Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge N 1<br />
(3) Endet der Treuhandvertrag, verlangt der Treugeber,<br />
dass seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />
als Kommanditist umgewandelt wird, oder scheidet die<br />
Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so<br />
wird der Treugeber zum Direktkommanditisten, falls er die<br />
Anteile nicht auf einen neuen Treuhandkommanditisten<br />
überträgt, der von der Gesellschafterversammlung unverzüglich<br />
zu bestellen ist.<br />
(4) Jeder Treugeber hat das Recht, an Gesellschafterversammlungen<br />
teilzunehmen und die auf seine Beteiligung<br />
entfallenden Mitgliedschaftsrechte unmittelbar selbst oder<br />
durch einen von ihm Bevollmächtigten wahrzunehmen.<br />
(5) Falls ein Treugeber nicht selbst bzw. durch einen<br />
Bevollmächtigten an einer Gesellschafterversammlung<br />
teilnimmt, ist die Treuhandkommanditistin berechtigt, die<br />
Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Dasselbe gilt, falls bei<br />
einer Abstimmung in anderer Weise die Stimmabgabe<br />
nicht innerhalb der in § 19 Absatz (2) bestimmten Frist bei<br />
der Gesellschaft eingeht.<br />
(6) Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />
für die Übernahme der Treuhandschaft und der<br />
damit verbundenen Tätigkeiten im Zeitraum bis 3<strong>1.</strong>12.2012<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von 18.000 € zuzüglich<br />
eventueller Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, fällig<br />
in zwei Teilbeträgen; 10.000 € zuzüglich eventueller<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am 30.12.2011 und<br />
8.000 € zuzüglich eventueller Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe am 30.12.2012. Ab 2013 erhält die Treuhandkommanditistin<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />
12.500 € zuzüglich eventueller Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe, fällig am 30.12. eines jeden Jahres. Die jährliche<br />
Vergütung erhöht sich ab dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2014 um 2 % p. a.<br />
§ 8 Handelsregistereintragungen<br />
Direktkommanditisten haben die Gesellschaft in der<br />
gesetzlichen Form zu bevollmächtigen, Anmeldungen<br />
zum Handelsregister für sie vorzunehmen und die für die<br />
Vollmacht und ihre Eintragung im Handelsregister entstehenden<br />
Kosten zu übernehmen.<br />
§ 9 Gesellschafterkonten<br />
Für jeden Gesellschafter werden vier Kapitalkonten<br />
geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />
70 <strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
(1) Auf dem Kapitalkonto I wird der eingezahlte Kapitalanteil<br />
des Gesellschafters gebucht.<br />
(2) Auf dem Kapitalkonto II wird das Agio gebucht.<br />
(3) Auf dem Kapitalkonto III werden Ausschüttungen in<br />
Form von Gutschriften bzw. Auszahlungen, sonstige Entnahmen,<br />
Einlagen und Gewinne gebucht, sofern diese<br />
nicht auf dem Kapitalkonto IV zu buchen sind. Die an die<br />
Anleger zu leistenden Ausschüttungen werden so lange<br />
auf das Kapitalkonto I bzw. II umgebucht, bis die Einzahlungsverpflichtung<br />
vollständig erfüllt ist.<br />
(4) Auf dem Kapitalkonto IV werden Verluste gebucht.<br />
Gewinne sind diesem Konto so lange gutzuschreiben, bis<br />
dieses ausgeglichen ist.<br />
§ 10 Verzug, Rücktritt, Zahlungsaussetzung<br />
(1) Kommt ein Anleger seiner Einzahlungsverpflichtung bei<br />
Fälligkeit nicht oder nicht in voller Höhe nach, gerät er<br />
ohne das Erfordernis einer Mahnung in Verzug.<br />
(2) Befindet sich der Anleger mit seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />
im Verzug, kann die Gesellschaft die Rückstände<br />
beitreiben oder nach Fristsetzung von vier Wochen<br />
mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
erklären oder die weiteren Zahlungen dauerhaft<br />
aussetzen mit der Folge von Absatz (4).<br />
(3) Im Falle des Rücktritts kann die Gesellschaft vom Anleger<br />
eine Gesamtschadenspauschale in Höhe der bis<br />
dahin geleisteten Einlagen verlangen, maximal jedoch<br />
17,5 % der Beteiligungssumme. Der Anleger ist berechtigt,<br />
einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Anleger<br />
erhält statt eines Auseinandersetzungsguthabens die einbezahlten<br />
Beträge, soweit diese über die Gesamtschadenspauschale<br />
hinausgehen.<br />
(4) Auf Antrag eines Anlegers kann die Gesellschaft die<br />
weiteren Zahlungen dauerhaft aussetzen. Die Gesellschaft<br />
kann in diesem Fall vom Anleger eine Gesamtschadenspauschale<br />
in Höhe der bis dahin geleisteten Einlagen verlangen,<br />
maximal jedoch 17,5 % der Beteiligungssumme. Der<br />
Anleger ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
Eine Wiederaufnahme der Beitragsleistungen nach<br />
dauerhafter Zahlungsaussetzung lässt den Anfall einer<br />
bereits verwirkten Gesamtschadenspauschale unberührt.