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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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hingegen die Werbungskosten eines Jahres die gegenüberzustellenden<br />

Einnahmen, ergibt sich steuerlich ein Verlust,<br />

der auf der Ebene des Gesellschafters grundsätzlich<br />

mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.<br />

Vorliegend ist aber die Vorschrift des § 15 b EStG einschlägig<br />

(vgl. II.<strong>1.</strong>c1), so dass sich bis einschließlich des<br />

Jahres 2022 nach der Prognoserechnung weder positive<br />

noch negative steuerliche Ergebnisse für die Anleger ergeben<br />

werden. Erst ab dem Jahr 2023 – mit vollständigem<br />

Verbrauch der verrechenbaren Verluste nach § 15 b EStG<br />

– ergeben sich die vorgenannten Rechtsfolgen.<br />

Zu den nach der derzeitigen Rechtslage neben § 15 b<br />

EStG bestehenden weiteren Verlustausgleichs­ und Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />

vergleiche nachfolgend<br />

II.<strong>1.</strong>c.<br />

Aufgrund des geltenden Zu­ und Abflussprinzips gemäß<br />

§ 11 EStG kann es zu Verschiebungen bei den steuerlichen<br />

Ergebnissen einzelner Jahre kommen, wenn die laut<br />

Prognoserechnung für den Abfluss der Werbungskosten<br />

und den Zufluss der Einnahmen unterstellten festen Zahlungszeitpunkte<br />

nicht eingehalten werden.<br />

Die Treugeber und die Direktkommanditisten haben ihre<br />

steuerlichen Ergebnisse unabhängig davon, ob sie vom<br />

jeweiligen Gesellschafter entnommen werden, zu versteuern,<br />

während die von der Gesellschaft gutgeschriebenen<br />

bzw. ausgezahlten Ausschüttungen als solche nicht zu<br />

versteuern sind.<br />

Die den Stillen Gesellschaftern zufließenden Kapitalerträge<br />

werden der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen (weitere Einzelheiten<br />

hierzu vgl. III.<strong>1.</strong>b).<br />

Sofern die Beteiligung als Direkt­ oder Treuhandkommanditist<br />

an der Fondsgesellschaft ausnahmsweise in einem<br />

gewerblichen Betriebsvermögen gehalten wird, liegt insoweit<br />

eine sog. Zebra­Gesellschaft vor. Die Ergebnisanteile<br />

der gewerblich Beteiligten sind dann – abweichend<br />

vom Zu­ und Abflussprinzip – nach den Grundsätzen der<br />

Bilanzierung zu ermitteln. Ist der Steuerpflichtige an der<br />

Fondsgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt, lässt es<br />

die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf<br />

Antrag des Steuerpflichtigen zu, den Anteil am Gewinn<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

und Verlust in Höhe des Ergebnisanteils zu schätzen, der<br />

im Rahmen der Einnahmen­Überschuss­Rechnung ermittelt<br />

wurde (BMF­Schreiben vom 29.04.1994, BStBl. I 1994,<br />

S. 282).<br />

Ob die Anwendung der dargestellten Vereinfachungsregelung<br />

aus Sicht der Finanzverwaltung vor dem Hintergrund<br />

der Einführung der Zinsschranke (§ 4h EStG),<br />

welche im Falle von betrieblich Beteiligten an vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaften einschlägig sein<br />

soll (BMF­Schreiben vom 04.07.2008, Tz. 43), weiterhin<br />

anerkannt wird, ist derzeit offen. Auch vor diesem Hintergrund<br />

sollte vor der Entscheidung, eine Beteiligung in<br />

einem gewerblichen Betriebsvermögen einzugehen, der<br />

persönliche steuerliche Berater zu Rate gezogen werden.<br />

b4) Abschreibungen bzw. Werbungskosten<br />

Die gemäß Standard IDW S 4 erforderliche Aufschlüsselung<br />

der Gesamtkosten (bis 3<strong>1.</strong>12.2012) in sofort abzugsfähige<br />

Werbungskosten sowie in lediglich abschreibbare<br />

bzw. nicht abschreibbare Anschaffungskosten stellt sich<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft – vorbehaltlich der endgültigen<br />

und verbindlichen Festlegung in der Betriebsprüfung<br />

– unter Berücksichtigung des 5. Bauherrenerlasses<br />

wie folgt dar:<br />

Werbungskosten auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft: €<br />

▪ Zinsaufwendungen <strong>1.</strong>165.476<br />

▪ Beschaffung Stille Beteiligungen 350.000<br />

▪ Geschäftsführung 55.000<br />

▪ Haftungsübernahme Komplementärin 46.875<br />

▪ Einrichtung Zeichnerverwaltung 203.250<br />

▪ Steuerberatung, Jahresabschlussprüfung 60.000<br />

▪ Treuhandvergütung 10.000<br />

▪ Nicht abzugsfähige Vorsteuer 23.758<br />

Gesamt <strong>1.</strong>914.359<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

165<br />

Grundlagen

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