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Sicherheit im Sport Ein Leben mit Sport – aber sicher

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190<br />

D. Kocholl<br />

in der ein rascher, gecarvter U-turn ein Alleinverschulden des Carvenden darstelle. <strong>Ein</strong><br />

Sturz stellt kein pr<strong>im</strong>a facie rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten dar. 22<br />

5 Das neue italienische Pistenrecht<br />

Das italienische Gesetz Nr 363 vom 24.12.2003 „Sicurezza sulle piste da neve" sieht in<br />

den Art 9-15 den FIS-Regeln lediglich ähnliche Best<strong>im</strong>mungen vor, die Rechtsnormen<br />

sind und <strong>mit</strong> verwaltungsrechtlichen Geldbußen zwischen € 20,- und 250,- geahndet werden<br />

sollen (Art 18). 23 Selbst die wesentlichen FIS-Regeln wurden unvollständig und lückenhaft<br />

übernommen. Regionale bzw provinzielle Gesetzgeber mögen hier noch Abhilfe<br />

schaffen (Art 18 Abs 1). Art 9 Abs 2 leg cit regelt Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne<br />

auf die Fahrweise und das Fahrkönnen des Schneesportlers einzugehen. <strong>Ein</strong> Decreto des<br />

Ministero delle Infrastrutture e die Trasporti vom 20.12.2005 über die Signalisation auf<br />

Pisten bleibt in Beilage 2 „Il Decalogo dello sciatore“ wesentlich näher am Inhalt der FIS-<br />

Regeln. In Art 17 Abs 2 schreibt das Gesetz nur jenen ein Verschüttetenortungsgerät vor,<br />

die sich dorthin begeben, wo „offensichtliche Lawinengefahr“ besteht. ME sollte derartiges<br />

Gelände gar nicht betreten werden. Art 19 vermutet <strong>im</strong> Zweifel ein anteiliges Verschulden<br />

beider Kollisionsgegner und bildet eine Abwandlung einer Norm bezüglich des<br />

Straßenverkehrs (Art 2054 itCC). Art 20 dehnt den Anwendungsbereich der erwähnten<br />

Normen auf die Snowboarder aus. Laut Art 8 existiert in Italien seit 1.1.2005 die Pflicht<br />

für alle Alpinskifahrer und Snowboarder unter 14 Jahren einen Schutzhelm zu tragen.<br />

Art 5 sieht Informationskampagnen vor. <strong>Ein</strong> Südtiroler Landesgesetz ist zum gerade erwähnten<br />

Rahmengesetz für die Regionen und Provinzen in Ausarbeitung.<br />

5.1 Der Fall Kuno Kaserer<br />

Dieser italienische Strafrechtsfall beschäftigt sich <strong>mit</strong> einer Lawinenauslösung durch einen<br />

Variantenfahrer am 19.11.2000 auf dem Schnalstaler Gletscher. Die Lawine war auf noch<br />

nicht für die Skisaison präpariertes Skigebiet abgegangen. Niemand wurde verschüttet, jedoch<br />

eine Pistenraupe <strong>mit</strong>gerissen. Die zweite Instanz änderte den erstinstanzlichen Freispruch<br />

(in dubio pro reo) des Variantenfahrers, der zum Unfallzeitpunkt angehender Bergführer<br />

war, ab. Zum Verhängnis wurde ihm, dass er (a) die Gefahr hätte vorsehen können<br />

sollen, (b) ein Schild „Stop <strong>–</strong> Lawinengefahr“ missachtete und (c) dass es <strong>im</strong> italienischen<br />

Strafrecht ein abstraktes Gefährdungs- und Erfolgsdelikt gibt, bei welchem die Gefährdung<br />

von Personen unwiderleglich vermutet wird. Das fahrlässige Auslösen von Lawinen<br />

22<br />

OGH 24.11.1998, 4 Ob 299/98v = ZVR 1999/66 = JBl 1999, 465. OLG Linz 21.6.1990, 2 R 89/90 =<br />

ZVR 1992/25.<br />

23<br />

Vgl Bruccoleri, Landesbericht Italien am Forum 2005 in Bormio - http://www.forumneve.eu.<br />

<strong>Sicherheit</strong> <strong>im</strong> <strong>Sport</strong> "<strong>Ein</strong> <strong>Leben</strong> <strong>mit</strong> <strong>Sport</strong> <strong>–</strong> <strong>aber</strong> <strong>sicher</strong>"

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