Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Finanzierungsbeschaffungsverträge<br />
Die <strong>NGF</strong> ist von der Objektgesellschaft 1 mit Vertrag<br />
vom 15.07.2011 beauftragt worden, für die Finanzierung<br />
ihrer Immobilienportfolien I und II Endfinanzierungen<br />
zu marktüblichen Konditionen zu beschaffen. Für die<br />
Beschaffung dieser Finanzierungen erhält die <strong>NGF</strong> eine<br />
Vergütung von 223.600 €, die am 30.09.2011 zur Zahlung<br />
fällig ist. Die Vergütung reduziert sich auf 1 % des bis<br />
zum 3<strong>1.</strong>12.2011 beschafften Endfinanzierungsvolumens,<br />
soweit die Finanzierungsbeschaffung den Betrag von<br />
22.360.000 € unterschreitet.<br />
Daneben hat die Fondsgesellschaft am 15.07.2011<br />
die <strong>NGF</strong> mit der Beschaffung einer Endfinanzierung zu<br />
marktüblichen Konditionen für die geplante weitere Immobilieninvestition<br />
über die Objektgesellschaft 2 beauftragt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist jederzeit einseitig berechtigt,<br />
den Vertrag auf die noch zu errichtende Objektgesellschaft<br />
2 zu übertragen. Die <strong>NGF</strong> erhält hier eine Vergütung<br />
in Höhe von 120.200 €, höchstens jedoch 1 % der<br />
tatsächlich bis zum 3<strong>1.</strong>12.2012 beschafften Endfinanzierungssumme.<br />
Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die<br />
weitere Immobilieninvestition über die Objektgesellschaft<br />
2 noch nicht erfolgt ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit<br />
entsprechend. Die Vergütung ist am 30.12.2012 zur<br />
Zahlung fällig. Kommt die weitere Immobilieninvestition<br />
mangels Realisierbarkeit aufgrund verminderter Kapitalplatzierung<br />
bei der Fondsgesellschaft nicht zustande, hat<br />
die <strong>NGF</strong> keinen Vergütungsanspruch und eine eventuell<br />
bereits geleistete Vergütung müsste zum Ende der Vertragslaufzeit<br />
wieder zurückgezahlt werden.<br />
Beide Endfinanzierungsbeschaffungsverträge vom<br />
15.07.2011 stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung<br />
durch die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />
gemäß § 17 des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />
Sollte die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />
die Zustimmung zum Abschluss dieser Verträge<br />
verweigern, hat die <strong>NGF</strong> nur Anspruch auf Vergütung der<br />
bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.<br />
Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />
die <strong>NGF</strong> verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen<br />
insoweit zurückzuzahlen, als dies erforderlich ist, damit<br />
den Kommanditisten bzw. Treugebern sowie Stillen Beteiligten<br />
ihr bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsäch<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
lich eingezahltes Kapital (ohne Agio) zurückgezahlt werden<br />
kann.<br />
Schließlich haben die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />
1 die <strong>NGF</strong> mit der Beschaffung von Zwischenfinanzierungsmitteln<br />
beauftragt. Die Finanzierungsbeschaffung<br />
ist zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
bereits vollumfänglich erfolgt. Die <strong>NGF</strong> erhält für ihre<br />
Leistungen von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in<br />
Höhe von 25.000 €, fällig am 3<strong>1.</strong>07.2011 sowie von<br />
der Objektgesellschaft 1 in Höhe von 35.000 €, ebenfalls<br />
fällig am 3<strong>1.</strong>07.201<strong>1.</strong> Die Fondsgesellschaft und die<br />
Objektgesellschaft 1 sind berechtigt, eine Stundung der<br />
vereinbarten Vergütungen um bis zu zwölf Monate zu verlangen.<br />
Für den Fall der Stundung fallen Stundungszinsen<br />
in Höhe von 7 % p. a. an.<br />
Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />
die <strong>NGF</strong> verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen<br />
insoweit zurückzuzahlen, als dies erforderlich ist, damit<br />
den Kommanditisten bzw. Treugebern sowie Stillen Beteiligten<br />
ihr bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsächlich<br />
eingezahltes Kapital (ohne Agio) zurückgezahlt werden<br />
kann.<br />
3. Finanzierungsverträge der Fondsgesellschaft und der<br />
Objektgesellschaft 1<br />
Darlehensvertrag der Objektgesellschaft 1 mit der<br />
HYPO NOE Gruppe Bank AG vom 02./09.12.2010<br />
sowie Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom<br />
08./12.04.2011<br />
Die Objektgesellschaft 1 hat zur teilweisen Finanzierung<br />
der Kaufpreise der Objekte des Immobilienportfolios I<br />
(Mömbris, Lemberg, Mommenheim und Lebach) mit der<br />
HYPO NOE Gruppe Bank AG, Kremser Gasse 20,<br />
A3100 St. Pölten (Österreich) einen Darlehensvertrag<br />
über bis zu 1<strong>1.</strong>900.000 € abgeschlossen, wobei für die<br />
einzelnen Objekte jeweils bestimmte Darlehensnominalbeträge<br />
festgelegt wurden. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
ist das Darlehen in voller Höhe an die Objektgesellschaft<br />
1 ausgezahlt.<br />
Die Laufzeit des Darlehens endet nach sieben Jahren ab<br />
der ersten Auszahlung, somit am 02.0<strong>1.</strong>2018; das Darle<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
08.0<br />
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Grundlagen