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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge N 1<br />

(3) Endet der Treuhandvertrag, verlangt der Treugeber,<br />

dass seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist umgewandelt wird, oder scheidet die<br />

Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so<br />

wird der Treugeber zum Direktkommanditisten, falls er die<br />

Anteile nicht auf einen neuen Treuhandkommanditisten<br />

überträgt, der von der Gesellschafterversammlung unverzüglich<br />

zu bestellen ist.<br />

(4) Jeder Treugeber hat das Recht, an Gesellschafterversammlungen<br />

teilzunehmen und die auf seine Beteiligung<br />

entfallenden Mitgliedschaftsrechte unmittelbar selbst oder<br />

durch einen von ihm Bevollmächtigten wahrzunehmen.<br />

(5) Falls ein Treugeber nicht selbst bzw. durch einen<br />

Bevollmächtigten an einer Gesellschafterversammlung<br />

teilnimmt, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, die<br />

Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Dasselbe gilt, falls bei<br />

einer Abstimmung in anderer Weise die Stimmabgabe<br />

nicht innerhalb der in § 19 Absatz (2) bestimmten Frist bei<br />

der Gesellschaft eingeht.<br />

(6) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />

für die Übernahme der Treuhandschaft und der<br />

damit verbundenen Tätigkeiten im Zeitraum bis 3<strong>1.</strong>12.2012<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von 18.000 € zuzüglich<br />

eventueller Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, fällig<br />

in zwei Teilbeträgen; 10.000 € zuzüglich eventueller<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am 30.12.2011 und<br />

8.000 € zuzüglich eventueller Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe am 30.12.2012. Ab 2013 erhält die Treuhandkommanditistin<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

12.500 € zuzüglich eventueller Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />

Höhe, fällig am 30.12. eines jeden Jahres. Die jährliche<br />

Vergütung erhöht sich ab dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2014 um 2 % p. a.<br />

§ 8 Handelsregistereintragungen<br />

Direktkommanditisten haben die Gesellschaft in der<br />

gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, Anmeldungen<br />

zum Handelsregister für sie vorzunehmen und die für die<br />

Vollmacht und ihre Eintragung im Handelsregister entstehenden<br />

Kosten zu übernehmen.<br />

§ 9 Gesellschafterkonten<br />

Für jeden Gesellschafter werden vier Kapitalkonten<br />

geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />

70 <strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

(1) Auf dem Kapitalkonto I wird der eingezahlte Kapitalanteil<br />

des Gesellschafters gebucht.<br />

(2) Auf dem Kapitalkonto II wird das Agio gebucht.<br />

(3) Auf dem Kapitalkonto III werden Ausschüttungen in<br />

Form von Gutschriften bzw. Auszahlungen, sonstige Entnahmen,<br />

Einlagen und Gewinne gebucht, sofern diese<br />

nicht auf dem Kapitalkonto IV zu buchen sind. Die an die<br />

Anleger zu leistenden Ausschüttungen werden so lange<br />

auf das Kapitalkonto I bzw. II umgebucht, bis die Einzahlungsverpflichtung<br />

vollständig erfüllt ist.<br />

(4) Auf dem Kapitalkonto IV werden Verluste gebucht.<br />

Gewinne sind diesem Konto so lange gutzuschreiben, bis<br />

dieses ausgeglichen ist.<br />

§ 10 Verzug, Rücktritt, Zahlungsaussetzung<br />

(1) Kommt ein Anleger seiner Einzahlungsverpflichtung bei<br />

Fälligkeit nicht oder nicht in voller Höhe nach, gerät er<br />

ohne das Erfordernis einer Mahnung in Verzug.<br />

(2) Befindet sich der Anleger mit seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />

im Verzug, kann die Gesellschaft die Rückstände<br />

beitreiben oder nach Fristsetzung von vier Wochen<br />

mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklären oder die weiteren Zahlungen dauerhaft<br />

aussetzen mit der Folge von Absatz (4).<br />

(3) Im Falle des Rücktritts kann die Gesellschaft vom Anleger<br />

eine Gesamtschadenspauschale in Höhe der bis<br />

dahin geleisteten Einlagen verlangen, maximal jedoch<br />

17,5 % der Beteiligungssumme. Der Anleger ist berechtigt,<br />

einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Anleger<br />

erhält statt eines Auseinandersetzungsguthabens die einbezahlten<br />

Beträge, soweit diese über die Gesamtschadenspauschale<br />

hinausgehen.<br />

(4) Auf Antrag eines Anlegers kann die Gesellschaft die<br />

weiteren Zahlungen dauerhaft aussetzen. Die Gesellschaft<br />

kann in diesem Fall vom Anleger eine Gesamtschadenspauschale<br />

in Höhe der bis dahin geleisteten Einlagen verlangen,<br />

maximal jedoch 17,5 % der Beteiligungssumme. Der<br />

Anleger ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Eine Wiederaufnahme der Beitragsleistungen nach<br />

dauerhafter Zahlungsaussetzung lässt den Anfall einer<br />

bereits verwirkten Gesamtschadenspauschale unberührt.

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