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Sicherheit im Sport Ein Leben mit Sport – aber sicher

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Rechtliche Regelungen zur <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> organisierten und freien Skiraum<br />

den FIS-Regeln nachgebildete Verhaltensregeln gesetzlich festzuschreiben, sind abzulehnen.<br />

3 Positives Recht und soft law<br />

Die gesamten Rechtsordnungen der Alpenstaaten zielen darauf ab, dass der Schneesport<br />

die Rechtsgüter möglichst wenig beeinträchtigt und die positiven physischen wie psychischen<br />

Effekte der <strong>Sport</strong>ausübung überwiegen. Während sich das Verwaltungsrecht stärker<br />

den Skigebietsbetreibern widmet, sprechen die allgemeinen straf- und zivilrechtlichen<br />

Normen alle an. Nur selten widmen sich Rechtsnormen direkt dem Schneesport. Österreichische<br />

Beispiele sind das Vorarlberger <strong>Sport</strong>gesetz 9 und einige (ortspolizeiliche) Gemeindepistenordnungen<br />

10 wie exemplarisch die von St. Anton. Das Vorarlberger <strong>Sport</strong>G<br />

verweist in § 2 auf die meisten FIS-Regeln (sofern sie einen gewissen gewohnheitsrechtsähnlichen<br />

Charakter haben) und ist als § 2 laut Pichler/Holzer 11 zusammen <strong>mit</strong> den FIS-<br />

Regeln als Schutznorm gem § 1311 ABGB anzusehen, sofern ihr Zweck die Unfallvermeidung<br />

ist. Es sieht in den §§ 12-14 leg cit auch „Pistenwächter“ vor. Sie dürfen Fahrausweise<br />

und <strong>Sport</strong>geräte vorübergehend abnehmen. <strong>Ein</strong>e derartige Pistenpolizei wird zu<br />

Recht überwiegend abgelehnt. 12 Die Pistenordnung von St. Anton sieht in § 1 vor: „Bei<br />

der Wintersportausübung sind die allgemein anerkannten Regeln des entsprechenden Wintersports<br />

(Eigenregeln des Skilaufs, des Snowboardens usw) einzuhalten.“ Auch da<strong>mit</strong><br />

entsteht eine <strong>–</strong> zugegeben lokale <strong>–</strong> Schutznorm. Diese nur regional gültigen Rechtsnormen<br />

bringen zahlreiche Probleme <strong>mit</strong> sich, sobald deren geographische Grenzen überschritten<br />

werden. Dasselbe gilt für das noch zu behandelnde neue italienische Recht. Der große Bereich<br />

der relevanten Verhaltensanweisungen ist allerdings soft law. Allen voran seien die<br />

FIS-Regeln samt ihren Erläuterungen (authentischer Kommentar) genannt, die für alle<br />

Skifahrer, Snowboarder (spätestens seit 2002), etc gelten. Daneben existieren in Österreich<br />

der Pistenordnungsentwurf (POE) des Kuratoriums für alpine <strong>Sicherheit</strong>, die SKUS-<br />

Richtlinien 13 und die SKUS-Regeln für Snowboarder sowie die SBS-Richtlinien der Seilbahnen<br />

in der Schweiz. In Südtirol gibt es das Landesgesetz Nr 6 vom 26.2.1981 „Skipistenordnung“,<br />

in Italien das hier noch zu besprechende Staatsgesetz.<br />

9<br />

Gesetz über die <strong>Sport</strong>förderung und die <strong>Sicherheit</strong> bei der <strong>Sport</strong>ausübung, LGBl 1972/15.<br />

10<br />

Vgl Sprung/König, Pistenordnungen in Tirol, JBl 1980, 133.<br />

11<br />

Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987) 151.<br />

12<br />

Vgl Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht3 (2002) 119.<br />

13<br />

Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten; www.skus.ch.<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Sport</strong> "<strong>Ein</strong> <strong>Leben</strong> <strong>mit</strong> <strong>Sport</strong> <strong>–</strong> <strong>aber</strong> <strong>sicher</strong>"<br />

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