Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
hingegen die Werbungskosten eines Jahres die gegenüberzustellenden<br />
Einnahmen, ergibt sich steuerlich ein Verlust,<br />
der auf der Ebene des Gesellschafters grundsätzlich<br />
mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.<br />
Vorliegend ist aber die Vorschrift des § 15 b EStG einschlägig<br />
(vgl. II.<strong>1.</strong>c1), so dass sich bis einschließlich des<br />
Jahres 2022 nach der Prognoserechnung weder positive<br />
noch negative steuerliche Ergebnisse für die Anleger ergeben<br />
werden. Erst ab dem Jahr 2023 – mit vollständigem<br />
Verbrauch der verrechenbaren Verluste nach § 15 b EStG<br />
– ergeben sich die vorgenannten Rechtsfolgen.<br />
Zu den nach der derzeitigen Rechtslage neben § 15 b<br />
EStG bestehenden weiteren Verlustausgleichs und Verlustverrechnungsbeschränkungen<br />
vergleiche nachfolgend<br />
II.<strong>1.</strong>c.<br />
Aufgrund des geltenden Zu und Abflussprinzips gemäß<br />
§ 11 EStG kann es zu Verschiebungen bei den steuerlichen<br />
Ergebnissen einzelner Jahre kommen, wenn die laut<br />
Prognoserechnung für den Abfluss der Werbungskosten<br />
und den Zufluss der Einnahmen unterstellten festen Zahlungszeitpunkte<br />
nicht eingehalten werden.<br />
Die Treugeber und die Direktkommanditisten haben ihre<br />
steuerlichen Ergebnisse unabhängig davon, ob sie vom<br />
jeweiligen Gesellschafter entnommen werden, zu versteuern,<br />
während die von der Gesellschaft gutgeschriebenen<br />
bzw. ausgezahlten Ausschüttungen als solche nicht zu<br />
versteuern sind.<br />
Die den Stillen Gesellschaftern zufließenden Kapitalerträge<br />
werden der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %<br />
zzgl. Solidaritätszuschlag unterworfen (weitere Einzelheiten<br />
hierzu vgl. III.<strong>1.</strong>b).<br />
Sofern die Beteiligung als Direkt oder Treuhandkommanditist<br />
an der Fondsgesellschaft ausnahmsweise in einem<br />
gewerblichen Betriebsvermögen gehalten wird, liegt insoweit<br />
eine sog. ZebraGesellschaft vor. Die Ergebnisanteile<br />
der gewerblich Beteiligten sind dann – abweichend<br />
vom Zu und Abflussprinzip – nach den Grundsätzen der<br />
Bilanzierung zu ermitteln. Ist der Steuerpflichtige an der<br />
Fondsgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt, lässt es<br />
die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf<br />
Antrag des Steuerpflichtigen zu, den Anteil am Gewinn<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
und Verlust in Höhe des Ergebnisanteils zu schätzen, der<br />
im Rahmen der EinnahmenÜberschussRechnung ermittelt<br />
wurde (BMFSchreiben vom 29.04.1994, BStBl. I 1994,<br />
S. 282).<br />
Ob die Anwendung der dargestellten Vereinfachungsregelung<br />
aus Sicht der Finanzverwaltung vor dem Hintergrund<br />
der Einführung der Zinsschranke (§ 4h EStG),<br />
welche im Falle von betrieblich Beteiligten an vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaften einschlägig sein<br />
soll (BMFSchreiben vom 04.07.2008, Tz. 43), weiterhin<br />
anerkannt wird, ist derzeit offen. Auch vor diesem Hintergrund<br />
sollte vor der Entscheidung, eine Beteiligung in<br />
einem gewerblichen Betriebsvermögen einzugehen, der<br />
persönliche steuerliche Berater zu Rate gezogen werden.<br />
b4) Abschreibungen bzw. Werbungskosten<br />
Die gemäß Standard IDW S 4 erforderliche Aufschlüsselung<br />
der Gesamtkosten (bis 3<strong>1.</strong>12.2012) in sofort abzugsfähige<br />
Werbungskosten sowie in lediglich abschreibbare<br />
bzw. nicht abschreibbare Anschaffungskosten stellt sich<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft – vorbehaltlich der endgültigen<br />
und verbindlichen Festlegung in der Betriebsprüfung<br />
– unter Berücksichtigung des 5. Bauherrenerlasses<br />
wie folgt dar:<br />
Werbungskosten auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft: €<br />
▪ Zinsaufwendungen <strong>1.</strong>165.476<br />
▪ Beschaffung Stille Beteiligungen 350.000<br />
▪ Geschäftsführung 55.000<br />
▪ Haftungsübernahme Komplementärin 46.875<br />
▪ Einrichtung Zeichnerverwaltung 203.250<br />
▪ Steuerberatung, Jahresabschlussprüfung 60.000<br />
▪ Treuhandvergütung 10.000<br />
▪ Nicht abzugsfähige Vorsteuer 23.758<br />
Gesamt <strong>1.</strong>914.359<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
165<br />
Grundlagen