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FORSCHUNGSBERICHT 2004 - am Fachbereich ...

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WiSo-Forschungsbericht <strong>2004</strong> - Lehrstuhl für Öffentliches Recht 204<br />

schafft hat. Diese Macht ist nicht demokratisch legitimiert.<br />

Nur die Auslegung und Anwendung des primären und se-<br />

kundären Gemeinschaftsrechts kann Sache eines typisch<br />

internationalen Gerichts sein. Die großen Fragen des<br />

Rechts müssen in der Verantwortung der nationalen Ge-<br />

richte bleiben, weil nur diese die dafür notwendige demo-<br />

kratische Legitimation haben. Von diesem Grundsatz hat<br />

sich auch das Bundesverfassungsgericht im Maastricht-<br />

Urteil leiten lassen.<br />

4. Ausführlicher Bericht von einem ausgewählten Forschungsprojekt:<br />

"Steuerverfassungsrechtliche Probleme der Betriebsaufspaltung und der ver-<br />

deckten Gewinnausschüttung. Rechtsgrundsätze versus Gerichtspraxis"<br />

Das Konstrukt der gewerbesteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung trägt kräftig zum Ge-<br />

werbesteueraufkommen bei. Mit der vom Bundesverfassungsgericht akzeptierten<br />

Rechtsfortbildung der Finanzgerichtsbarkeit überschreitet die Rechtspraxis die Gren-<br />

zen, die ihr das steuerverfassungsrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip des gewaltenteiligen<br />

Rechtsstaates zieht. Den verfassungsrangigen Gewerbebegriff dehnt die Praxis auch in<br />

den Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens aus. Sie verkennt d<strong>am</strong>it nicht nur den<br />

Typus Gewerbe, sondern überschreitet auch die verfassungsrechtlichen Grenzen rich-<br />

terlicher Begriffsmacht. Die mit der Betriebsaufspaltung begründete Gewerbesteuer<br />

wird zur Gemeindeeinkommensteuer, welche mit dem steuerverfassungsrechtlichen<br />

Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar ist. Diese Gerichtspraxis verstößt gegen die Ei-<br />

gentumsgewährleistung und setzt sich dem Willkürvorwurf aus.<br />

Das körperschaftsteuerrechtliche Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung<br />

hat ein breites Anwendungsfeld. Die Steuerpraxis unterscheidet die verdeckte Gewinn-<br />

ausschüttung von Betriebsausgaben. Sie nutzt dafür den Fremdvergleich. Be<strong>am</strong>te und<br />

Richter bestimmen die Angemessenheit der Gehälter der Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer, aber auch die Richtigkeit der Preise, welche Gesellschafter in Verträ-<br />

gen mit ihrer personell verflochtenen und/oder von ihnen beherrschten Gesellschaft<br />

festlegen, etwa die Angemessenheit von Lizenzgebühren. Diese Angemessenheitsjudi-<br />

katur ist mit den verfassungsrangigen und gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der<br />

Wirtschaftsordnung, Vertrag und Markt, unvereinbar. Die Vergleichsmethode hat kei-

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