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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Rechtliche Grundlagen<br />

Anleger der Kapitalart ImmoSpar erbringen monatliche<br />

Raten zu jeweils 0,60 % der Zeichnungssumme, erstmals<br />

zum Monatsersten nach Annahme der Beitrittserklärung.<br />

Aus den ersten Raten wird das Agio in Höhe von 5 % der<br />

Zeichnungssumme erbracht.<br />

Ausschüttungen in Form von Gutschriften auf das<br />

eingezahlte Kapital werden auf das Kapitalkonto I<br />

bzw. II gebucht und mit der Einlagenverpflichtung<br />

verrechnet, sodass sich die Dauer der Ratenzahlungen<br />

entsprechend verringert.<br />

Anleger der Kapitalarten ImmoSpar Top und ImmoSpar<br />

erhalten zunächst eine Ausschüttung von 5,75 % p. a.,<br />

bezogen auf den Stand ihres Kapitalkontos I am 3<strong>1.</strong>12.<br />

des Vorjahres, fällig jeweils zum 30.12. eines Jahres.<br />

Zuzahlungen sind jederzeit möglich. Soweit Anleger<br />

der Kapitalarten ImmoSpar Top und ImmoSpar Zuzahlungen<br />

leisten, kann der Prozentsatz für die monatlichen<br />

Raten verringert werden, maximal jedoch soweit, dass sich<br />

insgesamt der Zeitraum bis zur vollständigen Einzahlung<br />

der Zeichnungssumme nicht verlängert.<br />

Daneben besteht die Möglichkeit der Beteiligung als Stiller<br />

Gesellschafter. Die näheren Einzelheiten einer solchen<br />

Beteiligungsvariante entnehmen Sie bitte den Erläuterungen<br />

zum Vertrag über eine Stille Beteiligung („ImmoZins“),<br />

Seite 216 ff.<br />

3. Geschäftsführung/Vertretung<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft obliegt der<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin, der <strong>NGF</strong> Verwaltung<br />

GmbH sowie der Kommanditistin <strong>NGF</strong> Beteiligung<br />

GmbH. Für den Fall des Ausscheidens der Kommanditistin<br />

<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH aus der Fondsgesellschaft<br />

bzw. aus der Geschäftsführerstellung – wird zur<br />

Wahrung der vermögensverwaltenden Eigenschaft der<br />

Fondsgesellschaft – von der Komplementärin ein neuer<br />

Geschäfts führer, der Kommanditist sein muss, bestimmt, bis<br />

die Gesellschafterversammlung über die Berufung eines<br />

neuen Geschäftsführers Beschluss gefasst hat.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Kommanditistin<br />

<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH sind jeweils einzelgeschäftsführungsbefugt<br />

und einzelvertretungsberechtigt;<br />

die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind zudem<br />

120 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von<br />

sog. Insichgeschäften) befreit. Beide Gesellschaften sind<br />

berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben<br />

Dritter zu bedienen. Insoweit ist beabsichtigt, dass<br />

die Fondsgeschäftsführung auf die Spezialisten der Value<br />

Creation Fonds­Services GmbH zurückgreift.<br />

4. Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />

Beschlüsse der Gesellschafter können in Gesellschafterversammlungen<br />

oder in anderer Weise gefasst werden,<br />

wobei die Abhaltung von Präsenzveranstaltungen grundsätzlich<br />

alle zwei Jahre vorgesehen ist.<br />

Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung im<br />

Allgemeinen ist in § 18 des Gesellschaftsvertrages geregelt.<br />

Aus dieser Regelung ergeben sich auch wesentliche<br />

Beschlussgegenstände, über die wegen ihrer Bedeutung<br />

nur mit qualifizierter Mehrheit Entscheidungen getroffen<br />

werden können. In bestimmten, besonders wichtigen<br />

Fällen bedürfen Beschlüsse der Zustimmung der Stillen<br />

Gesellschafter.<br />

Auf je volle <strong>1.</strong>000 € des zum Zeitpunkt der Absendung<br />

der Ladung einbezahlten Kapitals entfällt eine Stimme.<br />

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die §§ 14 bis<br />

20 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft verwiesen.<br />

5. Jahresabschluss und Informationsrecht<br />

Die Geschäftsführer haben in den ersten neun Monaten<br />

des Geschäftsjahres unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung den Jahresabschluss<br />

der Fondsgesellschaft aufzustellen, der nebst<br />

Geschäftsbericht allen Gesellschaftern schriftlich oder in<br />

anderer geeigneter Form zuzusenden ist. Alle Gesellschafter<br />

sind berechtigt, einen etwaigen Prüfbericht einzusehen.<br />

Die Gesellschafter haben über § 166 HGB hinaus das<br />

Recht, die Handelsbücher der Fondsgesellschaft durch<br />

einen Angehörigen der rechts­ oder steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäfts räumen<br />

der Fondsgesellschaft einsehen zu lassen.

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