherungsvermittler nur in engen Grenzen auch<br />

das VU in Betracht, da dieses nicht wie eine Bank Interessenwahrung aufgrund eines<br />

Geschäftsbesorgungsvertrages verspricht, sondern eine Versicherungsdienstleistung<br />

als Sicherung für eingegangene Risiken zusagt. Ausnahmsweise kann aber eine Ent-<br />

täuschung in Anspruch genommen Sondervertrauens vorliegen, das den VN nach §<br />

311 Abs. 3 BGB zum Ersatz schuldhaft verursachter Schäden berechtigt.<br />

Bei produktbezogenem Beratungsanlass kommt eine abgesenkte Pflichtenintensität<br />

zur Identifikation von Deckungslücken und -überhängen nicht schon deshalb in Be-<br />

tracht, weil der Kunde von Anfang an auf ein bestimmtes Produkt hinaus will. Viel-<br />

mehr ist analog dem Bank- und Wertpapierhandelsrecht auf die Voraussetzungen<br />

zum Beratungsverzicht abzustellen. Dafür bedarf es mindestens der Textform der<br />

Verzichtsbekundung. Die im EVVG und RegE vorgesehene Schriftform ist zu weitge-<br />

hend. V.a. aber ist die Voraussetzung eines Warnhinweises zu den Nachteilen des<br />

VN im Falle eines Schadensersatzprozesses ebenso systemwidrig im Vergleich zum<br />

Bank- und Wertpapierhandelsrecht wie unvereinbar mit dem Leitbild mündiger<br />

Verbraucher.<br />

Ist der Beratungsanlass themenbezogen, so kann man dem Fragebogen des GDV<br />

und den Erläuterungen zum Muster-Maklervertrag der VHV-Arbeitsgruppe wertvolle<br />

Hinweise entnehmen. Diese sind aber analog dem Bank- und Wertpapierhandels-<br />

recht in mancherlei Hinsicht zu ergänzen. V.a. weist die Unterteilung nach der Risi-<br />

kobereitschaft des Anlegers Entsprechungen zur Typbildung nach gewollten De-<br />

ckungslücken und etwaigen Selbstbehaltsinteressen auf; und bei kapitalbildenden<br />

Versicherungsprodukten lässt sich danach unterscheiden, ob der Kunde mehr an<br />

einer möglichst raschen Gewinnmaximierung für sich selbst oder an späteren Aus-<br />

schüttungen für seine Hinterbliebenen interessiert ist. Auch Mischwünsche können<br />

als Zwischentypen mit mehr Nähe zum einen oder anderen Extremtyp erfasst wer-<br />

den. Konkret wäre dadurch etwa im Ausgangsfall erreicht, dass die Beweisbarkeit

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