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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Finanzierungsbeschaffungsverträge<br />

Die <strong>NGF</strong> ist von der Objektgesellschaft 1 mit Vertrag<br />

vom 15.07.2011 beauftragt worden, für die Finanzierung<br />

ihrer Immobilienportfolien I und II Endfinanzierungen<br />

zu marktüblichen Konditionen zu beschaffen. Für die<br />

Beschaffung dieser Finanzierungen erhält die <strong>NGF</strong> eine<br />

Vergütung von 223.600 €, die am 30.09.2011 zur Zahlung<br />

fällig ist. Die Vergütung reduziert sich auf 1 % des bis<br />

zum 3<strong>1.</strong>12.2011 beschafften Endfinanzierungsvolumens,<br />

soweit die Finanzierungsbeschaffung den Betrag von<br />

22.360.000 € unterschreitet.<br />

Daneben hat die Fondsgesellschaft am 15.07.2011<br />

die <strong>NGF</strong> mit der Beschaffung einer Endfinanzierung zu<br />

marktüblichen Konditionen für die geplante weitere Immobilieninvestition<br />

über die Objektgesellschaft 2 beauftragt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist jederzeit einseitig berechtigt,<br />

den Vertrag auf die noch zu errichtende Objektgesellschaft<br />

2 zu übertragen. Die <strong>NGF</strong> erhält hier eine Vergütung<br />

in Höhe von 120.200 €, höchstens jedoch 1 % der<br />

tatsächlich bis zum 3<strong>1.</strong>12.2012 beschafften Endfinanzierungssumme.<br />

Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die<br />

weitere Immobilieninvestition über die Objektgesellschaft<br />

2 noch nicht erfolgt ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit<br />

entsprechend. Die Vergütung ist am 30.12.2012 zur<br />

Zahlung fällig. Kommt die weitere Immobilieninvestition<br />

mangels Realisierbarkeit aufgrund verminderter Kapitalplatzierung<br />

bei der Fondsgesellschaft nicht zustande, hat<br />

die <strong>NGF</strong> keinen Vergütungsanspruch und eine eventuell<br />

bereits geleistete Vergütung müsste zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

wieder zurückgezahlt werden.<br />

Beide Endfinanzierungsbeschaffungsverträge vom<br />

15.07.2011 stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung<br />

durch die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 17 des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />

Sollte die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />

die Zustimmung zum Abschluss dieser Verträge<br />

verweigern, hat die <strong>NGF</strong> nur Anspruch auf Vergütung der<br />

bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.<br />

Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />

die <strong>NGF</strong> verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen<br />

insoweit zurückzuzahlen, als dies erforderlich ist, damit<br />

den Kommanditisten bzw. Treugebern sowie Stillen Beteiligten<br />

ihr bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsäch­<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

lich eingezahltes Kapital (ohne Agio) zurückgezahlt werden<br />

kann.<br />

Schließlich haben die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

1 die <strong>NGF</strong> mit der Beschaffung von Zwischenfinanzierungsmitteln<br />

beauftragt. Die Finanzierungsbeschaffung<br />

ist zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

bereits vollumfänglich erfolgt. Die <strong>NGF</strong> erhält für ihre<br />

Leistungen von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in<br />

Höhe von 25.000 €, fällig am 3<strong>1.</strong>07.2011 sowie von<br />

der Objektgesellschaft 1 in Höhe von 35.000 €, ebenfalls<br />

fällig am 3<strong>1.</strong>07.201<strong>1.</strong> Die Fondsgesellschaft und die<br />

Objektgesellschaft 1 sind berechtigt, eine Stundung der<br />

vereinbarten Vergütungen um bis zu zwölf Monate zu verlangen.<br />

Für den Fall der Stundung fallen Stundungszinsen<br />

in Höhe von 7 % p. a. an.<br />

Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />

die <strong>NGF</strong> verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen<br />

insoweit zurückzuzahlen, als dies erforderlich ist, damit<br />

den Kommanditisten bzw. Treugebern sowie Stillen Beteiligten<br />

ihr bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsächlich<br />

eingezahltes Kapital (ohne Agio) zurückgezahlt werden<br />

kann.<br />

3. Finanzierungsverträge der Fondsgesellschaft und der<br />

Objektgesellschaft 1<br />

Darlehensvertrag der Objektgesellschaft 1 mit der<br />

HYPO NOE Gruppe Bank AG vom 02./09.12.2010<br />

sowie Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom<br />

08./12.04.2011<br />

Die Objektgesellschaft 1 hat zur teilweisen Finanzierung<br />

der Kaufpreise der Objekte des Immobilienportfolios I<br />

(Mömbris, Lemberg, Mommenheim und Lebach) mit der<br />

HYPO NOE Gruppe Bank AG, Kremser Gasse 20,<br />

A­3100 St. Pölten (Österreich) einen Darlehensvertrag<br />

über bis zu 1<strong>1.</strong>900.000 € abgeschlossen, wobei für die<br />

einzelnen Objekte jeweils bestimmte Darlehensnominalbeträge<br />

festgelegt wurden. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

ist das Darlehen in voller Höhe an die Objektgesellschaft<br />

1 ausgezahlt.<br />

Die Laufzeit des Darlehens endet nach sieben Jahren ab<br />

der ersten Auszahlung, somit am 02.0<strong>1.</strong>2018; das Darle­<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

131<br />

Grundlagen

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