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Sicherheit im Sport Ein Leben mit Sport – aber sicher

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Rechtliche Regelungen zur <strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> organisierten und freien Skiraum<br />

standteil des Beförderungsvertrages und so<strong>mit</strong> verbindlich werden. Der Schutz Dritter<br />

wird dann eine Nebenpflicht des Schneesportlers sein. Aus all den erwähnten Gründen ist<br />

nicht anzunehmen (und anzustreben), dass es sich bei den FIS-Regeln <strong>–</strong> zumindest nicht<br />

in ihrer Gesamtheit - um Gewohnheitsrecht handelt. 16<br />

ME sollte die FIS-Regel 1 zwar als Generalklausel verbleiben, <strong>aber</strong> etwas konkretisiert<br />

werden sowie der FIS-Regel 8 ihr Rechtswidrigkeitspotential genommen werden. Die achte<br />

Regel vermag die Verkehrs<strong>sicher</strong>ungspflichten durch die Warnungen einzuschränken,<br />

ist jedoch nicht in der Lage, stets ein best<strong>im</strong>mtes Verhalten ins Unrecht zu setzen. So ist<br />

auch der Umkehrschluss, dass dort, wo keine Tafel steht, keine Gefahr sei, unzulässig. Die<br />

Regel Nummer 8 ermächtigt nicht per se, Befahrungsverbote auszusprechen! Die 9. Regel<br />

ist auf Grund der <strong>im</strong> StGB sachgerechter geregelten Hilfeleistungspflicht unnötig. Die Regel<br />

10 schränkt die durch den Rechtsstaat gewährleistete Freiheit zu weit ein und ist zu<br />

wenig konkret. 17 <strong>Ein</strong>geschränkte rechtliche Pflichten bestehen bereits unabhängig von diesen<br />

FIS-Regeln. So<strong>mit</strong> haben die Regeln 9 und 10 eher „Belehrungscharakter“.<br />

Be<strong>im</strong> Skifahren ist schon der Weg <strong>–</strong> die lustvolle Bewegung in größtmöglicher Freiheit -<br />

das Ziel. Der Weg, den jeder einzelne Skifahrer wählen wird, ist deswegen schwierig vorherzuahnen.<br />

Neben den Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsdefiziten ist dieser Zusammenhang<br />

für zahlreiche Kollisionsunfälle ursächlich. Nicht umsonst gilt ein Sichtfahrgebot<br />

(Nr 2). Nach der wichtigen FIS-Regel 4 darf von überall her überholt werden, solange<br />

ein so großer Abstand zum zu überholendem Skifahrer eingehalten wird, dass er nahezu<br />

alle denkmöglichen Bewegungen ungefährdet ausüben kann. Die einzelnen in den<br />

Schnee gezogenen Spuren bilden zueinander ein Muster relativ und dynamisch ablaufender<br />

Bewegungen. 18 Es gibt keinen Vertrauensgrundsatz be<strong>im</strong> Skifahren dahingehend, dass<br />

die bisherige Fahrweise oder Fahrrichtung beibehalten wird, jedoch kann denjenigen, der<br />

sie ohne erkennbaren Grund plötzlich und unvorhersehbar ändert, eine Obliegenheitsverletzung<br />

in eigenen Angelegenheiten treffen (§ 1304 ABGB). 19 Die Pflicht zum Notsturz<br />

bestärkt präventiven Charakter und ergibt sich laut OLG Hamm aus FIS-Regel Nr 1 20 ,<br />

obwohl der Notsturz nicht in die FIS-Regeln selbst aufgenommen wurde. <strong>Ein</strong>e Neuregelung<br />

erfuhr die Regel 5 betreffend das Bergauffahren, das sich durch taillierte Snowboards<br />

und Carvingski häuft. Dazu gibt es bereits die „Geisterfahrer“-Entscheidung des OGH 21 ,<br />

16 Vgl OGH 11.4.2001, 9 Ob 60/01s; OGH 29.11.2005, 4 Ob 173/05b.<br />

17 Die Regel 10 wird auch von Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht3 (2002) 39 nur als „ethisches<br />

Postulat“ bezeichnet. Es bestehe auch keine Pflicht, einen Ausweis <strong>mit</strong>zuführen.<br />

18 Vgl Pichler, Wer hat Vorrang, wer hat Nachrang be<strong>im</strong> Skifahren, SpuRt 2005, 2ff.<br />

19 Vgl OLG Hamm, 10.06.1997, 27 U 42/97 = SpuRt 1998, 33. Kritisch dazu Dambeck aaO 34.<br />

20 OLG Hamm 27.9.1993, 13 U 71/93 = SpuRt 1995, 59.<br />

21 OGH 22.11.2005, 1 Ob 219/05w - Geisterfahrercarver.<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Sport</strong> "<strong>Ein</strong> <strong>Leben</strong> <strong>mit</strong> <strong>Sport</strong> <strong>–</strong> <strong>aber</strong> <strong>sicher</strong>"<br />

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