Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Rechtliche Grundlagen<br />
Anleger der Kapitalart ImmoSpar erbringen monatliche<br />
Raten zu jeweils 0,60 % der Zeichnungssumme, erstmals<br />
zum Monatsersten nach Annahme der Beitrittserklärung.<br />
Aus den ersten Raten wird das Agio in Höhe von 5 % der<br />
Zeichnungssumme erbracht.<br />
Ausschüttungen in Form von Gutschriften auf das<br />
eingezahlte Kapital werden auf das Kapitalkonto I<br />
bzw. II gebucht und mit der Einlagenverpflichtung<br />
verrechnet, sodass sich die Dauer der Ratenzahlungen<br />
entsprechend verringert.<br />
Anleger der Kapitalarten ImmoSpar Top und ImmoSpar<br />
erhalten zunächst eine Ausschüttung von 5,75 % p. a.,<br />
bezogen auf den Stand ihres Kapitalkontos I am 3<strong>1.</strong>12.<br />
des Vorjahres, fällig jeweils zum 30.12. eines Jahres.<br />
Zuzahlungen sind jederzeit möglich. Soweit Anleger<br />
der Kapitalarten ImmoSpar Top und ImmoSpar Zuzahlungen<br />
leisten, kann der Prozentsatz für die monatlichen<br />
Raten verringert werden, maximal jedoch soweit, dass sich<br />
insgesamt der Zeitraum bis zur vollständigen Einzahlung<br />
der Zeichnungssumme nicht verlängert.<br />
Daneben besteht die Möglichkeit der Beteiligung als Stiller<br />
Gesellschafter. Die näheren Einzelheiten einer solchen<br />
Beteiligungsvariante entnehmen Sie bitte den Erläuterungen<br />
zum Vertrag über eine Stille Beteiligung („ImmoZins“),<br />
Seite 216 ff.<br />
3. Geschäftsführung/Vertretung<br />
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt der<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin, der <strong>NGF</strong> Verwaltung<br />
GmbH sowie der Kommanditistin <strong>NGF</strong> Beteiligung<br />
GmbH. Für den Fall des Ausscheidens der Kommanditistin<br />
<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH aus der Fondsgesellschaft<br />
bzw. aus der Geschäftsführerstellung – wird zur<br />
Wahrung der vermögensverwaltenden Eigenschaft der<br />
Fondsgesellschaft – von der Komplementärin ein neuer<br />
Geschäfts führer, der Kommanditist sein muss, bestimmt, bis<br />
die Gesellschafterversammlung über die Berufung eines<br />
neuen Geschäftsführers Beschluss gefasst hat.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Kommanditistin<br />
<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH sind jeweils einzelgeschäftsführungsbefugt<br />
und einzelvertretungsberechtigt;<br />
die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind zudem<br />
120 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
08.0<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von<br />
sog. Insichgeschäften) befreit. Beide Gesellschaften sind<br />
berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben<br />
Dritter zu bedienen. Insoweit ist beabsichtigt, dass<br />
die Fondsgeschäftsführung auf die Spezialisten der Value<br />
Creation FondsServices GmbH zurückgreift.<br />
4. Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />
Beschlüsse der Gesellschafter können in Gesellschafterversammlungen<br />
oder in anderer Weise gefasst werden,<br />
wobei die Abhaltung von Präsenzveranstaltungen grundsätzlich<br />
alle zwei Jahre vorgesehen ist.<br />
Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung im<br />
Allgemeinen ist in § 18 des Gesellschaftsvertrages geregelt.<br />
Aus dieser Regelung ergeben sich auch wesentliche<br />
Beschlussgegenstände, über die wegen ihrer Bedeutung<br />
nur mit qualifizierter Mehrheit Entscheidungen getroffen<br />
werden können. In bestimmten, besonders wichtigen<br />
Fällen bedürfen Beschlüsse der Zustimmung der Stillen<br />
Gesellschafter.<br />
Auf je volle <strong>1.</strong>000 € des zum Zeitpunkt der Absendung<br />
der Ladung einbezahlten Kapitals entfällt eine Stimme.<br />
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die §§ 14 bis<br />
20 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft verwiesen.<br />
5. Jahresabschluss und Informationsrecht<br />
Die Geschäftsführer haben in den ersten neun Monaten<br />
des Geschäftsjahres unter Beachtung der Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung den Jahresabschluss<br />
der Fondsgesellschaft aufzustellen, der nebst<br />
Geschäftsbericht allen Gesellschaftern schriftlich oder in<br />
anderer geeigneter Form zuzusenden ist. Alle Gesellschafter<br />
sind berechtigt, einen etwaigen Prüfbericht einzusehen.<br />
Die Gesellschafter haben über § 166 HGB hinaus das<br />
Recht, die Handelsbücher der Fondsgesellschaft durch<br />
einen Angehörigen der rechts oder steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäfts räumen<br />
der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen.